Rz. 61

Zum Zeitpunkt der Antragstellung auf einen Lohnkostenzuschuss und der Förderentscheidung darf der Arbeitsvertrag noch nicht abgeschlossen sein. Die Förderentscheidung muss kausal für den Abschluss des Arbeitsvertrages sein. Die Vordrucke zur Antragstellung und Information des Arbeitgebers zur Zuweisung des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten enthalten hierzu einen Hinweis.

 

Rz. 62

Es obliegt den Jobcentern, geeignete Arbeitgeber für Arbeitsverhältnisse nach § 16i zu gewinnen. Ebenso muss das Jobcenter aus seinem Bestand geeignete langzeitarbeitslose Personen auswählen, die es als Bewerber mit Arbeitgebern zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses zusammenführen kann. In diesem Zusammenhang stellt der Arbeitgeber den Antrag auf den Lohnkostenzuschuss. Das Jobcenter trifft die Förderentscheidung und dokumentiert diese in den Unterlagen. Das genügt für den darauf kausal beruhenden Arbeitsvertrag, der auf freiwilliger Basis zwischen den Arbeitsvertragsparteien geschlossen wird. Der Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers richtet sich nach dem allgemeinen Arbeitsrecht, die Ansprüche müssen grundsätzlich durch die Vertragsparteien selbst geltend gemacht und durchgesetzt werden (vgl. BT-Drs. 19/16312). Den Jobcentern obliegt es, Arbeitgeber auszuwählen, die geeignete Arbeitsplätze dafür bereitstellen, Teilhabechancen zu eröffnen und Übergänge in den allgemeinen Arbeitsmarkt zu unterstützen. Dazu gehören z. B. die Gewährleistung einer Einarbeitung und Begleitung durch geeignete Führungskräfte im Betrieb, Arbeitsplätze, die sich nach Inhalten und Anforderungen den allgemeinen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes annähern, arbeitsmarktnah ausgestaltete Tätigkeiten, Einbindung der beschäftigten Person in die betrieblichen Arbeitsprozesse sowie Bereitstellung von Strukturen, die Praktika in privatwirtschaftlichen Unternehmen ermöglichen. Auf der Grundlage des Arbeitsvertrages weist das Jobcenter den Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zu. Die Zuweisung muss eine dem Leistungsberechtigten zumutbare Arbeit betreffen. Gegenüber dem Arbeitgeber ist über die Förderung zu entscheiden (Bewilligungsbescheid). Die öffentlich geförderte Beschäftigung kann beginnen.

 

Rz. 63

Im Hinblick auf mögliche Sanktionen und der dafür zwingend erforderlichen Rechtsfolgenbelehrungen müssen verschiedene Prozessschritte unterschieden werden. Die Zuweisung enthält ein Arbeitsangebot i. S. v. § 31 Abs. 1 Nr. 2. Das Angebot zur ganzheitlichen beschäftigungsbegleitenden Betreuung ist ein Eingliederungsangebot i. S. v. § 31 Abs. 1 Nr. 3. Eine Sanktion wird eintreten, wenn der langzeitarbeitslose Leistungsberechtigte es ohne wichtigen Grund ablehnt, die öffentlich geförderte Beschäftigung aufzunehmen bzw. den dafür erforderlichen Arbeitsvertrag abzuschließen. Ebenso wird eine Sanktion festzustellen sein, wenn die beschäftigungsbegleitende Betreuung verweigert oder nicht angetreten wird. Erfolgt deswegen die Abberufung aus der Förderung, liegt nur ein sozialwidriges Verhalten vor, es können nicht 2 Sanktionen festgestellt werden (Arbeitsaufgabe/Maßnahmeverweigerung). Wird die Betreuung durch das Jobcenter verweigert, liegt kein Meldeversäumnis vor, wenn der Arbeitnehmer nicht im Jobcenter erscheint, sondern eine Maßnahmeverweigerung bzw. ein Maßnahmeabbruch.

 

Rz. 64

Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge (u. a.) hatte für eine freiwillige Teilnahme an der Förderung nach § 16i geworben. Für die Anbahnung der Arbeitsverhältnisse sollten möglichst arbeitsmarktnahe Verfahren gewählt werden.

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