(1) Die Mitgliederversammlung wählt den Verwaltungsrat des GKV-Spitzenverbandes.

 

(2) Die/Der Vorsitzende der Mitgliederversammlung weist die Mitgliedskassen durch schriftliche Einladung auf die Wahlen zum Verwaltungsrat hin und fordert sie gleichzeitig auf, geeinigte Listen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und der Landwirtschaftlichen Krankenkasse (im Folgenden auch: Mitgliedergruppe) für die von diesen gemeinsam in den Verwaltungsrat zu wählenden Versicherten- und Arbeitgebervertreter, sowie der weiteren Kassenarten bis spätestens drei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung einzureichen.

 

(3) Mit der Einladung ist darauf hinzuweisen, dass jede Mitgliedskasse bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung Einzelvorschläge einreichen kann, wenn und soweit die Krankenkassen der betreffenden Kassenart sich nicht auf geeinigte Listen verständigen können.

 

(4) Die/Der Vorsitzende der Mitgliederversammlung und ihr/sein Stellvertreter bzw. ihre/seine Stellvertreterin lassen zur Ergänzung des Verwaltungsrates (§ 26 Abs. 7) außerhalb von Sitzungen schriftlich abstimmen. Dazu schreibt die/der Vorsitzende der Mitgliederversammlung den Vorstand oder die Geschäftsführung der Kassen unter Beifügung der Abstimmungsunterlagen an, mit der Bitte, die schriftlichen Erklärungen ihrer Vertreter/innen in der Mitgliederversammlung zum Gegenstand der Abstimmung einzuholen und an die/den Vorsitzenden der Mitgliederversammlung zurückzuleiten. Für die schriftliche Abstimmung ist der Gegenstand der Beschlussfassung näher zu erläutern und eine Frist von sechs Wochen zu setzen. Die Frist beginnt mit dem Zugang der Abstimmungsaufforderung bei den Kassen zu laufen.

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