Verfahrensgang
SG Dresden (Urteil vom 24.09.1998; Aktenzeichen S 4 RA 259/98) |
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 24. September 1998 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat dem., Kläger auch die außergerichtlichen. Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der vom Kläger zu leistenden Zuzahlung zu einer medizinischen Rehabilitationsleistung streitig.
Der am … geborene Kläger beantragte zum 16.02.1996 bei der Beklagten medizinische Leistungen zur Rehabilitation/Heilbehandlungsmaßnahmen nach § 15 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI). Er gab an, als Außendienstmitarbeiter bei der … GmbH beschäftigt zu sein. Als Termin sei ihm aus dienstlichen Gründen der Monat Mai, auch Juni, wünschenswert. Nach dem ärztlichen Befundbericht von … bestand bei dem Kläger zum Zeitpunkt der Antragstellung ein akutes HWS-Syndrom mit schmerzhafter Bewegungseinschränkung der HWS und chronische LWS-Beschwerden. Darüber hinaus bestanden seit Jahren Schmerzen in beiden Ellenbogengelenken (chronische Epicondylitis hum. rad. li.).
Die Beklagte lehnte den Antrag zunächst mit Bescheid vom 20.03.1996 mit der Begründung ab, dass die festgestellten Gesundheitsstörungen (rez. HWS- und LWS-Syndrom) keine erhebliche Gefährdung oder Minderung der Leistungsfähigkeit des Klägers im Erwerbsleben bedingten. Hiergegen wandte sich der Kläger mit seinem Widerspruch vom 15.04.1996, in dem er darauf verwies, alle möglichen ambulanten Behandlungsmaßnahmen in Anspruch genommen zu haben. Die Beklagte beauftragte daraufhin … mit der Erstellung eines medizinischen Gutachtens auf dem Fachgebiet der Orthopädie. Der ärztliche Gutachter kommt in seinem Gutachten vom 13.06.1996 zu den Diagnosen eines ausgeprägten chron. rezid. cerviko-cranio brachialen Pseudoradikulärsyndroms bei deutlich knöcherner Manifestation und part. NPP C 3/C 4; chron. rezid. lumbales Schmerzsyndroms auf vorwiegend muskulärer Grundlage mit knöcherner Manifestation; beginnende Coxarthrose re.; teilkontrakter Knick-Senk-Spreizfuß bds. mit schmerzhafter Metatarsalgie. Damit seien die ambulanten Möglichkeiten der medizinischen Rehabilitation am Ort ausgeschöpft und eine stationäre Rehabilitationskur dringend zu empfehlen.
Mit Bescheid vom 29.07.1996 bewilligte die Beklagte daraufhin für die Dauer von voraussichtlich vier Wochen medizinische Leistungen zur Rehabilitation in der Falkenstein-Klinik, Bad Schandau mit dem Hinweis, dass der Anreisetag von der Behandlungsstätte mitgeteilt wird. Ferner wird darauf hingewiesen, dass von dem Kläger 9,00 DM für jeden Kalendertag der stationären Leistung zu zahlen sind, und dass die Zuzahlung jeweils nach dem zum Zeitpunkt des Maßnahmebeginns geltenden Recht zu leisten ist. Mit Schreiben vom 16.12.1996 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er den von der Falkenstein-Klinik angebotenen Termin im Monat Dezember (1996) nicht in Anspruch nehmen könne, da er als Bezirksleiter im Außendienst tätig und der Monat Dezember ein wichtiger Monat im Jahresabschluss sei. Mit Schreiben vom 10.01.1997 fragte die Beklagte bei dem Kläger an, wann er die Rehabilitation durchführen möchte. Der Kläger trat daraufhin am 12.02.1997 die Rehabilitationsmaßnahme an und wurde zum 12.03.1997 entlassen.
Mit Bescheid vom 26.05.1997 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger nach § 32 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB VI bzw. § 39 Abs. 4, § 40 Abs. 5 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) für jeden Tag der Rehabilitation 20,00 DM, insgesamt 560,00 DM, zu zahlen habe. Der Bescheid wurde mit einfachem Brief am 26.05.1997 abgesandt. Mit Bescheid vom 12.08.1997 gab die Beklagte dem Kläger erneut auf, den Zuzahlungsbetrag von 560,00 DM innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides zu zahlen. Hiergegen widersprach der Kläger am 03.09.1997. Zur Begründung trug er vor, dass ihm der Bescheid vom 26.05.1997 nicht zugegangen sei und sich der Widerspruch deshalb auch gegen diesen Bescheid richte. Mit der Zuzahlung i.H.v. 560,00 DM sei er nicht einverstanden, da es in seinem Fall terminlich sicher möglich gewesen wäre, die Kur schon im Jahr 1996 anzutreten, wäre nicht das Widerspruchsverfahren nötig gewesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.02.1998 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie weiter aus, dass der Kläger bei einem monatlichen Nettoarbeitsentgelt im Januar 1996 von 2.701,00 DM den Grenzwert von 1.708,00 DM nach § 32 Abs. 4 SGB VI i.V.m. § 18 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) überschritten habe. Ferner sei die Rehabilitation auf Wunsch des Klägers nicht mehr im Dezember 1996 durchgeführt worden.
Hiergegen erhob der Kläger am 02.04.1998 Klage bei dem Sozialgericht Dresden (SG). Die stationäre Rena-Maßnahme sei von der Beklagten entgegen seinem ausdrücklichen Wunsch für Dezember 1996 geplant gewesen. Diesen Termin hätte er nicht wahrnehmen können und erhielt als Ersatz erst einen Termin im Januar 1997. Der Kurtermin sei von de...