(1) Für die Wahl zum Verwaltungsrat sollen von jeder Kassenart gemeinsame Vorschlagslisten gemäß § 217c Absatz 3 Satz 2 SGB V mit Kandidatinnen beziehungsweise Kandidaten für ihre Kassenart (geeinigte Listen) getrennt nach Vertreterinnen beziehungsweise Vertretern der Versicherten und der Arbeitgeber sowie jeweils getrennt nach deren Stellvertreterinnen beziehungsweise Stellvertretern erstellt werden. Jede Vorschlagsliste hat mindestens 40 % weibliche und 40 % männliche Kandidatinnen und Kandidaten zu enthalten. Außerdem muss eine geeinigte Liste mindestens so viele Kandidatinnen beziehungsweise Kandidaten enthalten, wie Verwaltungsratsmitglieder beziehungsweise Stellvertreter/innen zu wählen sind.
(2) Zum Nachweis der Einigung auf eine geeinigte Liste einer Kassenart muss die Vorschlagsliste von allen Vorsitzenden der Verwaltungsräte oder der ehrenamtlichen Vorstände oder der Vertreterversammlungen, alternativ von deren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertretern, der jeweiligen Kassenart unterzeichnet sein. Die Mitgliedskassen können auch durch die Vorsitzenden der Verwaltungsräte oder der ehrenamtlichen Vorstände oder der Vertreterversammlung ihre jeweiligen Verbände für die Erstellung und Einreichung einer geeinigten Liste nach Absatz 1 Satz 1 bevollmächtigen. Die Bevollmächtigung ist der/dem Vorsitzenden der Mitgliederversammlung bei Einreichung der Liste nachzuweisen.
(3) Kommt eine geeinigte Liste einer Kassenart nicht zustande, kann jede Mitgliedskasse der Kassenart nach § 217c Abs. 3 Satz 4 und 6 SGB V eine/n Versichertenvertreter/in und eine/n Arbeitgebervertreter/in sowie jeweils eine/n Stellvertreter/in als Kandidatin bzw. Kandidaten für den Verwaltungsrat vorschlagen. Die Ersatzkassen, deren Verwaltungsrat nicht zur Hälfte mit Vertretern der Arbeitgeber besetzt ist, können bis zu drei Versichertenvertreter/innen und drei Stellvertreter/innen vorschlagen. Eine persönliche Stellvertretung ist unzulässig. Absatz 1 Satz 6 gilt. Der Vorschlag muss von der/dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder des ehrenamtlichen Vorstandes oder der Vertreterversammlung, alternativ von deren/dessen Stellvertreter/in, unterzeichnet sein. Für die Einreichung von Einzelvorschlägen durch einen Verband gilt Absatz 2 Satz 2 und 3 entsprechend. Die/Der Vorsitzende der Mitgliederversammlung fasst die Einzelvorschläge zu Vorschlagslisten getrennt nach Vertreterinnen bzw. Vertretern der Versicherten und der Arbeitgeber sowie jeweils getrennt nach deren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertretern zusammen. Absatz 1 Satz 3 gilt.
(4) Die geeinigten Listen nach Absatz 1 sind spätestens drei Wochen und die Vorschläge nach Absatz 3 sind spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag bei der/beim Vorsitzenden der Mitgliederversammlung einzureichen. Den geeinigten Listen und den Einzelvorschlägen sind in elektronischer Form Angaben zur Person der Kandidatinnen und der Kandidaten und zu ihrer bisherigen Tätigkeit (insbesondere in der Sozialversicherung) beizufügen. Der/Die Vorsitzende der Mitgliederversammlung kann die Angaben zur Person in geeigneter Weise zusammenfassen.
(5) Den geeinigten Listen und den Einzelvorschlägen sind eigenhändig unterschriebene Zustimmungserklärungen der Kandidatinnen bzw. Kandidaten beizufügen. Die/Der Vorsitzende des Verwaltungsrates oder des ehrenamtlichen Vorstandes einer Mitgliedskasse oder der Vertreterversammlung, alternativ deren/dessen Stellvertreter/in, oder der bevollmächtigte Verband muss schriftlich bestätigen, dass die jeweilige Kandidatin bzw. der jeweilige Kandidat auf den geeinigten Listen oder für den Einzelvorschlag Mitglied des Verwaltungsrates oder des ehrenamtlichen Vorstandes oder der Vertreterversammlung ihrer/seiner Mitgliedskasse sind. Fehlen die nach den Sätzen 1 und 2 beizubringenden Erklärungen nach Ablauf der Einreichungsfrist, ist der Name der Kandidatin bzw. des Kandidaten von der geeinigten Liste oder vom Einzelvorschlag zu streichen und Gelegenheit zur Nachbenennung zu geben, wenn durch die Streichung die erforderliche Kandidatenzahl nach § 26 Abs. 4 nicht mehr erreicht wird.
(6) Erklärungen nach den Absätzen 1 bis 3 und 5 können nicht zurückgenommen werden. § 17 bleibt unberührt.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für die von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und der Landwirtschaftlichen Krankenkasse gemeinsam in den Verwaltungsrat zu wählenden Versicherten- und Arbeitgebervertreter bzw. bei der Wahl ihrer Stellvertreter.