Rz. 1
Die Vorschrift trat mit Art. 1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) am 1.1.2005 (Art. 61 Abs. 1 des genannten Gesetzes) in Kraft.
Abs. 1 ist zum 6.8.2004 durch das Kommunale Optionsgesetz v. 30.7.2004 (BGBl. I S. 2014) neu gefasst worden (Art. 1 Nr. 9a, Art. 17). Diese Änderung wurde jedoch erst mit Inkrafttreten des § 16 am 1.1.2005 wirksam.
Zum 1.8.2006 wurde Abs. 1 neu gefasst, Abs. 1a und 1b wurden eingefügt sowie Abs. 2 bis 4 geändert durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende v. 20.7.2006 (BGBl. I S. 1706).
Mit Wirkung zum 26.7.2007 wurde Abs. 1 geändert durch das Gesetz zur Anpassung des Dienstrechts in der Bundesagentur für Arbeit (Dienstrechtsanpassungsgesetz BA – DRAnpGBA) v. 19.7.2007 (BGBl. I S. 1457).
Durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Perspektiven für Langzeitarbeitslose mit besonderen Vermittlungshemmnissen – JobPerspektive – v. 10.10.2007 (BGBl. I S. 2326) wurde mit Wirkung zum 1.10.2007 Abs. 2 geändert, Abs. 5 wurde angefügt.
Mit Wirkung zum 1.10.2007 wurde Abs. 1 durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Dritten Buch Sozialgesetzbuch – Verbesserung der Qualifizierung und Beschäftigungschancen von jüngeren Menschen mit Vermittlungshemmnissen – v. 10.10.2007 (BGBl. I S. 2329) erneut geändert.
Durch das Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 19.12.2008 (BGBl. I S. 3024) wurde Abs. 2 mit Wirkung zum 1.1.2008 geändert.
Die Vorschrift wurde zum 1.1.2009 durch das Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2917) neu gefasst.
Abs. 1 wurde mit Wirkung zum 1.2.2009 und zum 1.8.2009 durch das Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland v. 2.3.2009 (BGBl. I S. 416) geändert.
Durch die Neuorganisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende zum 1.1.2011 ist die Vorschrift nicht verändert worden. In diesem Zusammenhang ist jedoch Abs. 1 durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24.3.2011 (BGBl. I S. 453) mit Wirkung zum 1.4.2011 geändert worden.
Abs. 1 bis 3 der Vorschrift wurden durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 geändert, Abs. 3a eingefügt und Abs. 5 aufgehoben. Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 wurde durch dasselbe Gesetz mit Wirkung zum 1.1.2015 geändert.
Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 wurde durch das Gesetz zur Stärkung der beruflichen Aus- und Weiterbildung in der Altenpflege v. 13.3.2013 (BGBl. I S. 446) mit Wirkung zum 19.3.2013 geändert.
Abs. 3 wurde durch das Gesetz zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung und des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenversicherungsschutz- und Weiterbildungsstärkungsgesetz – AWStG) v. 18.7.2016 (BGBl. I S. 1710) mit Wirkung zum 1.8.2016 geändert.
Abs. 2 wurde durch das Gesetz zur Stärkung der Chancen für Qualifizierung und für mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung (Qualifizierungschancengesetz) v. 18.12.2018 (BGBl. I S. 2651) mit Wirkung zum 1.1.2019 geändert.
Abs. 1 wurde durch das Gesetz zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes v. 8.7.2019 (BGBl. I S. 1025) mit Wirkung zum 1.8.2019 geändert.
Abs. 1 wurde mit Wirkung zum 1.7.2020 durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (7. SGB IV-ÄndG) v. 12.6.2020 (BGBl. I S. 1248) geändert.
Abs. 1 und 2 wurden mit Wirkung zum 29.5.2020 durch Art. 3 des Gesetzes zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung v. 20.5.2020 (BGBl. I S. 1044) geändert. Durch dasselbe Gesetz wird Abs. 1 mit Wirkung zum 1.1.2021 (Art. 4, Art. 19 Abs. 6 des Gesetzes) erneut geändert.
Durch das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz) v. 2.6.2021 (BGBl. I S. 1387) wurde Abs. 1 mit Wirkung zum 1.1.2022 geändert.
Durch das Zwölfte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) v. 16.12.2022 (BGBl. I S. 2328) wurde Abs. 2 mit Wirkung zum 1.1.2023 geändert und Abs. 3b mit Wirkung zum 1.7.2023 eingefügt.
Durch das Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung v. 17.7.2023 (BGBl. I Nr. 191) wird Abs. 1 mit Wirkung zum 1.4.2024 und 1.8.2024 geändert.
Durch Art. 4 des Haushaltsfinanzierungsgesetzes 2024 v. 22.12.2023 (BGBl. I Nr. 412) werden Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, Satz 3 sowie Abs. 3a und Abs. 3b mit Wirkung zum 1.1.2025 aufgehoben.
Rz. 2
Durch die Neufassung zum 1.1.2009 wurden die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit in eigenständigen Vorschriften des Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels angeordnet. § 16 enthält Leistungen zur Eingliederung in Arbeit, die o...