0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift wurde zum 1.1.2009 durch das Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2917) in das SGB II eingefügt. Regelungen zur Förderung bei Wegfall der Hilfebedürftigkeit galten bis zum 31.12.2008 nach § 16 Abs. 4 und 5. Sie wurden in § 16g zu einer Vorschrift zusammengefasst.
Durch die Neuorganisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende zum 1.1.2011 ist die Vorschrift nicht verändert worden. In diesem Zusammenhang sind jedoch die beiden Abs. 1 und 2 durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24.3.2011 (BGBl. I S. 453) mit Wirkung zum 1.4.2011 geändert worden. Dadurch ist die Vorschrift zugleich geschlechtsneutral ausformuliert worden.
Abs. 2 wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 geändert.
Abs. 1 und 2 wurden durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung – sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (9. SGB II-ÄndG) v. 26.7.2016 (BGBl. I S. 1824) mit Wirkung zum 1.8.2016 geändert.
Durch das Zehnte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Schaffung neuer Teilhabechancen für Langzeitarbeitslose auf dem allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt (Teilhabechancengesetz – 10. SGB II-ÄndG) v. 17.12.2018 (BGBl. I S. 2583) wurde der Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2019 ein Abs. 3 angefügt.
Durch das Zwölfte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) v. 16.12.2022 (BGBl. I S. 2328) wurde Abs. 2 mit Wirkung zum 1.7.2023 geändert.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift enthält Ausnahmen von der Grundregel des SGB II, die für einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Erfüllung aller Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere Hilfebedürftigkeit (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. § 9) bedingt. Sie dient der Gewährleistung von Nachhaltigkeit der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit. Abs. 1 hat zum Ziel, die Eingliederung durch eine Maßnahme zur Eingliederung zu stabilisieren, wenn während der Maßnahme die Hilfebedürftigkeit entfällt. Abs. 2 betrifft dagegen den Wegfall der Hilfebedürftigkeit durch eine Leistung, nicht durch die Maßnahme. Abs. 3 knüpft die Leistungen zur ganzheitlichen beschäftigungsbegleitenden Betreuung an den Förderungszeitraum, auf das Vorliegen von Hilfebedürftigkeit kommt es danach nicht an.
Rz. 2a
Abs. 1 ermöglicht (ehemaligen) erwerbsfähigen Leistungsberechtigten die Fortsetzung der Teilnahme an einer Eingliederungsmaßnahme, wenn und obwohl die Hilfebedürftigkeit inzwischen entfallen ist. Die Maßnahme kann bei positiver Erfolgsprognose weiter gefördert werden, wenn dies wirtschaftlich erscheint. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls in einer Gesamtschau zu würdigen. Der Gesetzgeber hat damit wie schon durch eine frühere Änderung des § 16 Abs. 4 durch das SGB II-Fortentwicklungsgesetz zum 1.8.2006 davon Abstand genommen, eine weitere Förderung ab dem Zeitpunkt der Beendigung von Hilfebedürftigkeit von einer maximalen restlichen Laufzeit der Maßnahme abhängig zu machen, um mehr Flexibilität und sachgerechtere Ergebnisse zu erreichen. Mit der Förderung beabsichtigt der Gesetzgeber, eine Beendigung der Maßnahme durch den ehemals Hilfebedürftigen zu erreichen, weil dies i. d. R. seine Integrationschancen erhöht oder seine Erwerbstätigkeit sichert. Damit vermeidet er regelmäßig, zugleich trotz entfallener Hilfebedürftigkeit weiterhin und damit gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Zuschüsse zu zahlen bzw. eine Maßnahme voll zu finanzieren. Die Regelung berücksichtigt, dass es dem früheren Leistungsberechtigten i. d. R. nicht möglich ist, die weitere Teilnahme an der Eingliederungsmaßnahme selbst zu finanzieren. Die Eingliederungsleistungen können bei Wegfall der Hilfebedürftigkeit als Zuschuss erbracht werden, nachdem der Gesetzgeber die Sollvorschrift der Darlehensgewährung nach Abs. 1 Satz 2 mit Wirkung zum 1.8.2016 aufgehoben hat. Damit kann besonderen Umständen des Einzelfalles Rechnung getragen werden. Wichtigstes Ziel ist es, den Abbruch der Maßnahme wegen der Kostentragelast zu vermeiden.
Rz. 3
Abs. 2 gesteht dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, der bei Förderung des Arbeitgebers oder Trägers mit einer Geldleistung eine Eingliederungsmaßnahme nach Abs. 1 durchläuft, die im SGB III als arbeitsmarktpolitisches Instrument geregelt ist, oder in einem Arbeitsverhältnis nach § 16e steht und aufgrund zu berücksichtigenden Einkommens nicht mehr hilfebedürftig ist, gleichwohl bestimmte Leistungen der Grundsicherung zu, obwohl dieser Personenkreis an sich nicht mehr dem Berechtigtenkreis des SGB II angehört. Abs. 2 Satz 1 wurde durch das 9. SGB II-ÄndG zum 1.8.2016 neu gefasst. Die Vorschrift betont die Sicherung einer nachhaltigen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung und...