(1) Bei der Ermittlung der Sitze des Verwaltungsrats des GKV-Spitzenverbandes ist zu berücksichtigen, dass
- der Verwaltungsrat aus höchstens 52 Mitgliedern besteht (§ 217c Abs. 1 Satz 1 SGB V),
- für die Allgemeinen Ortskrankenkassen, die Ersatzkassen, die Betriebskrankenkassen und die Innungskrankenkassen sowie die gemeinsamen Vertreter der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und der Landwirtschaftlichen Krankenkasse paritätisch Versichertenvertreter und Arbeitgebervertreter zu wählen sind (§ 217c Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 SGB V),
- für Ersatzkassen, deren Verwaltungsrat nicht zur Hälfte mit Vertretern der Arbeitgeber besetzt ist, nur Versichertenvertreter zu wählen sind (§ 217c Abs. 2 Satz 2 SGB V),
- sich die Verteilung der Sitze nach den bundesweiten Versichertenzahlen zum 1. Januar des Kalenderjahres bestimmt, in dem die Mitgliederversammlung den Verwaltungsrat für die neue Wahlperiode wählt (§ 217c Abs. 1 Satz 6 SGB V), wobei die Verteilung der Sitze zur größtmöglichen Annäherung an den prozentualen Versichertenanteil der jeweiligen Kassenart führen muss (§ 217c Abs. 2 Satz 4 SGB V).
(2) Bei der Ermittlung der Stimmgewichtung ist zu berücksichtigen, dass
(3) Die Vorgaben nach den Abs. 1 und 2 werden durch das in Anlage 3 beschriebene Verfahren umgesetzt.
(4) Aus der Berechnung nach den Absätzen 1 bis 3 und der Anlage ergibt sich für die vierte Wahlperiode die folgende Sitzverteilung: Der Verwaltungsrat hat 51 Mitglieder. Davon werden für
- die Allgemeinen Ortskrankenkassen neun Versichertenvertreterinnen/Versichertenvertreter und neun Arbeitgebervertreterinnen/ Arbeitgebervertreter,
- die Ersatzkassen 15 Versichertenvertreterinnen/Versichertenvertreter und vier Arbeitgebervertreterinnen/Arbeitgebervertreter,
- die Betriebskrankenkassen vier Versichertenvertreterinnen/Versichertenvertreter und vier Arbeitgebervertreterinnen/ Arbeitgebervertreter,
- die Innungskrankenkassen zwei Versichertenvertreterinnen/Versichertenvertreter und zwei Arbeitgebervertreterinnen/ Arbeitgebervertreter,
- die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die Landwirtschaftliche Krankenkasse gemeinsam eine/ein Versichertenvertreterin/Versichertenvertreter und eine/ein Arbeitgebervertreterin/Arbeitgebervertreter
durch die Mitgliederversammlung im Wahlverfahren gemäß den §§ 12 bis 25 gewählt.
(5) Jedes Mitglied des Verwaltungsrates hat mindestens eine/n Stellvertreter/in. Bei mehreren Stellvertreterinnen und Stellvertretern ergibt sich die Art der Stellvertretung aus den gewählten Vorschlagslisten gemäß § 13 Abs. 1 und 3. Bei einer Listenvertretung kann die Reihenfolge der Stellvertreter bereits durch die Aufstellung auf einer geeinigten Liste festgelegt werden. Sofern die Reihenfolge nicht festgelegt wird oder bei nicht geeinigten Listen bestimmen die ordentlichen Mitglieder, die durch diese Stellvertreter/innen vertreten werden, einstimmig die Reihenfolge. Wird der/dem Vorsitzenden der Mitgliederversammlung nicht bis spätestens eine Woche vor der ersten Sitzung des Verwaltungsrates dies mitgeteilt, bestimmt sich die Reihenfolge nach den Wahlergebnissen der Stellvertreter/innen.
(6) Ein Mitglied, das verhindert ist, wird durch eine/n Stellvertreter/in in der Reihenfolge gemäß Absatz 2 vertreten. Im Falle einer am Tag der Sitzung kurzfristig eingetretenen Verhinderung, die sowohl die Teilnahme des Mitgliedes als auch die einer Stellvertreterin bzw. eines Stellvertreters ausschließt, kann das Stimmrecht durch das Mitglied oder die/den Stellvertreter/in auf ein anderes Mitglied aus derselben Gruppe übertragen werden.
(7) Endet die Mitgliedschaft eines ordentlichen oder stellvertretenden Mitgliedes im Verwaltungsrat vorzeitig, tritt bis zur Ergänzung des Organs an die Stelle des ausgeschiedenen Mitgliedes ein/e Stellvertreter/in in der Reihenfolge gemäß Absatz 2. Die/Der Vorsitzende des Verwaltungsrates oder die/der alternierende Vorsitzende informieren die/den Vorsitzende/n der Mitgliederversammlung, die/der die Kassenart oder die Mitgliedergruppe des ausgeschiedenen Mitgliedes auffordert, innerhalb von drei Wochen einen einvernehmlichen Vorschlag für die Wahl eines neuen Mitgliedes einzureichen. Es gelten die Bestimmungen gemäß § 13 Abs. 1, 2, 4 Satz 2 und 5 bis 7 und § 15 entsprechend. Kommt ein einvernehmlicher Vorschlag der Kassenart oder Mitgliedergruppe innerhalb der Frist nach Satz 2 zustande, stellt die/der Vorsitzende der Mitgliederversammlung diesen im schriftlichen Verfahren gemäß § 12 Abs. 4 den Vertreterinnen und Vertretern der betroffenen Gruppe der Mitgliederversammlung zur Wahl. Kommt innerhalb der Frist nach Satz 2 kein einvernehm...