Entscheidungsstichwort (Thema)
Zusatzversorgung AVItech. Versorgungsanwartschaft. volkseigener Betrieb. GmbH. Gleichstellung
Leitsatz (redaktionell)
Eine GmbH ist nach ihrem gesellschaftsrechtlichen Status bzw. der Gesellschaftsform kein volkseigener Betrieb. Die zum Stichtag des 30.6.1990 nicht gegebene versorgungsrechtliche Gleichstellung kann auch nicht dadurch ersetzt werden, dass die als GmbH gegründeten “Arbeitsstellen” des Klägers im Wirtschaftsrecht und im sonstigen Binnenrecht der DDR weitgehend einem VEB gleichgestellt gewesen ist, weil es bundesrechtlich nicht auf diese “wirtschaftsrechtliche”, sondern allein auf die versorgungsrechtliche Gleichstellung im Sinne des § 1 Abs. 2 der 2. DB ankommt.
Normenkette
AAÜG § 1 Abs. 1 S. 2, § 5 Abs. 1; RÜG Art. 3; 2. DB § 1 Abs. 2
Verfahrensgang
SG Leipzig (Urteil vom 28.05.2002; Aktenzeichen S 3 RA 642/00) |
Nachgehend
Tenor
I. Das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 28. Mai 2002 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Feststellung weiterer Zeiten seiner Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVtechInt).
Er wurde am … geboren und absolvierte zunächst eine Ausbildung zum Werkzeugmacher und Technischen Zeichner. Das Maschinenbau-Studium schloss er im Juni 1953 ab und ist seither berechtigt, die Berufsbezeichnung als Ingenieur zu führen. Vom 1.8.1953 bis 22.1.1956 war er im VEB A. E. beschäftigt, anschließend beim Ministerium für A. und I. H. bzw. K. für A. bis zum 31.8.1958. Bei der W.-A. m.b.H. sowie der i. GmbH arbeitete der Kläger vom 1.9.1958 bis 30.6.1990. Am 25.5.1957 wurde er mit Wirkung ab April 1957 in die AVtechInt einbezogen. Die Vorderseite der Versicherungsurkunde der Deutschen Versicherungs-Anstalt ist mit einem Aufdruck versehen, wonach sich besondere Hinweise auf der Rückseite befänden. Darauf ist – drucktechnisch hervorgehoben – erläutert, dass u.a. die Verordnung über die AVtechInt vom 17.8.1950 sowie die dazu ergangene 2. Durchführungsbestimmung vom 24.5.1951 zu beachten sei. Der Kläger befindet sich nach wie vor im Besitz dieser Urkunde.
Auf seinen Antrag vom 15.4.1999 stellte die Beklagte die Zeit vom 1.8.1953 bis 31.8.1958 als Zeit seiner Zugehörigkeit zur AVtechInt fest (Bescheid vom 14.8.2000). Den Widerspruch des Klägers, mit dem dieser auch die Zeit vom 1.9.1958 bis 30.6.1990 als Zugehörigkeitszeit anerkannt wissen wollte, wies die Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 4.12.2000). Der streitgegenständliche Zeitraum könne nicht anerkannt werden, weil der Kläger nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb bzw. diesem gleichgestellten Betrieb tätig gewesen sei.
Das Sozialgericht Leipzig (SG) hat die Beklagte auf die am 13.12.2000 erhobene Klage verurteilt, auch die Zeit vom 1.9.1958 bis 30.6.1990 als Zeit der Zugehörigkeit des Klägers zum genannten Zusatzversorgungssystem anzuerkennen (Urteil vom 28.5.2002). Der dem Kläger ausgehändigte Versicherungsschein sei nicht erloschen. Die erteilte Versorgungszusage sei auch nicht entzogen worden. Deshalb sei es unerheblich, ob die einzelnen Voraussetzungen der VO zur AVtechInt vorlägen. Schließlich blieben Verwaltungsakte der DDR nach Art. 19 des Einigungsvertrages wirksam. Der Kläger habe deshalb am 1.7.1990 darauf vertrauen dürfen, bei Eintritt des Leistungsfalles eine Leistung aus der AVtechInt zu erhalten. Die Beklagte könne nicht nachweisen, dass die Versicherungsurkunde mit dem Ausscheiden aus der Kammer für Außenhandel ungültig geworden sei. Aus anderen Verfahren sei der Kammer bekannt, dass die Deutsche Versicherungsanstalt Versicherungsurkunden eingezogen habe, sobald die Voraussetzungen zur Erteilung der Versorgungszusage nicht mehr vorgelegen hätten. Weil die Urkunde dem Kläger nicht entzogen worden sei, sei sie am 30.6.1990 gültig gewesen.
Gegen das ihr am 24.6.2002 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 4.7.2002 Berufung zum Sächsischen Landessozialgericht eingelegt. Die Versicherungsurkunde verweise eindeutig auf die „umseitig” aufgedruckten Bestimmungen. Dort werde sogleich die VO zur AVtechInt sowie die dazu ergangene 2. DB erwähnt. Nach § 2 Abs. 1 der 2. DB hätten Leistungen aus diesem Zusatzversorgungssystem nur an Mitarbeiter volkseigener Produktionsbetriebe bzw. diesen gleichgestellten Betrieben erbracht werden dürfen. Weitere Erlöschensgründe, etwa die vom SG erwähnte Entziehung der Urkunde, enthielten die genannten Bestimmungen nicht. Da die Versorgungszusage somit bereits zu DDR-Zeiten nicht mehr bestanden habe, könne bundesrechtlich nichts anderes gelten.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 28.5.2002 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beid...