Rz. 96
Abs. 3 lässt Leistungen für die Anbahnung einer schulischen Berufsausbildung aus dem Vermittlungsbudget nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB III zu. Diese Regelung begrenzt die Förderungsmöglichkeiten an sich auf versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse. Die Regelung entspricht der Zielsetzung des SGB II, durch jedwede Erwerbstätigkeit Einkommen zu erzielen und dadurch Hilfebedürftigkeit zu beenden oder zu verringern. Die Regelung wird zudem damit begründet, dass der gesetzgeberische Ansatz über den Versicherungsgedanken hinausgehe und deshalb dem weitergehenden Integrationsansatz gerade für jugendliche Leistungsberechtigte nach dem SGB II entspreche.
Rz. 96a
Die Regelung hätte auch in Abs. 1 Satz 4 aufgenommen werden können (so wie ab 1.8.2024 auch außerbetriebliche Berufsausbildungen), dort sind bereits Maßgaben zu den Eingliederungsleistungen geregelt. Die Besonderheit der Vorschrift liegt in der Begrenzung auf schulische Berufsausbildungen, die Begünstigung der Vorschrift kommt daher im Regelfall nur Jugendlichen zugute. Die Vorschrift rechtfertigt sich insbesondere aus dem besonderen Ansatz des SGB II in § 3 Abs. 2. Gleichwohl ist kaum einsehbar, warum die Erzielung von Einkommen, die zur Verringerung und Beseitigung von Hilfebedürftigkeit und sich von daher "rechnet", nicht mit Leistungen aus dem Vermittlungsbudget gefördert werden sollen, wenn diese Leistungen in die Vergleichsberechnung eingehen. Generell stehen Informationen über schulische Ausbildungsgänge zum einen bundesweit über die Datenbank "KURSNET" der Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung, zum anderen werden Informationen zu regionalen schulischen Ausbildungsmöglichkeiten zusätzlich über "Beruf regional" veröffentlicht. Die Aktivitäten der Bundesagentur für Arbeit beschränken sich bei schulischen Ausbildungsgängen auf die Informationsweitergabe im Rahmen von Orientierung und Beratung sowie auf Nutzungsangebote der regionalen Berufsinformationszentren (BIZ) oder Selbstinformationsmöglichkeiten über die virtuellen/elektronischen Angebote der BA im Internet (Orientierungshilfe). Durch Absprachen mit Kultus- und Schulverwaltungen sollte nach Möglichkeit ein regelmäßiger Informationsaustausch über die Ausbildungskapazität, freie Plätze, Anforderungen der Schulen an die Bewerber usw. sichergestellt werden. Hierbei handelt es sich z. B. um Informationen über die zuständigen Berufsfachschulen sowie die jeweiligen Ausbildungsmodalitäten. Die schulischen Ausbildungsgänge "Gesundheits- und Krankenpfleger/in sowie Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in" "Altenpfleger/in" und "Hebamme/Entbindungspfleger" unterliegen der Versicherungspflicht zur Arbeitslosenversicherung. Abs. 2 Satz 2 über das Aufstockungs- und Umgehungsverbot ist zu beachten.
Rz. 96b
Die schulische Berufsausbildung muss von der betrieblichen und außerbetrieblichen Berufsausbildung abgegrenzt werden. Bei einer außerbetrieblichen Berufsausbildung ist kein einzelner Betrieb Träger der Ausbildung oder eine andere dafür zugelassene Einrichtung. Vielmehr wird die Ausbildung von einer Einheit durchgeführt, die durch einen Zusammenschluss von Betrieben unterlegt ist. Dasselbe kann auch auf Träger mit einem entsprechenden Lehrbetrieb zutreffen. Bei der betrieblichen Ausbildung wird dieselbe durch einen Betrieb durchgeführt. Die weist die Besonderheit auf, dass die praktischen Lehrinhalte und Aufgaben aus dem Betrieb fehlen, allerdings die Praxis einbezogen werden kann. Letztlich kommt es deshalb auf eine Einzelfallprüfung an, bei der die tatsächlichen Verhältnisse dafür ausschlaggebend sind, ob es sich um eine schulische Berufsausbildung oder ein Berufsausbildungsverhältnis handelt.
Rz. 97
Das Berufsbildungsgesetz findet bei diesen Ausbildungsgängen nach wie vor keine Anwendung, da eigenständige gesetzliche Regelungen (Bundesrahmengesetze zur Kranken- und Altenpflege sowie im Weiteren diverse Ländergesetze) zur Ausgestaltung der Ausbildungen vorliegen. Danach obliegt gem. Kranken-/Altenpflegegesetz die Gesamtverantwortung für die Ausbildung – inkl. der praktischen Ausbildungsbestandteile – den jeweiligen Schulen. Darüber hinaus ist die zuständige Stelle für die Anerkennung der Schulen sowie zur rechtlichen Ausgestaltung der Ausbildung das jeweils zuständige Bundesland. Die genannten schulischen Ausbildungsgänge einer Berufsausbildung im Sinne von § 25 Abs. 1 SGB III gleichgestellt (vgl. auch Sitzungsniederschrift der Besprechung der Spitzenverbände der Krankenkassen, Deutsche Rentenversicherung Bund und der BA v. 13./14.11.2007).
Rz. 97a
Der Gesetzgeber hat die mögliche Dauer von Maßnahmen oder von Teilen von Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem 2. Abschnitt des Dritten Kapitels des SGB III, wenn sie bei oder von einem Arbeitgeber durchgeführt werden, mit Wirkung zum 1.8.2016 von 6 auf 12 Wochen verlängert, um die Eingliederung bzw. Eingliederungsmöglichkeiten für Langzeitarbeitslose und Arbeitslosen mit schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen zu verbessern. Dam...