Rz. 23
Abs. 2 trägt dem Umstand Rechnung, dass Förderregelungen darauf ausgerichtet sein können, dem Arbeitgeber oder dem Träger einen Teil des Arbeitsentgelts oder der Vergütung zuzuschießen, die diese an Arbeitnehmer bzw. Teilnehmer an einer Eingliederungsmaßnahme erbringen, z. B. im Rahmen von Beschäftigungen mit Förderung durch einen Eingliederungszuschuss. Die Regelung war vor 2009 bereits zum 1.10.2007 als § 16 Abs. 5 in das SGB II eingefügt worden. Das Arbeitsentgelt bzw. die Vergütung ist im Rahmen der Bestimmungen des § 11 i. V. m. §§ 11a, 11b und der aufgrund der Ermächtigung des § 13 Abs. 1 erlassenen (früheren) Alg II-V (seit 1.1.2023: Bürgergeld-V) als Einkommen zu berücksichtigen. Dadurch kann Hilfebedürftigkeit entfallen, sodass der Betroffene nicht mehr dem Rechtskreis des SGB II zuzurechnen ist und grundsätzlich keine Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende mehr erhalten kann. Dabei ist das wichtigste Ziel der Grundsicherung für Arbeitsuchende, erwerbsfähige Leistungsberechtigte nachhaltig in den allgemeinen Arbeitsmarkt zu integrieren, nicht immer gewährleistet. Eine Weiterförderung nach Abs. 2 ist möglich, solange ein Arbeitgeber oder ein Träger zur Förderung des Erwerbstätigen eine Geldleistung aufgrund eines arbeitsmarktpolitischen Instruments nach dem SGB III oder aufgrund der Förderung zur Eingliederung von Langzeitarbeitslosen nach § 16e erhalten. Eine Bezugnahme auf § 16d ist in Abs. 2 nicht (mehr) vorgesehen. Eine Bezugnahme auf Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung ("Ein-Euro-Job") hat es nie gegeben, weil dies sinnlos gewesen wäre, denn durch solche Arbeitsgelegenheiten entfällt nicht die Hilfebedürftigkeit, weil die Mehraufwandsentschädigung nicht auf die Leistungen zum Lebensunterhalt anzurechnen ist. Eine Bezugnahme auf Arbeitsgelegenheiten der Entgeltvariante (§ 16d Satz 1 a. F.) ist nunmehr durch Verweisung auf § 16e vorgenommen worden, denn diese nach § 16d nicht mehr förderbaren Arbeitsgelegenheiten sind nach gesetzgeberischer Absicht in § 16e aufgegangen. Dabei ist es zumindest im Grundsatz auch nach der Neufassung und Neuausrichtung des § 16e geblieben.
Rz. 24
Die Regelungen des Abs. 2 sehen vor, dass im Rahmen der Eingliederungsvereinbarung (ab 1.7.2023: Kooperationsplan) nach § 15 die dem erwerbsfähigen Betroffenen weiterhin zu erbringenden Leistungen festgelegt werden (Abs. 2 Satz 3, ab 1.7.2023 kommt in § 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 als Rechtsgrundlage in Betracht). Darauf kann lediglich in atypischen Fällen verzichtet werden. Bei den weiterhin zu erbringenden Leistungen handelt es sich zunächst um Beratungs- und Vermittlungsleistungen. Diese wären zwar von den Agenturen für Arbeit zu erbringen, wenn keine Berechtigung auf diese Dienstleistungen nach dem SGB II bestünde. Es ist aber von Vorteil, wenn diese Leistungen zusammen mit den anderen möglichen Leistungen von dem Jobcenter (§ 6d) allein erbracht werden. Außerdem bleibt dem Betroffenen damit sein persönlicher Ansprechpartner bzw. Fallmanager erhalten. Die Beratungs- und Vermittlungsdienstleistungen erfassen den gesamten Dienstleistungskatalog nach §§ 29 ff. SGB III. Ungeachtet dieser Regelung sieht § 16i für Fälle einer sozialversicherungspflichtigen Anschlussbeschäftigung an eine Förderung nach § 16i bei einem anderen Arbeitgeber eine erforderliche ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung vor, auch wenn Hilfebedürftigkeit durch die Förderung entfallen war und ohne die Anschlussbeschäftigung wieder eingetreten wäre (vgl. § 16i Abs. 4). Davon bleiben die Regelungen des Abs. 2 allerdings unberührt.
Rz. 25
Daneben steht den Betroffenen bei den gemeinsamen Jobcentern (§ 44b SGB II) und den Jobcentern der zugelassenen kommunalen Träger das Dienstleistungsangebot nach § 16a offen, für das die Kreise und kreisfreien Städte als kommunale Träger originär zuständig sind. Diese Dienstleistungen sind im SGB III nicht oder nicht wie im SGB II vorgesehen. Sie dienen insbesondere der Sicherung der Beschäftigung oder der Begegnung von verschiedenen Problemlagen des Betroffenen (z. B. Alkoholsucht), ohne die das Ziel einer nachhaltigen Integration in den allgemeinen Arbeitsmarkt nicht erreicht werden kann.
Rz. 26
Seit dem 1.1.2009 kommen auch Maßnahmen zur Stabilisierung von Beschäftigungsverhältnissen nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB III in Betracht.
Rz. 27
Dem Betroffenen kann zudem das Einstiegsgeld nach Maßgabe des § 16b gewährt werden. Diese Leistung erwähnt § 16g allerdings nicht ausdrücklich.
Rz. 28
Die Bundesagentur für Arbeit hat u. a. in Jobcentern die Nachbetreuung als Beratungsdienstleistung für 6 Monate nach Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung erprobt. Die Beratungsdienstleistung soll Beschäftigungsrisiken aufdecken und durch die Erarbeitung von Lösungen zum Erhalt der Beschäftigung beitragen. Ggf. können so auch Aktivitäten zur Weitervermittlung in eine andere Beschäftigung als Alternative zum Erhalt der aktuellen Beschäftigung eingeleitet werden, etwa bei befristeten od...