Verfahrensgang
SG Leipzig (Urteil vom 29.08.1995; Aktenzeichen S 9 U 100/94) |
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 29. August 1995 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Unfallwitwenrente ab 01.01.1992.
Der Ehemann der Klägerin, …, verunglückte tödlich bei einem Arbeitsunfall am 20.06.1977. Die am 03.04.1953 geborene Klägerin erhielt daraufhin von der Verwaltung der Sozialversicherung der ehemaligen DDR eine Unfallhinterbliebenenrente, in Höhe von 120,00 M monatlich. Darüber hinaus gewährte die ehemalige Staatliche Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) für den Betrieb, in dem der Ehemann der Klägerin den Unfall erlitten hatte, Ersatzleistungen für den Schaden, der der Klägerin durch den Ausfall von Unterhaltsansprüchen entstand, in Form einer Rente von zuletzt (d.h. ab 01.01.1989) monatlich 215,00 Mark.
Auf der Grundlage des Gesetzes über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion wurde mit Bescheid (Bl. 97 der LSG-Akte) die Rente aus der Sozialversicherung der DDR ab 01.07.1990 nach einem durchschnittlichen monatlichen Bruttoarbeitsverdienstes von 1.140,00 DM neu festgesetzt, der monatliche Zahlbetrag betrug danach 228,00 DM.
Ab 01.01.1991 übernahm die Beklagte die Zahlung der nach DDR-Recht bewilligten Unfallwitwenrente und gewährte monatliche Leistungen i. H. von zunächst 263,00 DM bzw. 302,00 DM ab 01.07.1991, die sie in der Folgezeit halbjährlich anpaßte. Ab 01.07.1993 betrug die monatliche Unfallwitwenrente 759,60 DM (Bl. 146, 149; 152 der LSG-A).
Mit Bescheid vom 07.07.1993 setzte die Beklagte die Unfallwitwenrente der Klägerin ab 01.07.1993 auf monatlich 454,27 DM herab, da ein Sohn der Klägerin das 18. Lebensjahr vollendet hatte (Rente in Höhe von nur noch 3/10 gegenüber zuvor 2/5 des Jahresarbeitsverdienstes – JAV).
Den Widerspruch der Klägerin vom 19.07.1993, wonach sie ein Kind erziehe, das kein eigenes Einkommen habe und sie durch die Berücksichtigung eines JAV benachteiligt sei, der nicht dem durchschnittlich tatsächlich erzielbaren JAV aus dem Jahre 1992 entspräche, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 03.09.1993 zurück. Hiergegen hat die Klägerin keinen Rechtsbehelf eingelegt.
Seit 01.01.1994 zahlte die Beklagte an die Klägerin eine monatliche Unfallwitwenrente in Höhe von 494,40 DM aus.
Mit Bescheid vom 24.05.1994 setzte die Beklagte die Rente der. Klägerin sodann ab 01.07.1994 auf 387,30 DM herab. Dieser Betrag ergab sich aus einer monatlichen Rente in Höhe von 739,19 DM unter Abzug eines anrechenbaren Einkommens in Höhe von 351,93 DM.
Hiergegen erhob die Klägerin am 21.06.1994 Widerspruch, den sie am 29.10.1994 damit begründete, daß eine Minderung in Höhe von 107,10 DM monatlich zu hoch und damit kein Besitzstandsschutz gewahrt sei. Durch die Unfallwitwenrente werde daher ihr Unterhaltsanspruch nicht gesichert. Auch sei die Berücksichtigung eines JAV in Höhe von 28.581,52 DM nicht haltbar, da diese Summe nicht auf einem erzielbaren JAV ihres verstorbenen Ehemannes bzw. einer anderen vergleichbaren Person beruhe. Aus diesem Grund dürfe auch ihr eigenes Einkommen nicht aus den jetzigen Verhältnissen Berechnungsgrundlage zur Anrechnung auf die Unfallwitwenrente sein.
Mit Bescheid vom 24.11.1994 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück, da durch die Anrechnung eigenen Einkommens auf die Unfallwitwenrente der Grundsatz der abstrakten Schadensberechnung vom Gesetzgeber durchbrochen worden sei, um die konkreten Verhältnisse des Einzelfalles zu berücksichtigen. Des weiteren sei nicht der tatsächlich erzielbare JAV aus dem Jahr 1994 bei der Berechnung der Unfallwitwenrente zu berücksichtigen, sondern vielmehr ein dynamisierter JAV aus dem Jahre 1990, da die Klägerin Bestandsrentnerin und dies vom Gesetzgeber so festgelegt worden sei. Nachträgliche Lohnentwicklungen seien im Rahmen der Festlegung der Höhe der Unfallwitwenrente nicht zu berücksichtigen. Dies sei schon nach § 24 der Rentenverordnung der DDR nicht der Fall gewesen. Auch nach der nunmehr anwendbaren Reichsversicherungsordnung ergebe sich hierfür keine Rechtsgrundlage.
Die Klägerin hat am 15.12.1994 Klage vor dem Sozialgericht Leipzig (SG) erhoben, mit der sie die Festsetzung der Unfall-Witwenrentenhöhe seit 01.07.1994 in Höhe von 317,30 DM und seit 01.08.1994 in Höhe von 310,10 DM anficht. Auch wenn die Feststellung der Unfallwitwenrente der Höhe nach den gesetzlichen Vorgaben entspräche, so seien diese jedoch verfassungswidrig, da durch die Einkommensanrechnung kein Besitzstandsschutz gewährt werde und im Rahmen der Anrechnung eigenen Einkommens das aktuelle Einkommen berücksichtigt werde. Bei der Festsetzung der JAVe ihres verstorbenen Ehegatten werde jedoch nicht von einem aktuellen JAV ausgegangen. Auch würden vor dem 01.07.1990 eingetretene Arbeitsunfälle anders behandelt als solche, die ab 01.01.1991 eingetreten seien. Die ...