Zusammenfassung
Für die ausfallenden Arbeitsentgelte beim Saison-Kurzarbeitergeld trägt der Arbeitgeber die Beiträge. Diese kann er sich auf Antrag von der Agentur für Arbeit erstatten lassen.
1 Beitragserstattung beim Saison-Kurzarbeitergeld
Für das Saison-Kurzarbeitergeld wird dem Arbeitgeber in den Betrieben des Baugewerbes der zusätzlich von ihm allein zu tragende Beitrag erstattet. Welche Betriebe dem Baugewerbe zuzurechnen sind, richtet sich nach der Baubetriebe-Verordnung.
Die Beiträge werden nur erstattet für Arbeitnehmer im Baugewerbe, deren Arbeitsverhältnis in der Schlechtwetterzeit nicht aus Witterungsgründen gekündigt werden kann. Dabei ist Folgendes zu berücksichtigen: Dieser Beitrag wird aus 80 % der Bruttoentgeltdifferenz mit den jeweiligen Beitragssätzen berechnet.
Beim Saison-Kurzarbeitergeld sind hierauf die jeweiligen tatsächlichen Beitragssätze der gesetzlichen Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung anzuwenden. Dies schließt die Zahlung eines Zusatzbeitrages für die Ausfallentgelte durch den Arbeitgeber und die Erstattung durch die Agentur für Arbeit mit ein. Der Beitragszuschlag in der Pflegeversicherung für Kinderlose ist nicht für das Ausfallentgelt vom Arbeitgeber zu tragen, weshalb auch keine Erstattung durch die Agentur für Arbeit erfolgt. Dieser Beitragszuschlag wird von der Bundesagentur für Arbeit pauschal in die Pflegeversicherung gezahlt.
Ermittlung der Erstattung der Beiträge aus Saison-Kurzarbeitergeld
Das volle Arbeitsentgelt eines Arbeitnehmers hätte 2.880 EUR monatlich betragen (= Soll-Entgelt). Infolge der Arbeitsausfälle wird nur ein Arbeitsentgelt von 1.320 EUR erzielt (= Ist-Entgelt).
Der Entgeltausfall beträgt daher 1.560 EUR (Bruttoentgeltdifferenz).
Aus diesem Betrag sind aus 80 % Beiträge zu berechnen, also aus 1.248 EUR.
Aus der Bemessungsgrundlage von 1.248 EUR ist der Beitrag von
- 14,6 % (182,21 EUR) für die Krankenversicherung zzgl. des Zusatzbeitrags laut Satzung der jeweiligen Krankenkasse z. B. 1,6 % (19,97 EUR),
- 3,4 % (42,43 EUR) für die Pflegeversicherung ggf. Reduzierung auf bis zu 2,4 % (29,95 EUR) in Abhängigkeit von der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder und
- 18,6 % (232,13 EUR) für die Rentenversicherung
vom Arbeitgeber abzuführen. Diese Beiträge werden auf Antrag von der Agentur für Arbeit erstattet.
2 Verfahren
Der Antrag auf die Beitragserstattung wird vom Arbeitgeber auf einem Vordruck gestellt. Die Antragstellung muss in einer Ausschlussfrist von 3 Monaten seit dem jeweiligen Anspruchsmonat erfolgen. Danach ist der Anspruch erloschen.