Verfahrensgang
SG Dresden (Gerichtsbescheid vom 15.11.1997; Aktenzeichen S 5 U 31/97) |
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 15.11.1997 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Die am … borene Klägerin, welche seit dem 01.10.1978 beim Rat des Kreises Bautzen als Finanzkauffrau beschäftigt war, erlitt am 20.10.1979 bei einem Handball-Punktspiel für die Frauenmannschaft „Fortschritt Obergurig” in der Sporthalle Bautzen im Rahmen des „gesellschaftlich organisierten Sports” durch den Zusammenprall mit einer gegnerischen Spielerin eine Knieverletzung (Riss des Kreuz- und Seitenbandes am rechten Knie und Meniskusverletzung).
In der Zeit vom 22.10.1979 bis zum 21.12.1979 musste die Klägerin wegen dieser Verletzung in der Orthopädischen Klinik Hoyerswerda stationär behandelt werden.
Der Unfall wurde als Arbeitsunfall anerkannt, weshalb der Klägerin eine Unfall-Teilrente gezahlt wurde. Diese wurde jedoch aufgrund eines Bescheides des FDGB-Kreisvorstandes Bautzen vom 20.04.1982 zum 31.05.1982 mit der Begründung eingestellt, nach einem Gutachten der Chirurgischen Abteilung des Kreiskrankenhauses Bautzen vom 08.09.1981 hätten sich die Unfallfolgen gebessert. Der Körperschaden aufgrund des Unfalles betrage jetzt nur noch 10 %, so dass ein Anspruch auf Unfallrente nicht mehr bestehe (SG-Akte Bl. 45).
Nachdem seit August 1996 wieder Schmerzen im Kniegelenk auftraten, stellte die Klägerin am 02.10.1996 bei der BARMER Ersatzkasse einen Antrag auf Heilbehandlung. Da sie in diesem Zusammenhang den Unfall vom 20.10.1979 erwähnte, zeigte die BARMER Ersatzkasse der Beklagten diese Erkrankung mit Schreiben vom 23.10.1996 an (VerwA Bl. 5).
Mit Bescheid vom 14.11.1996 lehnte die Beklagte gegenüber der Klägerin die Gewährung von Leistungen aufgrund des oben genannten Unfalles mit der Begründung ab, die Übernahme dieses Unfalles in das Unfallversicherungsrecht nach der RVO würde voraussetzen, dass dieser dem zuständigen Unfallversicherungsträger, der Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung, vor dem 01.01.1994 bekannt war. Dies sei vorliegend nicht der Fall, so dass die Voraussetzungen für eine Entschädigung aus dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung gemäß § 1150 Abs. 2 Satz 2 RVO nicht erfüllt seien.
Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 09.12.1996 Widerspruch. Ihre seit August 1996 wieder auftretenden Beschwerden mit dem Knie seien auf den Unfall vom 20.10.1979 zurückzuführen. Zu dieser Zeit seien Sportunfälle den Arbeitsunfällen gleichgesetzt worden. Sie bitte daher, ihren Fall erneut zu prüfen.
Mit dem Widerspruchsbescheid vom 13.01.1997 bestätigte die Beklagte ihren Bescheid vom 14.11.1996 und verwies zur Begründung im Wesentlichen wieder auf die Vorschrift des § 1150 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RVO.
Die am 06.02.1997 erhobene Klage beim Sozialgericht Dresden (SG) hat die Klägerin damit begründet, nachdem ihre erneuten Beschwerden aufgrund des Unfalles erst unmittelbar vor der Meldung an ihre Krankenkasse aufgetreten seien, habe für sie kein Anlass bestanden, zu einem früheren Zeitpunkt, z.B. dem von der Beklagten genannten Stichtag, eine Anzeige des Unfalls vorzunehmen. An eine derartige Konstellation sei offensichtlich bei der gesetzlichen Regelung nicht gedacht worden, so dass eine Gesetzeslücke vorliege. Die Klägerin müsse daher so gestellt werden, als sei eine fristgemäße Meldung des Unfalls bei der Beklagten erfolgt.
Das SG hat eine Unfallmeldung des Rates des Kreises Bautzen, Rat für Sozialversicherung, vom 22.10.1979, eine Tabelle über die Berechnung der Unfallrente der Klägerin ohne Datum, wohl Teil des Bewilligungsbescheides, sowie den Bescheid über die Einstellung der Unfallteilrente vom 20.04.1982 beigezogen, alle von der Klägerin eingereicht. Weitere Unterlagen sind weder im Kreisarchiv Bautzen noch im Berufskrankheiten-Archiv des Sächsischen Landesinstituts für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin vorhanden.
Nach dem Bescheid des Amtes für Familie und Soziales Dresden vom 26.08.1997 wurden bei der Klägerin folgende Behinderungen festgestellt:
„Lockerung des Kniebandapparates rechts, Knorpelschaden der Bandscheibe.”
Der Grad der Behinderung (GdB) beträgt 30.
Mit Gerichtsbescheid vom 15.11.1997 hat das SG die Klage abgewiesen. Da der Unfall der Klägerin einem für das Beitrittsgebiet zuständigen Träger der Unfallversicherung erst nach dem 31.12.1993 bekannt geworden sei, sei § 1150 Abs. 2 Satz 2 RVO anzuwenden. Unerheblich sei, ob die Klägerin von dieser Vorschrift Kenntnis gehabt habe oder ob für sie eine Veranlassung bestanden habe, den Unfall vor dem 31.12.1993 zu melden. Denn die Wirksamkeit einer gesetzlichen Vorschrift könne nicht davon abhängen, ob ein Normadressat von ihr Kenntnis habe. Im Hinblick auf das gesetzgeberisch...