Rz. 97f
Abs. 3b wird mit Wirkung zum 1.1.2025 aufgehoben. Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Übertragung der Zuständigkeit für Beratung, Bewilligung und Finanzierung beruflicher Weiterbildung von den Jobcentern auf die Agenturen für Arbeit. Die Zahlung von Weiterbildungsgeld für beschäftigte erwerbsfähige Leistungsberechtigte wird in § 87a Abs. 3 SGB III neu geregelt (zur Begründung der Aufhebung des Abs. 3b aus der BT-Drs. 20/9792).
Bis zum 31.12.2024 gilt:
Rz. 97g
Nach dem bis 30.6.2023 geltenden Recht erhalten Arbeitnehmer, die eine berufsabschlussbezogene Weiterbildung nach § 81 SGB III absolvieren, nach § 131a Abs. 3 SGB III eine Prämie in Höhe von 1.000,00 EUR für eine erfolgreiche Zwischenprüfung und eine Prämie in Höhe von 1.500,00 EUR für das Bestehen der Abschlussprüfung. Die Zahlung der Prämien ist gemäß § 131a Abs. 3 SGB III für Maßnahmeeintritte bis 31.12.2023 befristet und wurde nunmehr entfristet und ansonsten unverändert in einer neuen Regelung im Vierten Abschnitt des Dritten Kapitels geregelt. Eine aktuelle deskriptive Auswertung des Instituts für Arbeitsmarkt und Berufsforschung der Bundesagentur für Arbeit (IAB) zeigt, dass vor allem die Zugangszahlen von Personen mit ausländischer Staatsbürgerschaft, Männern, Personen aus dem Rechtskreis SGB III sowie Beschäftigten in die abschlussorientierte geförderte Weiterbildung gestiegen sind. Aufgrund fehlender Vergleichsgruppe kann jedoch keine kausale Wirkungsanalyse der Prämien durchgeführt werden. Angesichts der Notwendigkeit für viele Arbeitnehmer, sich im Strukturwandel neu orientieren zu müssen und den Herausforderungen, die für Teilnehmende mit der Aufnahme und dem Abschluss einer berufsabschlussbezogenen Weiterbildung verbunden sind, sollen die erfolgsabhängigen finanziellen Anreize zur Aufnahme entsprechender Weiterbildungen unvermindert aufrechterhalten werden. Damit soll auch ein Beitrag dazu geleistet werden, dass die Eintritte in berufsabschlussbezogene Weiterbildungen nach einer pandemiebedingten Unterbrechung den positiven Trend bis zum Beginn der Pandemie wiederaufnehmen können. Mit der (unbefristeten) Verlängerung der Prämienregelung ist zum einen die Erwartung verbunden, dass die Prämienregelung insbesondere in der Beratungspraxis der Bundesagentur für Arbeit einen stärkeren Stellenwert erhält. Zum anderen soll damit erreicht werden, dass die abschlussbezogene berufliche Weiterbildung einen stärkeren Beitrag zur Fachkräftesicherung leisten kann. Die Prämienregelung wird in den Folgejahren wissenschaftlich eng begleitet werden, um tiefere Erkenntnisse über die Wirksamkeit der Regelung insbesondere auch mit Blick auf Geringqualifizierte und benachteiligte Personen zu erhalten.
Das BSG hat bereits zur früheren Rechtsgrundlage in § 131a a. F. entschieden, dass in Fällen eines bestandenen ersten Teils einer Abschlussprüfung, die im Rahmen einer mehrjährigen abschlussbezogenen Weiterbildung abzulegen war, anhand der Dauer der Maßnahme und des Zeitraums zwischen dem ersten und dem zweiten Teil der Abschlussprüfung eine Gleichstellung mit Fällen, in denen im Rahmen einer Ausbildung eine Zwischen- und eine Abschlussprüfung zu absolvieren sind, geboten sein kann (BSG, Urteil v. 9.3.2022, B 7/14 AS 31/21 R). Eine Beschränkung allein auf betriebliche Berufsbildung ergibt sich demnach aus den Vorschriften der §§ 81 ff. nicht. Auch § 180 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, der Bedingungen für die Zulassung von Maßnahmen regelt, stellt allgemein auf die Vermittlung eines beruflichen Abschlusses ab. Im Gesetzgebungsverfahren maßgeblich für die Einführung des Förderinstruments der Weiterbildungsprämie bei Zwischenprüfungen war der erkannte Motivationsbedarf. Einen solchen gilt es jedoch in gleicher Weise für Weiterbildung in schulischer wie in betrieblicher Berufsbildung zu befriedigen.
Rz. 97h
Abs. 3b regelt ab 1.7.2023, dass das Weiterbildungsgeld nach § 87a SGB III unabhängig vom Arbeitslosenstatus allen erwerbsfähigen Leistungsberechtigen gezahlt wird, die die Voraussetzung des § 87a Abs. 1 SGB III erfüllen. Das Weiterbildungsgeld umfasst somit auch Beschäftigte, die ergänzend zum Erwerbseinkommen Bürgergeld beziehen. § 87a Abs. 1 betrifft Arbeitnehmer, die an einer nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung teilnehmen, die zu einem Abschluss in einem Ausbildungsberuf führt, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens 2 Jahren festgelegt ist. Das Weiterbildungsgeld ist eine Pflichtleistung und erfordert keinen Antrag. Es ist auch bei Teilzeitweiterbildung unvermindert zu zahlen.