Rz. 11
Ziel der Vorschrift ist eine Perspektive zur Erwerbstätigkeit als soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt für Menschen, denen es auch mit Unterstützung durch die Jobcenter über viele Jahre hinweg nicht gelungen ist, eine nachhaltige Beschäftigung zu finden und die dieser Perspektive bedürfen, weil eine Beschäftigungsprognose ansonsten negativ ausfallen muss und andere Leistungen zur Eingliederung in Arbeit mit größerer Wirtschaftlichkeit nicht erfolgversprechend eingesetzt werden können. In diesem Lichte sind die Förderungsentscheidungen im Einzelfall zu treffen. Grundlage ist die Zugehörigkeit des Arbeitslosen zur Zielgruppe der Förderung, die anhand der Tatbestandsvoraussetzungen zu prüfen ist.
Rz. 12
Die Zielgruppe umfasst von vornherein nur Personen im Alter von mindestens 25 Jahren (Abs. 3 Nr. 1). Entscheidend ist der Tag der Arbeitsaufnahme im geförderten Arbeitsverhältnis. Der Zugehörigkeit zur Zielgruppe steht es nicht entgegen, wenn die Zuweisung zum Arbeitgeber oder der Abschluss des Arbeitsvertrages vor dem Zeitpunkt erfolgt, zu dem der zu fördernde Arbeitnehmer 25 Jahre alt wird. Dies ergibt sich aus dem Transfer des Begriffs der Zuweisung in Abs. 3 nach Abs. 1 und dem Zuschuss zum Arbeitsentgelt, der einen Arbeitsentgeltanspruch für einen Lohnkostenzuschuss voraussetzt. Die Abgrenzung hat der Gesetzgeber vorgenommen, weil er bei jüngeren betroffenen auch langzeitarbeitslosen Menschen andere, vorrangige Möglichkeiten sieht, diese Personen in eine Erwerbstätigkeit zu integrieren.
Rz. 13
Abs. 3 grenzt den Personenkreis für die Förderung ferner durch den Bezug von Bürgergeld und etwa zurückgelegte Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Tätigkeit ab. Das Gesetz bestimmt, dass Arbeitslose, die innerhalb der letzten 7 Jahre mehr als kurzzeitig sozialversicherungspflichtig oder mehr als kurzzeitig geringfügig beschäftigt waren oder mehr als kurzzeitig selbstständig waren, nicht nach § 16i gefördert werden können. Durch die zurückgelegten Erwerbstätigkeiten wird dokumentiert, dass die der Förderung innewohnende besondere Arbeitsmarktferne nicht gegeben ist.
Rz. 14
Die Frist von 7 Jahren geht dem ersten Tag der nach dem Arbeitsvertrag vorgesehenen Beschäftigung unmittelbar voraus und reicht bis zu dem Tag der Arbeitsaufnahme 7 Jahre zuvor zurück, verläuft z. B. bei einer Arbeit ab dem 1.4.2019 v. 31.3.2019 bis zum 1.4.2011.
Rz. 15
Abs. 3 Nr. 2 setzt voraus, dass die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person innerhalb der Frist von 7 Jahren für mindestens 6 Jahre Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II bezogen hat, das ist bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten jedenfalls das Bürgergeld. Die Dauer des Leistungsbezuges kann auch durch Zusammenrechnen erreicht werden, im Zweifel genügen 84 Monate oder 2520 Tage. Das Gesetz setzt voraus, dass der Leistungsberechtigte die Leistung erhalten hat. Das ist jedenfalls der Fall, wenn sie an ihn ausgezahlt worden ist, aber auch der Fall, wenn Teile der Leistung einbehalten werden (z. B. durch Aufrechnung, Verrechnung) oder an Dritte ausgezahlt werden, z. B. nach § 22 Abs. 7. Im Übrigen kommt es auf einen Mindestbetrag des Bürgergeldes nicht an, auch ein Tag, für den nur ein sehr geringer Leistungsbetrag ausgezahlt wird, rechnet zur 6-Jahres-Frist hinzu.
Rz. 16
Mindert sich das Bürgergeld aufgrund einer Sanktion vollständig, erhält der Leistungsberechtigte für diesen Zeitraum keine Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II; allein Sachleistungen, typischerweise in Form von Lebensmittelgutscheinen, können nicht dazu beitragen, die Frist von 6 Jahren zu erfüllen, auch wenn sie für einen bestimmten Zeitraum berechnet worden sind.
Rz. 17
Abs. 3 Nr. 3 verlangt, dass in der Frist von 7 Jahren keine Erwerbstätigkeit oder nur eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, geringfügige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit von kurzer Dauer (kurzzeitig) ausgeübt wurde.
Klar sind die Fälle, in denen keinerlei Erwerbstätigkeit während der Frist ausgeübt wurde. Die Entscheidung, ob eine zurückgelegte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit als kurzzeitige Erwerbstätigkeit zu bewerten ist, muss als Einzelfallentscheidung getroffen werden. Je länger eine etwaige Erwerbstätigkeit im Referenzzeitraum von 8 Jahren zurückliegt, um so weniger gewichtig wird sie in der Tendenz einer aktuellen besonderen Arbeitsmarktferne entgegenstehen. Zu erwägen sind aber dabei ferner die Anzahl und die Dauern der Zeiten der Erwerbstätigkeit, der wöchentliche Umfang in Arbeitsstunden und die qualitativen Anforderungen aus der Erwerbstätigkeit. Diese und ggf. weitere Kriterien müssen von der Fachkraft des Jobcenters individuell gewichtet werden. Einen Hinweis kann das Jobcenter dem Abs. 10 entnehmen, der eine Sonderregelung für Fälle enthält, in denen bereits eine Förderung mit einem Lohnkostenzuschuss nach § 16e a. F. oder dem Bundesprogramm "Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt" wegen einer Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis für mehr als 6 Monate erfolg...