Für die ausfallenden Arbeitsentgelte beim Saison-Kurzarbeitergeld trägt der Arbeitgeber die Beiträge. Diese kann er sich auf Antrag von der Agentur für Arbeit erstatten lassen.
Sozialversicherung: Die Beitragstragung durch den Arbeitgeber regelt § 249 Abs. 2 SGB V, die Beitragserstattung an den Arbeitgeber § 102 Abs. 4 SGB III.
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