Rz. 31
Der Lohnkostenzuschuss stellt allein auf das Arbeitsverhältnis ab und damit auf erbrachte Arbeitsleistung einerseits und dafür seitens des Arbeitnehmers zu beanspruchender Lohn gegen den Arbeitgeber. Dieser wird nach Maßgabe des Abs. 4 bezuschusst. Der Zuschuss wird bei Änderungen des Lohnes angepasst.
Rz. 32
Die Förderung ist der Höhe nach im Gesetz festgelegt. Der Lohnkostenzuschuss beträgt in den ersten beiden Jahren des Arbeitsverhältnisses den vollen Mindestlohn (100 %) entsprechend der Klarstellung durch die Bürgergeld-Gesetzgebung zum 1.1.2023 nach § 1 Abs. 2 Satz 1 MiLoG i. V. m. der auf der Grundlage des § 11 Abs. 1 Satz 1 MiLoG jeweils erlassenen Verordnung ohne Abschläge, denn die Anwendung des § 22 Abs. 4 MiLoG ist kraft Gesetzes ausdrücklich ausgeschlossen (Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3). Auf die Höhe des tatsächlich gezahlten Lohnes kommt es nicht an. Es ist aber nicht unerheblich, ob der Arbeitgeber z. B. freiwillig den ortsüblichen Lohn zahlt oder zur Zahlung des Tariflohns verpflichtet ist. Bemessungsgrundlage ist allein der Mindestlohn. Das Jobcenter ist an die gesetzliche Festlegung gebunden, es sei denn, der Arbeitgeber ist aufgrund Tarifbindung oder Branchenmindestlohn zu einer höheren Lohnzahlung verpflichtet. Zum Arbeitsentgelt gehören auch verpflichtend zu zahlende Aufwendungen für eine betriebliche Altersversorgung, auch Zahlungen an Direktversicherungen und Pensionskassen. Versorgungszusagen des Arbeitgebers ohne Vermögenszufluss können nach den für die Jobcenter geltenden Weisungen nicht mit einem Lohnkostenzuschuss gefördert werden.
Rz. 33
Im 3. Jahr des Arbeitsverhältnisses beträgt der Lohnkostenzuschuss 90 % des ungekürzten Mindestlohns (Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3), im 4. Jahr 80 % und im 5. Jahr 70 % des ungekürzten Mindestlohnes (Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 bzw. Nr. 4 und Satz 3) unter Berücksichtigung der Mindestlohnverordnung, durch die der Mindestlohn jeweils auf Vorschlag der Mindestlohnkommission angepasst wird. Auch von diesen Größen und Veränderungen im Verlauf des Arbeitsverhältnisses darf das Jobcenter nicht abweichen. In Fällen des Abs. 10 Satz 2 findet eine Anrechnung auf die mögliche Förderdauer statt. Arbeitsverhältnisse, die von vornherein auf 2 Jahre befristet werden sollen, stehen der gesetzgeberischen Zielsetzung entgegen.
Rz. 34
Berechnungsgrundlage für den Lohnkostenzuschuss ist die vereinbarte Arbeitszeit nach Maßgabe des Arbeitsvertrages. Das bedeutet, dass die danach tatsächliche Arbeitszeit, gleich, ob entsprechend einer Vollzeitbeschäftigung oder Teilzeitbeschäftigung, maßgebend ist. Mit dieser Arbeitszeit ist der geltende Mindestlohn (ab 1.7.2021 9,60 EUR und ab 1.1.2022 9,82 EUR je Stunde) zu vervielfachen, um das maßgebende Arbeitsentgelt für den Lohnkostenzuschuss zu errechnen.
Rz. 35
Ergänzt wird der Lohnkostenzuschuss zum Mindestlohn um den Anteil des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag mit der Maßgabe, dass der Beitrag zur Arbeitsförderung unberücksichtigt bleibt, weil er nicht abzuführen ist, nachdem § 27 Abs. 3 Nr. 5 die Beschäftigung nach § 16i von der Beitragspflicht zur Arbeitsförderung freistellt. Nach der Anweisung des Gesetzgebers ist der pauschalierte Beitrag zur Sozialversicherung zu berücksichtigen und dabei von der Pauschale für die Berechnung des Alg nach dem SGB III auszugehen (§ 153 Abs. 1 Nr. 2 SGB III). Sie beträgt ab dem 1.1.2019 20 %, nach den für die Jobcenter geltenden Weisungen sollen jedoch nur 19 % berücksichtigt werden. Der Beitragssatz zur Arbeitsförderung beträgt nach § 341 SGB III ab dem 1.1.2019 2,6 % der Beitragsbemessungsgrundlage, der Arbeitgeberanteil demnach 1,3 %. Da der Beitragssatz jedoch durch Rechtsverordnung bis zum 31.12.2022 um weitere 0,2 Prozentpunkte auf 2,4 % abgesenkt worden ist, verringert sich der hypothetische Beitrag des Arbeitgebers um weiter 0,1 Prozentpunkte. Somit sind von der Sozialversicherungspauschale in Höhe von 20 % 1,4 Prozentpunkte abzusetzen, bei der Berechnung des arbeitgeberseitigen Beitrags am Gesamtsozialversicherungsbeitrag sind 18,6 % anzusetzen, die Jobcenter berücksichtigen 17,6 %.
Rz. 35a
Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist nicht zu berücksichtigen.