Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Einkommensberücksichtigung. Ausbildungsförderung. Ermittlung des Anteils der Ausbildungskosten als zweckbestimmte Einnahme. Höhe der zu berücksichtigenden Fahrkosten
Orientierungssatz
1. Ein Anteil der Ausbildungsförderung in Höhe der nachgewiesenen Ausbildungskosten ist eine zweckbestimmte Einnahmen iS von § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB 2, die nicht als Einkommen gem § 11 Abs 1 S 1 SGB 2 berücksichtigt werden darf.
2. Für die in diesem Zusammenhang zu ermittelnden Fahrtkosten ist für Fahrten mit dem eigenen Kraftfahrzeug nur die Pauschale gemäß § 3 Abs 1 Nr 3 Buchst b AlgIIV in der ab 1.10.2005 geltenden Fassung (0,20 Euro für jeden Entfernungskilometer) anwendbar.
Nachgehend
Tenor
I. |
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Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 22.03.2007 insoweit abgeändert, als |
a. im Monat Juli 2005 zusätzlich 97,00 € statt 146,60 €,
b. im Monat August 2005 zusätzlich 115,40 € statt 153,60 € und
c. im Monat Oktober 2005 zusätzlich 136,00 € statt 153,60 €
zu bewilligen sind.
II. |
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Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. |
III. |
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Die Beklagte hat der Klägerin auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten im Berufungsverfahren zu erstatten. |
IV. |
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Die Revision wird zugelassen. |
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Anrechnung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für den Zeitraum vom 01.07.2005 bis zum 31.12.2005.
Die ... 1988 geborene Klägerin lebte im streitbefangenen Zeitraum in einer Bedarfsgemeinschaft. Dieser Bedarfsgemeinschaft gehörten die Mutter der Klägerin, K N, sowie deren weitere Kinder F geb. ... 1991, sowie H, geb. ... 1993, an. Die Bedarfsgemeinschaft lebt in einem Eigenheim mit Ölheizung und bezieht seit Januar 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, ursprünglich mit Herrn Jörg Schneider als weiterem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft.
Die Klägerin ist seit dem 18.08.2004 bei der "Euro-Schulen Gemeinnützige Gesellschaft für Bildung und Beschäftigung", Berufsfachschule für Diätetik, mit dem Ausbildungsziel "staatlich geprüfte Diätassistentin" angemeldet. Vom Landratsamt M - Amt für Ausbildungsförderung - bezieht sie seit August 2004 Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 192,00 € nach dem BAföG. Parallel hierzu bezieht die Klägerin Kindergeld in Höhe von monatlich 154,00 €.
Ausweislich des Schuldvertrages ist die Klägerin verpflichtet, pro Schuljahr Gebühren in Höhe von 660,00 € zu bezahlen. Zusätzlich muss die Klägerin im ersten Schuljahr (01.08.2004 - 31.07.2005) eine monatliche Aufwandspauschale in Höhe von 60,00 € für Zusatzleistungen des Schulträgers zahlen, in den beiden folgenden Schuljahren beträgt diese Pauschale monatlich 70,00 €.
Den Weg zu den jeweiligen Ausbildungsstätten bewältigte die Klägerin mit einem Moped.
Auf den Fortzahlungsantrag vom 12.05.2005 bewilligte die Beklagte der Bedarfsgemeinschaft zunächst mit Bescheid vom 29.06.2005 für den Zeitraum vom 01.07.2005 bis 31.12.2005 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von
monatlich 693,02 € für die Monate Juli bis September,
744,02 € für Oktober sowie
monatlich 759,02 € für die Monate November und Dezember.
Die der Klägerin zustehenden Leistungen bezifferte die Beklagte auf
monatlich 12,03 € für Juli bis September,
12,70 € für Oktober sowie
monatlich 12,88 € für November und Dezember.
Auf den Hinweis, dass ab 01.07.2005 Herr J Sch der Bedarfsgemeinschaft nicht mehr angehöre, erließ die Beklagte am 19.08.2005 einen Änderungsbescheid für die Monate Juli bis Dezember 2005 und bewilligte der Bedarfsgemeinschaft darin für
Juli 808,38 €,
August 934,05 €,
September 953,38 €,
Oktober 1.004,38 € sowie
November und Dezember jeweils 1.019,38 €.
Die der Klägerin zustehenden Leistungen bezifferte die Beklagte monatlich gleichbleibend auf 55,73 €.
Als Kosten der Unterkunft wurde der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag in Höhe von 546,91 € monatlich gewährt.
Mit Bescheid vom 24.11.2005 erhöhte die Beklagte für die Monate November und Dezember 2005 die Leistung an die Bedarfsgemeinschaft auf monatlich 1.138,38 € ohne Berücksichtigung des Herrn J Sch in der Bedarfsgemeinschaft. Der der Klägerin zustehende Betrag blieb in Höhe von 55,73 € unverändert. Hintergrund war die Berücksichtigung eines Mehrbedarfs für Alleinerziehende.
Mit Bescheid vom 31.01.2006 erhöhte die Beklagte erneut die Leistungen an die Bedarfsgemeinschaft für den gesamten Zeitraum, und zwar für
Juli auf 846,78 €,
August auf 972,45 €,
September auf 991,78 €,
Oktober auf 1.042,78 € sowie
November und Dezember auf 1.176,78 € monatlich.
Der der Klägerin zustehende Betrag hieraus betrug jeweils monatlich 94,13 €. Hierbei berücksichtigte die Beklagte als Einkommen der Klägerin lediglich 80 % der ihr gewährten Leistungen nach dem BAföG.
Diesen Bescheid griff die Klägerin...