Rz. 6
Das Förderinstrument nach § 16i zielt auf eine Teilhabe am Arbeitsmarkt für die betroffenen Arbeitnehmer. Damit ist die Förderung in erster Linie politisches Motiv und keine Marktunterstützung. § 16i wendet sich an Arbeitgeber und an Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber kann einen Lohnkostenzuschuss erhalten, der Arbeitnehmer – abgesehen von dem mit dem Arbeitsverhältnis einhergehenden (Mindest-)Lohn – eine ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung. Zugrunde liegt im Kern ein reguläres Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Das setzt voraus, dass der betroffene Arbeitnehmer erwerbsfähig i. S. v. § 7 Abs. 1 ist. Nicht erwerbsfähige Personen sind von der Teilnahme an der Teilhabe ausgeschlossen. Das sind alle Personen, die nicht mehr mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig sein können (vgl. § 8 Abs. 1) oder dürfen (§ 8 Abs. 2). Außerdem muss die betroffene Person leistungsberechtigt nach dem SGB II sein; sie muss also insbesondere die Anspruchsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 erfüllen und darf nicht von den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgeschlossen sein.
Rz. 7
Der Beitrag des Arbeitgebers zur Teilhabe ist die Begründung eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses mit der zu fördernden Person. Kraft gesetzlicher Regelung in § 27 Abs. 3 Nr. 5 sind Beschäftigungsverhältnisses i. S. v. § 16i jedoch versicherungsfrei zur Arbeitsförderung, Beiträge zur Arbeitslosenversicherung sind also nicht abzuführen. An den Arbeitgeber werden keine besonderen Anforderungen gestellt, alle Arten von Arbeitgebern können nach § 16i gefördert werden. Kriterien wie "Zusätzlichkeit", "öffentliches Interesse" und "Wettbewerbsneutralität" spielen keine Rolle.
Rz. 8
Zur besseren Einordnung der Vorschrift kann auf die Unterscheidung nach Prävention vor Langzeitarbeitslosigkeit, Integration bei Langzeitarbeitslosigkeit in Beschäftigung und Ermöglichung von Teilhabe für langzeitarbeitslose Menschen hingewiesen werden. Für die Integration werden insbesondere die allgemeinen Eingliederungsleistungen und arbeitsmarktpolitischen Instrumente sowie Möglichkeiten aus Landes- und kommunalen Programmen genutzt, daneben spezifische Leistungen zur Eingliederung in Arbeit für langzeitarbeitslose Menschen nach den §§ 16e, 16f u. a. Demgegenüber betrifft § 16i die Teilhabe für sehr arbeitsmarktferne Personen auf dem allgemeinen und dem sozialen Arbeitsmarkt. Auch durch Einsatz der Teilhabe kann Langzeitarbeitslosigkeit reduziert werden. Auch bei Beschäftigungen nach § 16i bleibt es Ziel der Jobcenter, die betroffenen Personen langfristig in ungeförderte Beschäftigung zu bringen. Dazu kann die Teilhabezeit mit ganzheitlicher beschäftigungsbegleitender Betreuung sowie beruflicher Weiterbildung und Praktika einen vorbereitenden Beitrag leisten.
Rz. 9
Eine Förderung nach § 16i kommt nicht in Betracht, wenn vorrangig Leistungen der beruflichen Rehabilitation durch einen Rehabilitationsträger zu erbringen sind. Die Jobcenter sind keine Rehabilitationsträger. Vorrangige Leistungsträger sind die Deutsche Rentenversicherung und die gesetzliche Unfallversicherung. Diese haben die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben umfassend zu erbringen (Gesamtverantwortung des Rehabilitationsträgers für den Eingliederungsprozess, vgl. auch § 5 Abs. 1 und die BT-Drs. 19/7797). Außerdem sind sog. Aufstocker von dieser Leistung zur Eingliederung in Arbeit ausgeschlossen. Gemeint ist damit der Personenkreis, der ergänzend zur Versicherungsleistung Alg noch Bürgergeld für sich und die in seiner Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen erhält, weil er mit dem Alg den Lebensunterhalt der Bedarfsgemeinschaft nicht decken kann.
Rz. 10
Der Lohnkostenzuschuss und die beschäftigungsbegleitende Betreuung stellen Ermessensleistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende dar, über die die Jobcenter pflichtgemäß zu entscheiden haben.
Rz. 10a
Ab dem 1.1.2022 dürfen Leistungen nach § 16i auch an erwerbsfähige Leistungsberechtigte erbracht werden, wenn ein Rehabilitationsträger i. S. des SGB IX zuständig ist. Dies wurde durch die Anfügung eines Abs. 5 in § 5 und der Änderung des § 22 Abs. 2 SGB III ermöglicht. Die Jobcenter dürfen die Teilhabeleistungen auch neben einem Rehabilitationsverfahren erbringen. Damit wurde eine Ungleichbehandlung von Rehabilitanden gegenüber anderen erwerbsfähigen leistungsberechtigten Personen nach dem SGB II beseitigt. Aufgrund der entsprechenden Anwendung des § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB III gilt das Leistungsverbot für allgemeine und besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben weiterhin bei Zuständigkeit eines anderen Rehabilitationsträgers, gleichwohl dürfen aber die vermittlungsunterstützenden Leistungen nach § 16 Abs. 1 i. V. m. den §§ 44, 45 SGB III erbracht werden, wenn der zuständige Rehabilitationsträger gleichartige Leistungen tatsächlich nicht erbringt, und können damit ergänzend bei der Vermittlungsarbeit des Jobcenters eingesetzt werden. Zur detaillierten Gesetzesbegründung vgl. die Komm. zu § 16b.