Entscheidungsstichwort (Thema)
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. kein Anspruch auf Übergangsgeld bei Abbruch der Rehabilitationsmaßnahme durch den Leistungsempfänger. nahtloser Anschluss bei aufeinanderfolgenden Rehabilitationsmaßnahmen
Leitsatz (amtlich)
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung von (Zwischen-)Übergangsgeld gemäß § 51 Abs 1 SGB IX. Voraussetzung für die Weiterzahlung auf der Grundlage von § 51 Abs 1 SGB IX ist der Abschluss einer Leistung ua zur Teilhabe am Arbeitsleben iS von §§ 33 ff SGB IX. Abgeschlossen in dem Sinne ist eine Leistung jedoch nur dann, wenn sie planmäßig, dh wie vorgesehen, beendet worden ist. Dahinstehen kann hingegen, ob sie auch erfolgreich abgeschlossen sein muss.
Orientierungssatz
1. Gleiches gilt für den Anspruch auf Übergangsgeld nach § 51 Abs 4 S 1 SGB 9.
2. Die Regelung des § 51 Abs 1 SGB 9 stellt zudem darauf ab, dass es sich bei den aufeinanderfolgenden Maßnahmen um sog gesamtplanfähige und -pflichtige Maßnahmen handelt, die vom Leistungsträger, hätte er einen Gesamtplan aufgestellt, nahtlos hätten gewährt werden müssen (vgl BSG vom 12.6.2001 - B 4 RA 80/00 R = SozR 3-2600 § 25 Nr 1 zur vergleichbaren Regelung in § 25 Abs 3 Nr 4 SGB 6 idF vom 18.12.1989).
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 29. September 2015 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Übergangsgeld für die Zeit vom 28. August bis 12. November 2012.
Die Beklagte gewährte der Klägerin mit Bescheid vom 6. Mai 2009 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dem Grunde nach (Bl. 144 Verwaltungsakte [VA] II). Mit Bescheid vom 20. November 2009 (Bl. 175 VA II) bewilligte sie eine Arbeitserprobung beim Berufsförderungswerk Z.... und im Anschluss mit Bescheid vom 29. Juni 2010 eine Umschulung zur Industriekauffrau für die Dauer von 24 Monaten beginnend am 6. Juli 2010 (Bl. 201 VA III). Aufgrund ab dem 3. Februar 2012 anhaltender Arbeitsunfähigkeitszeiten widerrief die Beklagte mit Bescheid vom 10. April 2012 die Maßnahme aus gesundheitlichen Gründen (Bl. 508 VA IV). Den hiergegen gerichteten Widerspruch der Klägerin wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 4. Juni 2012 zurück (Bl. 533 VA IV). Übergangsgeld wurde bis zum 42. Tag der Arbeitsunfähigkeit (15. März 2012) gezahlt (Bl. 546 VA IV).
Nachdem der Medizinische Dienst der Krankenkasse in einem Gutachten vom 16. August 2012 zur Einschätzung eines vollschichtigen Leistungsvermögens gelangte (Bl. 562 VA IV), stellte die Klägerin bei der Beklagten am 28. August 2012 einen Antrag auf weitere Durchführung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie auf Weiterzahlung des Übergangsgeldes (Bl. 554 VA IV). Daraufhin bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 16. Oktober 2012 eine Umschulung zur Industriekauffrau für die Dauer von acht Monaten beginnend am 26. November 2012 (Bl. 577 VA V). Mit Schreiben vom 31. Oktober 2012 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie ab dem 12. November 2012 eine unbefristete Tätigkeit (als Bade- und Saunameisterin) aufnehme und die Maßnahme daher nicht antrete. Die Bewilligung wurde daraufhin mit Bescheid vom 2. November 2012 zurückgenommen (Bl. 585 VA V). Mit Bescheid vom 11. September 2014 (Bl. 837 VA VI) und bestätigendem Widerspruchsbescheid vom 29. Dezember 2014 (Bl. 866 VA VI) lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Weiterzahlung von Übergangsgeld im Zeitraum ab Antragstellung am 28. August 2012 bis zur Aufnahme der unbefristeten Tätigkeit am 12. November 2012 ab. Die Voraussetzungen einer (Weiter-)Zahlung würden nicht vorliegen, weil die Leistungen zur Teilhabe weder nacheinander im Rahmen eines Gesamtplanes gewährt worden seien noch spätestens während der ersten Maßnahme objektiv festgestanden habe, dass weitere Teilhabeleistungen erforderlich seien.
Mit ihrer hiergegen am 20. Januar 2015 vor dem Sozialgericht Dresden erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt. Es sei die berufliche Rehabilitation der Klägerin für die Dauer von 24 Monaten beabsichtigt gewesen. Nach deren Abbruch aus gesundheitlichen Gründen seien neue Leistungen erforderlich geworden, die aus von ihr nicht zu vertretenen Gründen nicht unmittelbar anschließend ausführbar gewesen seien. Mit Gerichtsbescheid vom 29. September 2015 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Voraussetzungen von § 51 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) lägen nicht vor, weil die vorausgegangenen Leistungen zur Teilhabe nicht abgeschlossen, sondern abgebrochen worden seien. Solche Fälle seien von § 51 Abs. 1 SGB IX gerade nicht erfasst. Ein Anspruch bestehe auch nicht nach § 51 Abs. 3 SGB IX, weil der sich daraus ergebende Anspruch auf Weiterzahlung im Krankheitsfall für sechs Wochen bereits voll ausgeschöpft sei. Zudem sei am 28. August 2012 der Zeitpunkt des planmäßigen Endes der Leistung bereits überschritten. Schließlich lägen die Voraussetzungen ...