Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. betriebliche Voraussetzung. VEB Ingenieurbüro für Rationalisierung der Pharmazeutischen Industrie Radebeul. IBRA Ingenieurbüro & Maschinenbau GmbH
Leitsatz (amtlich)
Soweit zur Umwandlung eines VEB in eine Kapitalgesellschaft die betrieblichen Fonds bereits vor dem 30.6.1990 auf die GmbH übertragen worden sind, ist die GmbH und nicht mehr der volkseigene Betrieb auch vor der Eintragung im Handelsregister am Markt als Vor-GmbH wirtschaftlich tätig gewesen. Der VEB konnte mangels betrieblicher Mittel keine wirtschaftliche Tätigkeit mehr ausüben. Er bestand bis zur Löschung nur noch als "leere Hülle".
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 9. September 2004 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 01.07.1980 bis 30.06.1990 als (weitere) Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) und die entsprechenden Entgelte festzustellen.
Der am … 1939 geborene Kläger erlernte den Beruf eines Mechanikers und war seit 24.04.1967 bis 30.06.1980 zunächst als Hauptmechaniker, seit 1974 als Sonderbeauftragter Konsumgüter und seit 01.01.1980 als Abteilungsleiter Rationalisierungsmittelbau beim VEB Wägetechnik Rapido R., Betrieb des VEB Kombinat Nagema tätig. Im Fern-/Abendstudium absolvierte er an der Ingenieurhochschule D. eine Fachschulausbildung in der Fachrichtung "Technologie der Elektrofeinwerktechnik" und war mit Urkunde vom 30.06.1972 berechtigt, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen. Am 01.07.1980 nahm der Kläger eine Tätigkeit als Leitkonstrukteur beim VEB Ingenieurbüro für Rationalisierung der Pharmazeutischen Industrie R. auf. Seit Anfang 1983 war der Kläger im VEB Ingenieurbüro für Rationalisierung der Pharmazeutischen Industrie zugleich als Beauftragter des Kooperationsverbandes tätig. Beide Tätigkeiten (Leitkonstrukteur und Beauftragter des Kooperationsverbandes) übte er auch am 30.06.1990 noch aus.
Zum 01.01.1972 war der Kläger der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) beigetreten und entrichtete auf seine monatlichen Entgelte bis maximal 1.200,00 Mark entsprechende Beiträge. Eine Versorgungszusage zur Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem hatte er bis zur Schließung der Zusatzversorgungssysteme am 30.06.1990 nicht erhalten.
Auf den im Februar 2000 gestellten Antrag des Klägers auf Feststellung und Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften in der AVItech für seine Beschäftigungszeiten vom 01.07.1972 bis 30.06.1990 stellte der beklagte Versorgungsträger mit Bescheid vom 09.01.2002 die Zeiten vom 01.06.1972 bis 30.06.1980 als Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech und die erzielten Entgelte fest. Für die Zeiten vom 01.07.1980 bis 30.06.1990 lehnte die Beklagte eine entsprechende Feststellung ab, da die Beschäftigung nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb ausgeübt worden sei. Eine positive Statusentscheidung zur Anwendbarkeit des AAÜG auf den Kläger ist dem Bescheid nicht zu entnehmen.
Mit dem hiergegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger auch die Feststellung von Zusatzversorgungsanwartschaften in der AVItech für seine Beschäftigungszeiten beim VEB Ingenieurbüro für Rationalisierung der Pharmazeutischen Industrie R. geltend. Der VEB Ingenieurbüro für Rationalisierung der Pharmazeutischen Industrie sei Ingenieurbüro und Produktionsbetrieb gewesen. Zur Erzeugnispalette hätten z.B. Geräte und Anlagen zur Konfektionierung von Tabletten, Pulvern und Flüssigkeiten der pharmazeutischen Industrie, Laborgeräte, Dosiersysteme und Sondermaschinen für die territoriale Rationalisierung gehört. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16.06.2003 zurück. Der Kläger habe bei Inkrafttreten des AAÜG am 01.08.1991 keine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes gehabt. Er sei weder am 30.06.1990 in der DDR in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen, noch habe er eine solche Einbeziehung nachträglich durch Rehabilitierung oder durch eine Entscheidung nach Art. 19 Satz 2 oder 3 des Einigungsvertrages (EV) erlangt, oder habe er aufgrund der am 30.06.1990 gegebenen Sachlage im Juli 1991 einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt. Im Juni 1990 habe der Kläger als Ingenieur eine seiner Qualifikation entsprechende Beschäftigung in einem Rationalisierungs- und Projektierungsbetrieb ausgeübt. Es habe sich hierbei jedoch nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb (Industrie oder Bau) gehandelt und es sei auch kein im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. Durchführungsbestimmung (2. DB) zur AVItec...