Rz. 36
Nach Auffassung der Bundesagentur für Arbeit soll durch die ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung, der Einstieg in das Arbeitsverhältnis bei Beschäftigungsaufnahme begleitet und das Arbeitsverhältnis selbst stabilisiert werden. Ziel ist die Steigerung der Beschäftigungsfähigkeit und des Leistungsvermögens. Eine dauerhafte Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt soll unterstützt werden (vgl. BT-Drs. 19/16312). Dazu müssen die Integrationsfortschritte und Annäherungen an den allgemeinen Arbeitsmarkt permanent festgestellt und in die begleitende Strategie eingebunden werden. Ganzheitliche Betreuung findet dann statt, wenn über das betriebliche auch das persönliche Umfeld der geförderten Person mit in den Blick genommen wird.
Ein ganzheitliches Coaching sieht ab 1.7.2023 auch § 16k vor. Dieses ist ein neues, auf die Grundsicherung zugeschnittenes Instrument speziell für das SGB II.
Rz. 37
Im Rahmen der Begleitung findet keine berufliche Qualifizierung oder Anleitung statt. An den Träger bzw. die Maßnahme werden keine besonderen Anforderungen i. S. einer Zulassung gesellt. Die Betreuung kann stets auch im Betrieb wahrgenommen werden.
Rz. 38
Abs. 4 sieht vor, dass der geförderte Arbeitnehmer zumindest während des ersten Jahres der Förderung an einer erforderlichen ganzheitlichen beschäftigungsbegleitenden Betreuung teilnehmen soll. Die "Soll-Vorschrift" bedeutet für die Jobcenter der gemeinsamen Einrichtungen und zugelassenen kommunalen Träger, dass die beschäftigungsbegleitende Betreuung im Regelfall erforderlich ist und zu erfolgen hat. Das Jobcenter muss diese also im Regelfall organisieren. Nur in Einzelfällen kann hiervon eine Ausnahme gemacht werden, wenn hierdurch die Fortführung der Beschäftigung im geförderten Arbeitsverhältnis und die damit verfolgten Ziele nicht gefährdet werden.
Wenn sich der Arbeitnehmer während des ersten Jahres der Förderung weigert, an der Betreuung mitzuwirken, obwohl der Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses dadurch gefährdet ist, kann er nach Auffassung der Bundesagentur für Arbeit wegen Verweigerung der Teilnahme an der beschäftigungsbegleitenden Betreuung abberufen werden; dann wird das Arbeitsverhältnis beendet.
Zum ganzheitlichen Ansatz des Coachings gehört über betriebliche und soziale Anforderungen des Arbeitgebers an sein Personal hinaus der Hinweis des Coaches auf Leistungen Dritter bei Bedarf, mit denen Schwierigkeiten persönlicher oder sozialer Art überwunden werden können und so die Eingliederung ermöglicht wird. Der Coach soll auf die Inanspruchnahme solcher Möglichkeiten hinwirken. Der Bundesregierung zufolge stehen zu Beginn der Beschäftigung typischerweise organisatorische und betriebsbezogene Fragen im Vordergrund des Coachings. Dazu gehören die Erarbeitung einer Tagesstruktur, die Klärung finanzieller Fragen, die Eingewöhnung in der neuen Tätigkeit und die Eingliederung in die betriebliche Gemeinschaft. Das Coaching soll zudem die gesamte Bedarfsgemeinschaft betrachten, damit auch komplexe Problemlagen aufgegriffen werden können, die z. B. im Zusammenhang mit dem sozialen Umfeld stehen (vgl. BT-Drs. 19/16312).
Rz. 39
Der konkrete Betreuungsumfang (Betreuungsstunden je Woche) wird durch die Fachkraft des Jobcenters im Rahmen einer Ermessensentscheidung begründet, festgelegt und dokumentiert. In diesem Umfang hat die verpflichtende Freistellung durch den Arbeitgeber in den ersten 12 Monaten der Beschäftigung zu erfolgen.
- Wird die Betreuung durch einen Dritten im Vergabeverfahren durchgeführt, erfolgt die Begründung, Festlegung und Dokumentation auf der Basis individueller Kommunikation zwischen Jobcenter und Träger. Einzelheiten dazu werden sich regelmäßig vor Ort aus den Vergabeunterlagen ergeben.
- Wird die Betreuung durch Personal des Jobcenters durchgeführt, ist der Betreuungsumfang in den internen IT-Systemen zu protokollieren.
Der Betreuungsumfang ist im Einzelfall dem Förderverlauf entsprechend bedarfsgerecht anzupassen.
Zur Begründung des Betreuungsumfangs können folgende Kriterien herangezogen werden:
- Potenzialanalyse (Stärken- und Schwächenanalyse) der Kundin/des Kunden,
- Anforderungsniveau aus dem Arbeitsverhältnis: Aus Art, Inhalt und Umfang der Anforderungen der auszuübenden Beschäftigung können Rückschlüsse auf die Inhalte und die Intensität des Unterstützungsbedarfs gezogen werden.
Die Inhalte und Ergebnisse der beschäftigungsbegleitenden Betreuung, einschließlich der Prüfung der Integrationsfortschritte, der Arbeitsplatzbezug der Begleitung sowie der Zeitpunkt und die Dauer der durchgeführten Betreuung sind bei Vergabemaßnahmen im Rahmen des Eingliederungsplans (Bestandteil des teilnehmerbezogenen Berichtes) und bei der Durchführung zu dokumentieren.
Rz. 40
Das Jobcenter entscheidet unter Berücksichtigung der Qualität der Leistungserbringung, der Kosten (Wirtschaftlichkeit) und der Wirksamkeit, ob die beschäftigungsbegleitende Betreuung durch eigenes Personal erbracht werden soll oder durch einen beauftragten Dritten (sog. "make...