Rz. 53
Mit Wirkung zum 1.1.2025 wird Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 aufgehoben. Die Zuständigkeit für Beratung, Bewilligung und Finanzierung für die Förderung beruflicher Weiterbildung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten wird von den Jobcentern auf die Agenturen für Arbeit übertragen. Die Jobcenter identifizieren Weiterbildungsbedarfe von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und verweisen sie zur Beratung an die Agenturen für Arbeit. Die Agenturen für Arbeit führen die Weiterbildungsberatung durch, prüfen die Zugangsvoraussetzungen, bewilligen und finanzieren die Förderung beruflicher Weiterbildung. Vom Übergang umfasst sind alle Leistungen der Weiterbildungsförderung und alle damit zusammenhängenden Kosten (neben den Weiterbildungskosten ggf. auch Weiterbildungsgeld und Weiterbildungsprämie). Die Auszahlung und Finanzierung des Bürgergeldbonus nach § 16j SGB II erfolgt unverändert durch die Jobcenter, solange die Regelung Bestand hat. Die Jobcenter bleiben während der Weiterbildungsmaßnahme für die sonstige aktive Betreuung und Förderung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten durch ergänzende Beratung und Eingliederungsleistungen (z. B. kommunale Eingliederungsleistungen) zuständig. Zum Ende der Weiterbildungsmaßnahme sind die Jobcenter auch für das Absolventenmanagement und die Vermittlung in Arbeit zuständig. Jobcenter und Agentur für Arbeit informieren sich gegenseitig unverzüglich über die notwendigen Tatsachen zur Leistungserbringung und tauschen die hierzu erforderlichen Daten aus. Jobcenter und Agentur für Arbeit können Vereinbarungen schließen, um die Prozesse an den Schnittstellen zu regeln (Begründung zur Aufhebung des Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 in BT-Drs. 20/9792).
Bis 31.12.2024 gilt:
Rz. 53a
Die Teilnahme an beruflicher Weiterbildung verfolgt grundsätzlich das Ziel einer Förderung der individuellen Beschäftigungsfähigkeit. Dazu sind Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in beruflicher Hinsicht auszubauen. Individuell soll für den Teilnehmer der Erhalt oder eine Erweiterung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten herauskommen, sollen diese den technischen Entwicklungen angepasst werden oder einen beruflichen Aufstieg ermöglichen, die Beschäftigungsfähigkeit soll verbessert werden, einen beruflichen Abschluss ermöglichen oder der Teilnehmer soll zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigt werden. Dabei ist stets die nachhaltige Integration in den Arbeitsmarkt im Auge zu behalten. Auch bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen steht die konkrete Gewährung der Leistung im Ermessen des Grundsicherungsträgers. Bestehen erhebliche Zweifel an der tatsächlichen Eignung des Antragstellers für die angestrebte Weiterbildung zu einem bestimmten Beruf und damit ein erhöhtes Risiko, dass die Umschulung nicht erfolgreich abgeschlossen werden kann, so ist die Ablehnung einer bestimmten Förderungsmaßnahme nicht zu beanstanden (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 25.9.2018, L 2 AS 1716/17). Bildungsbedarfe insbesondere zur Deckung des Fachkräftebedarfs werden durch den Fortschritt der wesentlichen Trends offengelegt und verstärkt. Das betrifft die berufliche Weiterbildung in noch stärkerem Maße als schon die Berufsausbildung, von der die Weiterbildung streng zu unterscheiden ist. Durch technische Innovationen steigt das Innovationstempo, Produktionszyklen werden beschleunigt. Technische Neuerungen und neue arbeitsorganisatorische Konzepte lassen das Wissen der Beschäftigten immer schneller veralten. Die Beschäftigten haben immer weniger Zeit, sich auf neue Organisationsformen, Anforderungen und Situationen einstellen.
Dem kann nur durch eine beschleunigte Bereitstellung neuer oder weiterentwickelter Qualifikationen entgegengewirkt werden. Im Gegensatz zur ersten zum beruflichen Abschluss führenden Bildungsmaßnahme fallen unter die berufliche Weiterbildung alle weiteren Maßnahmen zur beruflichen Bildung. Der Produktions- und Innovationsdruck auf die Betriebe steigt stetig und verursacht Veränderungen der Betriebsorganisation mit Umstrukturierungen und Umorganisationen. Dabei werden ebenso Spezialisierungen verstärkt wie Fusionen arrangiert. Das wird durch die Digitalisierung der Arbeitswelt noch deutlich verstärkt. Der Stellenwert von Information und Wissen nimmt stetig in allen Bereichen von Produktion und Dienstleistung zu. Diese Entwicklung betrifft nicht nur wissensintensive Dienstleistungen wie z. B. Beratung oder Organisation. Das Wissen aus beiden Bereichen muss daher immer enger verknüpft werden. Eine weiterhin rasante Globalisierung sorgt für immer neue Märkte und damit verstärkte Anforderungen an kulturelle Kompetenzen und Kenntnis von Fremdsprachen. Der Kostendruck auf die Unternehmen steigt. Schließlich erfordert der demografische Wandel eine Personalpolitik, die sich auf ein Reservoir an Arbeitskräften einstellt, das zunehmend der Anzahl nach geringer wird, dessen durchschnittliches Alter aber stetig steigt. All dies zeigt auch die Bedeutung der Weiterbildungsberatung gegenüber Arbeitnehmern und A...