Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Antragsteller begehrt als Arbeitgeber die Gewährung eines höheren Lohnkostenzuschusses gemäß § 16i SGB II für die Beschäftigung des Herrn O C im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.
Der Antragsteller beantragte am 23.08.2021 die Gewährung eines Lohnkostenzuschusses zur Teilhabe am Arbeitsmarkt nach § 16i SGB II für den Arbeitnehmer O C. Mit Bescheid vom 06.09.2021 bewilligte der Antragsgegner einen Lohnkostenzuschuss gemäß § 16i SGB II für den Zeitraum vom 01.09.2021 bis 31.08.2026. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bewilligungsbescheid Bezug genommen. Hiergegen legte der Antragsteller am 09.09.2021 Widerspruch ein. Der Antragsgegner habe leider nur den Mindestlohn und nicht den ortsüblichen zu zahlenden Tariflohn berücksichtigt. Zwar werde der Herr C nicht ausschließlich mit Malerarbeiten beschäftigt, aber der Malertarifvertrag im Allgemeinen sei für den Hausmeisterdienst heranzuziehen und stelle die absolute Mindestgrenze dar. So habe man sich auf einen Lohn von 13,50 EUR geeinigt. Der Herr C habe lange Zeit in dem Gewerk gearbeitet und fast die Lehre abgeschlossen. Mit einem echten Mindestlohn könne man niemanden motivieren, wohl aber mit einem Lohn von 13,50 EUR. Als tariforientierter Arbeitgeber sei er zwar an keinen Tarifvertrag gebunden, wohl aber aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse verpflichtet, Tariflohn zu zahlen, da er sonst keine Arbeitnehmer habe. Der Bescheid sei zu korrigieren. Mit Widerspruchsbescheid vom 23.09.2021 wies der Antragsgegner den Widerspruch als unbegründet zurück.
Am 13.10.2021 hat der Antragsteller die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beantragt. Zur Begründung verweist er auf sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und führt weiter aus: Die Angelegenheit sei eilbedürftig, da ihm als Arbeitgeber gegenüber falsche Aussagen getroffen worden seien. Da die zweite Lohnzahlung anstehe, entstünde ein finanzieller Schaden. Dem Herrn C drohe im Fall der Kündigung die Obdachlosigkeit, Mittellosigkeit, der Rückfall in pathologische Zustände sowie ein Entzug des Sorgerechts. Unter den gegebenen Umständen sei er zu einer Fortführung des Arbeitsverhältnisses nicht bereit. Er sei aufgrund der Beratung durch den Antragsgegner davon ausgegangen, dass in den ersten zwei Jahren der Beschäftigung der Lohn zu 100 Prozent förderfähig sei und nicht lediglich in Höhe des Mindestlohnes. Dies sei ihm telefonisch so bestätigt worden. Der Lohn von 13,50 EUR stünde bereits im Förderantrag. Dieser sei dann durch Verwaltungsakt vom 24.08.2021 positiv entschieden worden.
Der Antragsteller beantragt,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig einen Lohnzuschuss für die Beschäftigung des Herrn O C unter Berücksichtigung des arbeitsvertraglich vereinbarten Stundenlohnes in Höhe von 13,50 EUR zu gewähren.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung führt er aus: Vorliegend bestehe weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund. Insbesondere sei eine Eilbedürftigkeit für das Begehren des Antragstellers nicht erkennbar.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte des Antragsgegners Bezug genommen, die bei der Entscheidung vorgelegen haben.
II.
Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unbegründet.
Gemäß § 86 b Abs. 2 S. 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 der Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt in diesem Zusammenhang einen Anordnungsanspruch, also einen materiell-rechtlichen Anspruch auf die Leistung, zu der der Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet werden soll, sowie einen Anordnungsgrund, nämlich einen Sachverhalt, der die Eilbedürftigkeit der Anordnung begründet, voraus.
Dabei stehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht isoliert nebeneinander, es besteht vielmehr eine Wechselbeziehung derart, als die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils (dem Anordnungsgrund) zu verringern sind und umgekehrt. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bilden nämlich aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG - Kommentar, 8. Auflage, § 86 b Rdnrn. 27 und 29 m. w. N.). Ist die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, ist der Antrag auf einstweili...