Verfahrensgang
SG Dresden (Urteil vom 08.09.2000; Aktenzeichen S 15 RJ 484/99) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 08. September 2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers vor dem 14.02.1996 gekündigt wurde, so dass ihm eine ungekürzte Rente wegen Arbeitslosigkeit zusteht.
Der am … geborene Kläger hatte in der Zeit vom 01.09.1953 bis 01.09.1956 eine Lehre als Kfz-Elektriker absolviert. Hiernach stand er bis zum 31.08.1997 ununterbrochen in einem Beschäftigungsverhältnis, zuletzt bei der Firma F. GmbH.
Am 10.01.1996 wandte sich der letzte Arbeitgeber des Klägers in einer Hausmitteilung an diesen: „Sehr geehrter Herr …, wie in mehreren Betriebsversammlungen bereits bekanntgegeben, ist in der langfristigen Betriebskonzeption aufgrund der verlängerten Wartungsintervalle eine Entwicklung auf dem Reparatursektor abzusehen, die eine Weiterbeschäftigung von allen Mitarbeitern nicht mehr ermöglicht. Leider möchte ich Ihnen mitteilen, daß Sie aufgrund der neuen Betriebskonzeption mit Ihrer Entlassung im Jahr 1996 bzw. 1997 zu rechnen haben.” Am 24.01.1997 wurde dem Kläger aus betriebsbedingten Gründen fristgemäß zum 31.08.1997 gekündigt. Ab dem 13.11.1997 erhielt er sodann Leistungen von der Bundesanstalt für Arbeit.
Am 07.06.1999 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit. Mit Rentenbescheid vom 09.07.1999 gewährte die Beklagte die begehrte Rente beginnend am 01.10.1999. Es ergab sich ein monatlicher Zahlbetrag von 1.725,28 DM. Laut Anlage 6 des Bescheides wurde der Zugangsfaktor von 1,0 wegen vorzeitiger Inanspruchnahme der Rente um 0,099 (33 Kalendermonate) auf 0,901 vermindert. Damit wurden anstelle von 49,3565 Entgeltpunkten 44,4702 Entgeltpunkte zugrunde gelegt.
Hiergegen legte der Kläger am 20.07.1999 zur Niederschrift Widerspruch ein. Er sei nicht damit einverstanden, dass der Vertrauensschutz abgelehnt worden sei. Zur Begründung verwies er auf die Hausmitteilung vom 10.01.1996 und die Kündigung vom 24.01.1997.
Am 23.07.1999 teilte er zudem telefonisch mit, dass man ihm in der A u. B-Stelle mündlich den Vertrauensschutz zugesichert habe. In der Kartei über die Vorsprachen fand sich ein Kärtchen über eine Beratung zum Anspruch auf Altersrente vom 29.05.1995.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30.09.1999 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Die Altersrente des Klägers sei gemäß § 41 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) i.V.m. Anlage 19 zum SGB VI zutreffend berechnet worden. Die Sonderregelung des § 237 Abs. 2 SGB VI sei auf den Kläger nicht anzuwenden. Nach dieser Vorschrift komme eine Kürzung der Rente dann nicht in Betracht, wenn der Versicherte am 14.02.1996 arbeitslos war oder dessen Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung oder Vereinbarung, die vor dem 14.02.1996 erfolgt sei, nach dem 13.02.1996 beendet worden und dieser daran anschließend arbeitslos geworden sei. Der Kläger sei jedoch am Stichtag nicht arbeitslos gewesen, sondern habe in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis gestanden. Die Hausmitteilung vom 10.01.1996 stelle weder eine Kündigung noch einen Aufhebungsvertrag dar. Mithin sei das Arbeitsverhältnis erst durch die betriebsbedingte ordentliche Arbeitgeberkündigung vom 24.01.1997 zum 31.08.1997 beendet worden.
Hiergegen richtete sich die am 22.10.1999 zum Sozialgericht (SG) Dresden erhobene Klage. Der Prozessbevollmächtigte trug vor, der Kläger sei nach wie vor der Auffassung, dass er den Bestandsschutz des § 237 Abs. 2 SGB VI beanspruchen könne. Dem Kläger sei nach Erhalt der Hausmitteilung vom 10.01.1996 durch den Geschäftsführer, Herrn P., in einem persönlichen Gespräch die zukünftige Betriebskonzeption erläutert worden. Es sei ihm mitgeteilt worden, dass er im Januar 1997 die Kündigung zum 31.08.1997 erhalten werde. Am 04.04.1997 habe der Kläger die Beratungsstelle der Landesversicherungsanstalt (LVA) in D. aufgesucht und darauf hingewiesen, bereits im Januar 1996 von seinem Arbeitgeber die Mitteilung erhalten zu haben, dass ihm zum 31.08.1997 gekündigt werde. Daraufhin habe der zuständige Mitarbeiter der Beklagten ihm mitgeteilt, dass er dann Bestandsschutz habe.
Das SG zog im Rahmen der Sachverhaltsermittlung die Arbeitsverträge des Klägers bei.
Mit Urteil vom 08.09.2000 wies das SG Dresden die Klage ab. Es verwies auf die §§ 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VI i.V.m. Anlage 19 zum SGB VI und 77 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI. Wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente vermindere sich der Zugangsfaktor um 0,099 (33 Kalendermonate × 0,003) und betrage daher 0,901. Entgegen der Ansicht des Klägers finde die Sonderregelung des § 237 Abs. 2 SGB VI keine Anwendung. Nach dieser Vorschrift komme eine Anhebung der Altersgrenze und damit eine Kürzung ...