(1) Eine geeinigte Liste kann nur durch gemeinsame Erklärung derjenigen zurückgenommen werden, die nach § 13 Abs. 2 die Liste unterzeichnet haben, solange die/der Vorsitzende der Mitgliederversammlung nicht über die Zulassung der Liste entschieden hat. Satz 1 gilt entsprechend für eingereichte Einzelvorschläge nach § 13 Abs. 3.

 

(2) Mit Zustimmung der/des Vorsitzenden der Mitgliederversammlung im Einvernehmen mit der/dem stellvertretenden Vorsitzenden kann ein Einzelvorschlag auch nach der Zulassung zurückgenommen werden.

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