Rz. 14
Der Wert der Sachleistungen ist nach Satz 2 zu bestimmen. Dort sind konkrete Beträge je Regelbedarfsstufe ausgewiesen. Dabei handelt es sich um Monatsbeträge. Für die im Bürgergeld für im Haushalt der Eltern lebende junge Erwachsene bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres geltende Regelbedarfshöhe, die im SGB XII der Regelbedarfsstufe 3 entspricht, wurde die Berechnungsweise für die Regelbedarfsstufe 2 im SGB XII übernommen, wobei der Anteil von 90 % durch den Anteil von 80 % ersetzt worden ist (vgl. BT-Drs. 20/9195).
Rz. 15
Nach der Gesetzesbegründung zur Parallelvorschrift des § 142 SGB XII ergeben sich die jeweiligen EUR-Beträge aus den Sonderauswertungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 2018, die dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG) v. 9.12.2020 und damit den aktuell geltenden Regelbedarfsstufen zugrunde liegen. Die Teilbeträge für Ernährung, dies sind Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke, entsprechen für die Regelbedarfsstufe 1 dem in § 5 Abs. 1 RBEG ausgewiesenen Betrag für die Abteilungen 1 und 2 sowie für die Regelbedarfsstufen 4 bis 6 den in § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 jeweils ausgewiesenen EUR-Beträgen für Nahrungsmittel und Getränke in den Abteilungen 1 und 2. Der jeweilige Warenwert für die in Gaststätten, Mensen und Kantinen verzehrten Speisen und Getränke in Abteilung 11 wurde demnach nicht berücksichtigt. Da die in § 5 Abs. 1 RBEG sowie in § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 RBEG für die Abteilung 5 jeweils ausgewiesenen EUR-Beträge nicht allein durchschnittliche Verbrauchsausgaben für Strom enthalten, wurde auf die durchschnittlichen Verbrauchsausgaben für Strom (ohne Heizstrom) aus den Sonderauswertungen der EVS 2018 zurückgegriffen.
Rz. 16
Für die Regelbedarfsstufe 1 ergeben sich die durchschnittlichen Verbrauchsausgaben für Strom aus den Sonderauswertungen für Einpersonenhaushalte, für die Regelbedarfsstufe 4 sind dies die Sonderauswertungen für Paarhaushalte mit einem Jugendlichen vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahr, für die Regelbedarfsstufe 5 die Sonderauswertungen für Paarhaushalte mit einem Kind vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres und für die Regelbedarfsstufe 6 die Sonderauswertungen für Paarhaushalte mit einem Kind bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres. Die sich ergebenden Summenbeträge für die Abzugsbeträge in den Regelbedarfsstufen wurden demnach gerundet.
Rz. 17
Da der individuelle regelbedarfsrelevante Verbrauch von Haushaltsenergie und Nahrungsmitteln einschließlich alkoholfreier Getränke in Mehrpersonenhaushalten, in der EVS 2018 nicht für einzelne Personen, sondern für den Haushalt insgesamt erfasst wird, wurde nach der Gesetzesbegründung für in einer Paarbeziehung lebende Erwachsene, für die die Regelbedarfsstufe 2 gilt, derjenige Betrag angesetzt, der dem prozentualen Anteil des EUR-Betrags für die Regelbedarfsstufe 2 an dem für die Regelbedarfsstufe 1 entspricht. Dieser Anteil beträgt 90 % bei der Regelbedarfsstufe 2. Aus dem für die Regelbedarfsstufe 1 angesetzten Gesamtbetrag von 186,00 EUR ergibt sich bei einem Anteil von 90 % ein gerundeter Betrag von 167,00 EUR. Eine vollständige Berücksichtigung der sich für die Regelbedarfsstufe 1 ergebenden Abzugsbeträge auch in der Regelbedarfsstufe 2 würde den in Mehrpersonenhaushalten eintretenden Einspareffekt noch das geringere Gesamtbudget demnach angemessen berücksichtigen. Diese Berechnungsweise hat zur Folge, dass die bei Vorliegen der in § 142 Satz 1 SGB XII genannten Voraussetzungen die Zahlbeträge von Geflüchteten vermindernden Abzugsbeträge dem Stand des Jahres 2018 entsprechen, da keine Fortschreibung erfolgt. Dies entspricht demzufolge dem Verfahren bei einer im Einzelfall den individuellen Regelsatz vermindernden abweichenden Regelsatzfestsetzung nach § 27a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 sowie Satz 3 und 4 SGB XII. Es handelt sich damit um eine pauschalierte abweichende Regelsatzfestsetzung.