Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen eines Anspruchs des Arbeitgebers auf Lohnkostenzuschuss bei Einstellung eines grundsicherungsberechtigten Arbeitnehmers

 

Orientierungssatz

1. Nach § 16 i SGB 2 erhalten Arbeitgeber unter den in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsmarkt für zugewiesene erwerbsfähige Grundsicherungsberechtigte einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt, wenn sie mit diesen ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis begründen.

2. Eine Bemessung des Lohnkostenzuschusses nach Tarif entsprechend § 16 i Abs. 2 S. 1 und 2 SGB 2 ist ausgeschlossen, wenn lediglich i. S. einer Teilbezugnahme unter Ausschluss anderer Tarifnormen das Arbeitsentgelt an den Tarifvertrag gekoppelt wird.

3. Im Übrigen fehlt es insoweit zur Bewilligung von einstweiligem Rechtschutz am erforderlichen Anordnungsgrund, wenn das Beschäftigungsverhältnis des Antragstellers inzwischen beendet worden ist, und es lediglich noch um die Lohnkostendifferenz für einen abgeschlossenen Zeitraum geht. In einem solchen Fall ist es dem Antragsteller zuzumuten, das Hauptsacheverfahren abzuwarten.

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 10.11.2021 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich mit seiner Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Detmold, das den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf einen höheren Lohnkostenzuschuss nach § 16i SGB II abgelehnt hat.

Der Antragsteller verwaltet in Warburg eigene Immobilien. Am 23.08.2021 stellte er beim Antragsgegner einen Antrag auf einen Lohnkostenzuschuss zur Teilhabe am Arbeitsmarkt nach § 16i SGB II für Herrn O C, den er als "Facility Manager/ Maler" einstellen wolle. Herr C bezog zu diesem Zeitpunkt Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Der Antragsteller gab an, dass sich die Entlohnung nicht nach einem Tarifvertrag oder nach einer kirchlichen Arbeitsrechtsregelung richte. Er orientiere sich aber an dem Tariflohn für Maler und Lackierer, derzeit 13,50 EUR/ Stunde. In dem vom Antragsteller unterzeichneten Antragsformular findet sich der Hinweis, dass sich der Zuschuss nach dem gesetzlichen Mindestlohn richte. Nur, wenn der Arbeitgeber aufgrund eines Tarifvertrags oder nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen zur Zahlung eines Arbeitsentgelts verpflichtet sei, bemesse sich der Zuschuss auf Grundlage des zu zahlenden Arbeitsentgelts.

Mit E-Mail des Antragsgegners vom 24.08.2021 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass sein "Antrag auf Förderung des geplanten Beschäftigungsverhältnisses (...) positiv entschieden worden" sei. Er könne den geplanten Arbeitsvertrag mit Herrn C abschließen. In der Folgezeit legte der Antragsteller einen Arbeitsvertrag zwischen ihm und Herrn C vom 26.08.2021 vor. Darin war das Beschäftigungsverhältnis (Immobilienverwaltung und Instandhaltung) zwischen dem Antragsteller und Herrn C ab dem 01.09.2021 zu einem Stundenlohn von 13,50 EUR und einer wöchentlichen Arbeitszeit von 42 Stunden vereinbart.

Mit Bescheid vom 06.09.2021 bewilligte der Antragsgegner dem Antragssteller einen Lohnkostenzuschuss für den Arbeitnehmer O C iHv monatlich 2.056,32 EUR für September bis Dezember 2021, von 2.103,44 für Januar bis Juni 2022, von 2.238,39 EUR für Juli 2022 bis August 2023, von 2.014,55 EUR für September 2023 bis August 2024, von 1.790,71 EUR für September 2024 bis August 2025 und von 1.566,87 EUR für September 2025 bis August 2026.

Hiergegen legte der Antragsteller Widerspruch ein. Der Lohnkostenzuschuss sei zu niedrig, weil als Lohnstundensatz nur der Mindestlohn und nicht der ortsübliche Tariflohn gezahlt werde. Herr C sei zwar nicht ausschließlich mit Malerarbeiten beschäftigt, jedoch sei der Malertarifvertrag im Allgemeinen für Hausmeisterdienste heranzuziehen. Herr C habe lange Zeit in dem Gewerk gearbeitet und seine Lehre fast abgeschlossen. Mit einem Mindestlohn von 10 EUR könne er niemanden zur Arbeit motivieren.

Mit Widerspruchsbescheid vom 23.09.2021 wies der Antragsgegner den Widerspruch des Antragstellers als unbegründet zurück. Er habe sich an die Vorgaben nach § 16i SGB II gehalten. Die Bemessung des Lohnzuschusses nach Tarif entsprechend § 16i Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB II komme nicht in Betracht, wenn lediglich iS einer Teilbezugnahme unter Ausschluss anderer Tarifnormen das Arbeitsentgelt an den Tarifvertrag gekoppelt wird. Nachdem der Antragsteller fernmündlich mitgeteilt hatte, den Widerspruchsbescheid nicht erhalten zu haben, wurde ihm dieser im Oktober 2021 förmlich zugestellt.

Am 13.10.2021 hat der Antragsteller bei dem Sozialgericht Kassel einen "Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung" gestellt. Der Antragsschrift war eine "Begründung der Klage" beigefügt. Er sei fehlerhaft beraten worden und deswegen davon ausgegangen, Bemessungsgrundlage des Lohnkostenzuschusses sei der tatsächliche Arbeitslohn. Er habe dem Antragsgegner im Rahmen der Fördergespräche mitgetei...

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge