(1) Die/Der Vorsitzende der Mitgliederversammlung stellt das Wahlergebnis fest.

 

(2) Das Wahlergebnis wird im Bundesanzeiger veröffentlicht.

 

(3) Das Bundesministerium für Gesundheit erhält nach der Mitgliederversammlung eine Abschrift der Niederschrift über die Ermittlung und die Feststellung des Wahlergebnisses.

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