Rz. 97b
Abs. 3a wird mit Wirkung zum 1.1.2025 aufgehoben. Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Übertragung der Zuständigkeit für Beratung, Bewilligung und Finanzierung beruflicher Weiterbildung von den Jobcentern auf die Agenturen für Arbeit. Die Beschaffung von Maßnahmen der Förderung beruflicher Weiterbildung unter Anwendung des Vergaberechts hat damit keine praktische Relevanz mehr für die Jobcenter (Begründung zur Aufhebung des Abs. 3a aus der BT-Drs. 20/9792).
Bis zum 31.12.2024 gilt:
Rz. 97c
Abs. 3a enthält eine Ausnahmeregelung zu dem Grundsatz des § 81 Abs. 4 SGB III, nach dem berufliche Weiterbildungsmaßnahmen über das Bildungsgutscheinverfahren abgewickelt werden. Das eröffnet dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ein grundsätzliches Wahlrecht zwischen verschiedenen Maßnahmen, die dem Weiterbildungsziel dienen, und den Trägern. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 3a vor, darf die Agentur für Arbeit Maßnahmen zur beruflichen Weiterbildung ausschreiben. Damit dürfen keinesfalls Qualitätseinbußen einhergehen. Dabei hat die Agentur für Arbeit sämtliche Regelungen des Vergaberechts einzuhalten. Wesentlicher Inhalt des Abs. 3a ist somit, dass dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten das Wahlrecht zur Auswahl der beruflichen Bildungsmaßnahme genommen wird, vielmehr an seiner Stelle der Leistungsträger tätig wird, um passende Bildungsmaßnahmen zur Verfügung zu stellen.
Aus der Anwendung des Vergaberechts folgt zugleich, dass die Voraussetzungen des § 179 SGB III zur Zulassung der Maßnahme durch die fachkundige Stelle nicht geprüft werden, denn es ist ja gerade keine zugelassene Maßnahme vorhanden, weshalb Vergabemaßnahmen eingerichtet werden. Dies bestätigt Abs. 3a Satz 2. Die Zulassung von Maßnahmen nach Abs. 3a ist unabhängig von sonstigen Qualitätsanforderungen, von denen das Gesetz einen Suspens nicht zulässt, nicht erforderlich.
Rz. 97d
Ohne Einschränkungen muss die zu beauftragende Maßnahme unbedingt die Voraussetzungen des § 180 SGB III erfüllen. Dies ist durch das Vergabeverfahren selbst zu gewährleisten. Eine Vergabe kommt nicht in Betracht, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Das gilt auch für die Angemessenheit von Vergabemaßnahmen i. S. v. § 180 Abs. 4 SGB III i. V. m. § 179 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III. Dabei ist die Neufassung des § 180 Abs. 4 ab 1.7.2023 zu beachten. Im Ergebnis wird durch entsprechende Weisung an die gemeinsamen Einrichtungen der Jobcenter gewährleistet, dass die vergebene Maßnahme den gleichen Anforderungen zu entsprechen hat wie eine anerkannte Maßnahme beim Bildungsgutscheinverfahren.
Rz. 97e
Abs. 3a Satz 1 enthält 2 Varianten, bei denen Vergabemaßnahmen erlaubt sind. Das ist zum einen die Fallgestaltung, bei der vor Ort keine geeignete Maßnahme zugelassen ist, nach dem festgestellten Bildungsziel aber benötigt wird (Abs. 3a Satz 1 Nr. 1). Dafür dürfte der Tagespendelbereich vom/zum Maßnahmeort den Maßstab bilden. Im Regelfall können Pendelzeiten von insgesamt mehr als 2 1/2 Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden und Pendelzeiten von mehr als 2 Stunden bei einer Arbeitszeit von 6 Stunden und weniger als unverhältnismäßig lang angesehen werden, sofern nicht vor Ort andere Zeiten üblich sind. Dies wäre dem Recht des Alg entnommen (vgl. § 140). Formal können die genannten Grenzen daher in Zweifel gezogen werden, denn im SGB II existieren solche Grenzwerte nicht. Die zweite Variante beschreibt der Gesetzgeber mit einem Erfordernis aufgrund der Eignung und der persönlichen Verhältnisse der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten. Hier wird aufgrund des Charakters des Abs. 3a als Sonderregelung für die Grundsicherung für Arbeitsuchende wohl daran zu denken sein, dass Leistungsberechtigte wohl aus tatsächlichen Gründen das Bildungsgutscheinverfahren nicht durchführen können, insbesondere selbst keine geeignete Maßnahme finden werden. Da eine Vergabemaßnahme kraft Gesetzes erforderlich sein muss und die Erforderlichkeit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entnommen ist, dürfen auch alle erlaubten Hilfestellungen nach einer Prognose des persönlichen Ansprechpartners bzw. Fallmanagers nicht dazu führen, dass der erwerbsfähige Leistungsberechtigte eine geeignete Maßnahme über das Bildungsgutscheinverfahren besuchen könnte. Im Ergebnis resultiert daher aus der Vorschrift die Möglichkeit zur Unterbreitung niedrigschwelliger Maßnahmen auch an Arbeitsuchende, die im Handling des Gutscheines Schwächen aufweisen. Eine Zulassung vergebener Maßnahmen sieht das Gesetz nicht vor. Vergabemaßnahmen enthält auch § 131a Abs. 2 SGB III zur Vergabe von Maßnahmen zum Erwerb von Grundkompetenzen oder kombiniert Grundkompetenzen und Ausbildungsabschluss sowie Maßnahmen zur Unterstützung von Weiterbildung im Betrieb, die auf einen Ausbildungsabschluss gerichtet ist. Diese Regelung ist allerdings befristet, die Maßnahme muss spätestens am 31.12.2023 beginnen. Der Erlaubnis von Vergabemaßnahmen liegt auch der Kerngedanke zugrunde, dass dadurch anders als in der Vergangenheit nicht...