Rz. 37h
Die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten können bestimmten Profillagen zugeordnet werden. Hierauf wird jedoch aufgrund der Weiterentwicklung der unterstützenden IT-Systeme zwischenzeitlich wieder verzichtet. Die grundsätzliche Methodik der Integrationsarbeit wird dadurch nicht verändert. Deshalb sollen die Zusammenhänge hier weiterhin dargestellt bleiben. Der Wechsel der Profillage des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist zugleich Grundlage für die Messung des Integrationsfortschrittes, den die Bundesagentur für Arbeit aufgrund des gesetzlichen Auftrages in § 54 anhand von Indikatoren abzubilden hat (vgl. Rz. 44 ff.). Grundsätzlich ist anzumerken, dass völlig unabhängig von Einordnungen insbesondere auch für statistische Zwecke die Realität die Ordnungsbemühungen der Jobcenter und ihrer Träger überholt. Selbst von den Fachkräften aller Träger als aussichtslos eingestufte Arbeitsuchende melden sich jährlich in erheblichem Umfang aus dem Leistungsbezug in Erwerbstätigkeit ab. Dabei darf allerdings nicht übersehen werden, dass hierzu nur rein statistische Daten vorliegen (Anzahl der Abmeldungen in Erwerbstätigkeit). Es liegen keine Erkenntnisse dazu vor, wie häufig es sich hierbei z. B. um prekäre Beschäftigungsverhältnisse handelt. Dennoch bleibt die Erkenntnis, dass es keine absolute Chancenlosigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt. Dies muss für die Jobcenter auch handlungsleitend sein. In der politischen Diskussion werden häufig die Aufwände an Ressourcen (ohne Eingliederungserfolge) der Arbeitsmarktferne von Arbeitsuchenden gegenübergestellt. Aus solchen Betrachtungen lässt sich prognostizieren, dass bei gleichem finanziellen Aufwand für Eingliederungsaktivitäten deutlich mehr Integrationserfolge verbucht werden könnten, wenn sich die Eingliederungsaktivitäten auf arbeitsmarktnähere Personen statt auf die als chancenlos angesehenen arbeitsmarktfernen Personen, zu denen die Integrationsfachkräfte der Jobcenter keine Idee mehr entwickeln, konzentrieren würden.
Rz. 37i
Auch erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die aufgrund des § 10 nicht in Erwerbstätigkeit integriert werden, können Integrationsfortschritte erzielen. Deshalb ist dieser Personenkreis nicht von vornherein und grundsätzlich vom Profiling ausgenommen. Das betrifft (Allein-)Erziehende mit Kind unter 3 Jahren, pflegende Leistungsberechtigte nach Maßgabe des § 10 Abs. 1 Nr. 4, Jugendliche in Vollzeitschulpflicht, Personen während einer Zeit zur Erreichung eines allgemein- oder berufsbildenden Abschlusses in Vollzeit, Jugendliche unter 25 Jahren in dualer Vollzeitausbildung sowie Bezieher von Ausbildungsförderung mit Leistungen zu den ungedeckten Kosten nach Maßgabe des § 27 Abs. 2 und 3, speziell zu Unterkunft und Heizung. Eine weitere spezielle Profillage stellt der Personenkreis dar, der in Erwerbstätigkeit integriert, aber weiterhin hilfebedürftig ist, weil aus dem erzielten Einkommen der Bedarf des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und den mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht vollständig gedeckt werden kann.
Rz. 37j
Aus der Potenzialanalyse ergibt sich im Regelfall ein Zielberuf oder wenigstens eine Zieltätigkeit, die wiederum von der prognostischen Integrationswahrscheinlichkeit abhängig ist. Das Erfordernis einer beruflichen Neuorientierung, um eine dauerhafte Integration in Erwerbstätigkeit erreichen zu können, muss stets ebenfalls in den Blick genommen werden. Die Ressourcen des Leistungsberechtigten für eine Integration müssen daraufhin, wie sie sich aus der Potenzialanalyse ergeben haben, weiter aufgebaut werden (Stärken stärken).
Rz. 38
Das gesetzliche Beratungs- und Vermittlungsgebot wird nach unterschiedlichen Gruppen von Arbeitsuchenden unterschiedlich intensiv umgesetzt. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die als Informationskunden betrachtet werden können, weil sie sich durch große Marktnähe und intensive Arbeitssuche auszeichnen, sind unter den Berechtigten nach dem SGB II in der Minderzahl. Das resultiert schon daraus, dass dieser Personenkreis, soweit er anspruchsberechtigt auf die Versicherungsleistung Arbeitslosengeld war, häufig bereits in dieser Phase in den Arbeitsmarkt integriert werden konnte. Sie erhalten insbesondere leistungsrechtliche Informationen (Gruppeninformation, Einzelinformation, Merkblätter usw.), allgemeine Informationen über Eingliederungsleistungen und die Nutzung der Möglichkeiten Dritter sowie den Hinweis auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme persönlicher Beratung. Marktnahe Arbeitsuchende werden häufig selbst eine (neue) Erwerbstätigkeit finden oder schnell durch Vermittlungsvorschläge des Jobcenters in eine Erwerbstätigkeit integriert werden können. Dieser Personenkreis nutzt in hohem Umfang auch die zur Verfügung gestellten Selbstinformationseinrichtungen, insbesondere Jobbörsen mit Stellenangeboten. Das schließt weitere Eingliederungsleistungen im Einzelfall nicht aus.
Rz. 38a
Erwerbsfähige Leistungsberechtigte werden als Beratungskunden angesehen werden müssen, wen...