Rz. 2
Die Vorschrift enthält Ausnahmen von der Grundregel des SGB II, die für einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Erfüllung aller Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere Hilfebedürftigkeit (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. § 9) bedingt. Sie dient der Gewährleistung von Nachhaltigkeit der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit. Abs. 1 hat zum Ziel, die Eingliederung durch eine Maßnahme zur Eingliederung zu stabilisieren, wenn während der Maßnahme die Hilfebedürftigkeit entfällt. Abs. 2 betrifft dagegen den Wegfall der Hilfebedürftigkeit durch eine Leistung, nicht durch die Maßnahme. Abs. 3 knüpft die Leistungen zur ganzheitlichen beschäftigungsbegleitenden Betreuung an den Förderungszeitraum, auf das Vorliegen von Hilfebedürftigkeit kommt es danach nicht an.
Rz. 2a
Abs. 1 ermöglicht (ehemaligen) erwerbsfähigen Leistungsberechtigten die Fortsetzung der Teilnahme an einer Eingliederungsmaßnahme, wenn und obwohl die Hilfebedürftigkeit inzwischen entfallen ist. Die Maßnahme kann bei positiver Erfolgsprognose weiter gefördert werden, wenn dies wirtschaftlich erscheint. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls in einer Gesamtschau zu würdigen. Der Gesetzgeber hat damit wie schon durch eine frühere Änderung des § 16 Abs. 4 durch das SGB II-Fortentwicklungsgesetz zum 1.8.2006 davon Abstand genommen, eine weitere Förderung ab dem Zeitpunkt der Beendigung von Hilfebedürftigkeit von einer maximalen restlichen Laufzeit der Maßnahme abhängig zu machen, um mehr Flexibilität und sachgerechtere Ergebnisse zu erreichen. Mit der Förderung beabsichtigt der Gesetzgeber, eine Beendigung der Maßnahme durch den ehemals Hilfebedürftigen zu erreichen, weil dies i. d. R. seine Integrationschancen erhöht oder seine Erwerbstätigkeit sichert. Damit vermeidet er regelmäßig, zugleich trotz entfallener Hilfebedürftigkeit weiterhin und damit gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Zuschüsse zu zahlen bzw. eine Maßnahme voll zu finanzieren. Die Regelung berücksichtigt, dass es dem früheren Leistungsberechtigten i. d. R. nicht möglich ist, die weitere Teilnahme an der Eingliederungsmaßnahme selbst zu finanzieren. Die Eingliederungsleistungen können bei Wegfall der Hilfebedürftigkeit als Zuschuss erbracht werden, nachdem der Gesetzgeber die Sollvorschrift der Darlehensgewährung nach Abs. 1 Satz 2 mit Wirkung zum 1.8.2016 aufgehoben hat. Damit kann besonderen Umständen des Einzelfalles Rechnung getragen werden. Wichtigstes Ziel ist es, den Abbruch der Maßnahme wegen der Kostentragelast zu vermeiden.
Rz. 3
Abs. 2 gesteht dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, der bei Förderung des Arbeitgebers oder Trägers mit einer Geldleistung eine Eingliederungsmaßnahme nach Abs. 1 durchläuft, die im SGB III als arbeitsmarktpolitisches Instrument geregelt ist, oder in einem Arbeitsverhältnis nach § 16e steht und aufgrund zu berücksichtigenden Einkommens nicht mehr hilfebedürftig ist, gleichwohl bestimmte Leistungen der Grundsicherung zu, obwohl dieser Personenkreis an sich nicht mehr dem Berechtigtenkreis des SGB II angehört. Abs. 2 Satz 1 wurde durch das 9. SGB II-ÄndG zum 1.8.2016 neu gefasst. Die Vorschrift betont die Sicherung einer nachhaltigen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung und die Stabilisierung der Beschäftigungsaufnahme. Leistungen sollen zur Vermeidung eines neuerlichen Verlustes des Arbeitsplatzes erbracht werden. Dabei handelt es sich um Beratungs- und Vermittlungsdienstleistungen (insbesondere um ein Vermittlungsangebot nach § 35 SGB III), Förderung der Teilnahme an einer Maßnahme zur Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme (§ 45 Abs. 1 Nr. 5 SGB III, ferner um Kinderbetreuung und häusliche Pflege, Schuldnerberatung, psychosoziale Betreuung und Suchtberatung nach § 16a sowie um das Einstiegsgeld nach § 16b sowie geförderte Beschäftigungsverhältnisse nach § 16e, Leistungen nach den §§ 16f, 16k. Auf Betreuungskontinuität ist nach der Gesetzesbegründung besonders zu achten. Die Leistungen sollen regelmäßig Bestandteil einer Eingliederungsvereinbarung (ab 1.7.2023: Kooperationsplan nach § 15) sein. Die Aufzählung schließt eine Mehrfachförderung einer Eingliederung in Arbeit aus. Durch diese Regelung werden insbesondere Erwerbsfähige weiterhin unterstützt, die wegen der Maßnahme oder Beschäftigung vom Arbeitgeber oder Träger eine Vergütung erhalten und nur aufgrund dieser mittelbaren Förderung nicht mehr hilfebedürftig sind. Durch diese Maßnahmen oder Beschäftigung ist der Erwerbsfähige aber noch nicht wieder in den allgemeinen Arbeitsmarkt integriert. Deshalb sollen ihm die genannten Leistungen weiterhin gewährt werden können. Über die Erbringung der Leistungen ist vom Jobcenter nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Ergänzend zu Abs. 2 ist in § 16i Abs. 4 eine Regelung enthalten, nach der Leistungen nach § 16i Abs. 4 Satz 1 für einen Zeitraum von bis zu 6 Monaten nach Aufnahme der Anschlussbeschäftigung erbracht werden können, wenn der Arbeitnehmer im Anschluss an eine Förd...