Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Zurückverweisung der Streitsache an die Verwaltung zur weiteren Sachaufklärung. Entscheidung durch Gerichtsbescheid. Prüfungsmaßstab. Überprüfbarkeit durch das Rechtsmittelgericht. keine Sanktionierungsfunktion

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Zurückverweisungsentscheidung nach § 131 Abs 5 SGG kann durch Gerichtsbescheid ergehen.

 

Orientierungssatz

1. Zum Prüfungsmaßstab für eine Zurückverweisung nach § 131 Abs 5 S 1 SGG.

2. Das Vorliegen der drei Tatbestandsvoraussetzungen in § 131 Abs 5 S 1 SGG (noch erforderliche Ermittlungen, Erheblichkeit der Ermittlungen und Sachdienlichkeit der Zurückverweisung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten) ist vom Rechtsmittelgericht uneingeschränkt überprüfbar, die Ermessensausübung jedoch nur auf Ermessensfehler (vgl ua LSG Chemnitz vom 15.12.2011 - L 3 AS 619/10).

3. Das Rechtsinstitut der Zurückverweisungsentscheidung nach § 131 Abs 5 S 1 SGG dient der Entlastung der Gerichte und nicht der Sanktionierung etwaiger Mängel oder Defizite des Verwaltungsverfahrens (vgl LSG Stuttgart vom 21.10.2015 - L 5 R 4256/13).

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 25. November 2013 aufgehoben und die Sache an das Sozialgericht zurückverwiesen.

II. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Beklagte wendet sich gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 24. November 2013, mit dem der Bescheid vom 8. Februar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. November 2013, ohne Entscheidung in der Sache selbst, gemäß § 131 Abs. 5 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) aufgehoben wurde. In der Sache begehrt die Klägerin die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch- Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) für die Zeit vom 1. Februar bis zum 30. Juni 2013 ohne Anrechnung einer Erbschaft.

Die 1971 geborene, erwerbsfähige und alleinerziehende Klägerin bezieht seit längerem in Bedarfsgemeinschaft mit ihrem 2008 geborenen Sohn Leistungen nach dem SGB II. Bis zu ihrem Umzug in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten zum 1. April 2012 lebte sie in Z... und erhielt Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II vom dortigen Jobcenter. Zuletzt gewährte ihr das Jobcenter Z... mit Bescheid vom 30. März 2011 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 11. August 2011 für die Zeit vom 1. Mai 2011 bis zum 31. Oktober 2011 und mit Bescheid vom 28. Oktober 2011 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 26. November 2011 und 7. Februar 2012 Leistungen für die Zeit vom 1. November 2011 bis zum 30. April 2012.

Am 10. April 2012 beantragte die Klägerin erstmals beim Beklagten die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für sich und ihren Sohn. Seit dem 1. April 2012 bewohnte sie in M... eine 2-Zimmer-Wohnung mit 56,95 qm, für die sie eine monatliche Miete von 399,50 EUR (267,00 EUR für Kaltmiete, 57,00 EUR für Betriebskosten und 75,50 EUR für Heiz- und Warmwasserkosten) zu zahlen hatte. Für ihren Sohn erhielt sie Kindergeld in Höhe von monatlich 208,80 EUR sowie Unterhaltsvorschuss in Höhe von monatlich 133,00 EUR.

Die Klägerin ist zu 1/24 Erbin nach ihrem am 5. September 2011 verstorbenen Großvater. Das Erbe bestand aus Bargeld sowie einem noch zu veräußernden Hausgrundstück. Der Erbanteil aus dem Bargeld belief sich auf 8.419,45 EUR. Am 30. April 2012 überwies ihr die mit der Erbauseinandersetzung beauftragte Rechtsanwaltskanzlei nach Abzug der Anwaltskosten einen Betrag von 7.577,50 EUR.

Mit Bescheid vom 18. Juni 2012 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin für die Zeit vom 1. Mai 2012 bis zum 31. Oktober 2012 ab, da sie unter Anrechnung der Erbschaft in Höhe von 7.577,50 EUR als Einkommen verteilt auf einen Zeitraum von sechs Monaten (je 1.262,91 EUR) ihren Lebensunterhalt decken könne.

Auf den Weiterbewilligungsantrag der Klägerin vom 1. August 2012 hin bewilligt der Beklagte ihr und ihrem Sohn (ab September 2012) mit Bescheid vom 29. August 2012 vorläufige Leistungen für die Zeit vom 1. August 2012 bis zum 31. Januar 2013 und zwar in Höhe von 682,34 EUR für den Monat August 2012 und 785,34 EUR für die weiteren Monate.

Am 22. Januar 2013 stellte die Klägerin einen Antrag auf Weiterbewilligung der Leistungen für die Zeit ab dem 1. Februar 2013 und informierte den Beklagten über den zwischenzeitlich erfolgten Verkauf des zur Erbmasse gehörenden Hausgrundstücks. Dieses hatte die Erbengemeinschaft mit notariellem Vertrag vom 6. September 2012 veräußert und hierin unter anderem vereinbart, dass sich der Anteil der Klägerin am Erlös auf 9.109,37 EUR belaufe. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2012 hatte sie der beauftragte Notar vom Eingang des Kaufpreises auf dem Notaranderkonto informiert. Am 4. Dezember 2012 war ihr schließlich der Betrag auf ein unter dem Namen ihrer Eltern lautendes Konto...

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