0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift wurde durch das Zehnte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Schaffung neuer Teilhabechancen für Langzeitarbeitslose auf dem allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt (Teilhabechancengesetz – 10. SGB II-ÄndG) v. 17.12.2018 (BGBl. I S. 2583) mit Wirkung zum 1.1.2019 in das SGB II eingefügt.
Durch das Zwölfte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) v. 16.12.2022 (BGBl. I S. 2328) wurde Abs. 2 mit Wirkung zum 1.1.2023 geändert. Gleichzeitig wurde zudem die § 16i befristende Regelung in § 81 aufgehoben.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift führt ein neues Instrument zur Teilhabe am Arbeitsmarkt in das SGB II ein. Durch die Möglichkeit der Gewährung von Lohnkostenzuschüssen als eigenständige Leistung zur Eingliederung in Arbeit an Arbeitgeber sollen Beschäftigungsmöglichkeiten für sehr arbeitsmarktferne langzeitarbeitslose Personen gewonnen werden. Diese werden Arbeitgebern zugewiesen, die mit ihnen ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis begründen wollen. Damit kann nach den Vorstellungen des Gesetzgebers einem Personenkreis, der in absehbarer Zeit keine realistische Chance auf eine nicht geförderte Beschäftigung hätte, eine längerfristige Perspektive zur Teilhabe am Arbeitsmarkt eröffnet werden. Neben der Eröffnung von Teilhabechancen bleibt die Förderung von Beschäftigungsfähigkeit und damit der Übergang aus der geförderten in eine nicht geförderte Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mittel- und langfristiges Ziel der Bundesregierung.
Die Vorschrift ist ausweislich der Gesetzesbegründung auf ein bewerberorientiertes Vorgehen der Jobcenter ausgerichtet; insbesondere sollen die Jobcenter durch gezielte Stellenakquise mit direkter Ansprache von Arbeitgebern Beschäftigungsmöglichkeiten erschließen. Die Förderung mit Lohnkostenzuschüssen und eine ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung sollen längerfristige sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen hervorbringen.
Durch § 81 wurde die Vorschrift auf die Zeit bis zum 31.12.2024 befristet. Das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung der Bundesagentur für Arbeit wird die Umsetzung und Wirkung der Vorschrift evaluieren und 2 Berichte zur Verfügung stellen, auf deren Grundlage das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (BMAS) dem Deutschen Bundestag zu berichten hat. Einen Zwischenbericht enthält der IAB-Forschungsbericht 3/2021, der Deutsche Bundestag soll Ende 2023 einen Abschlussbericht erhalten.
Das Instrument wird um so erfolgreicher sein, je mehr sie einen niedrigschwelligen Zugang ermöglicht, denn dann steht für die gezielte Teilnehmerauswahl ein breiterer Personenkreis zur Verfügung. Ein ausdrückliches Ziel ist die gleichberechtigte Förderung von Frauen und Männern. Die Jobcenter sind angewiesen, schon bei der Planung zu berücksichtigen, dass ggf. spezifische Bedarfsgemeinschaftssachverhalte vorliegen, die eine stärkere Einbeziehung von Frauen erfordern, etwa Alleinerziehende oder Mütter in Bedarfsgemeinschaften.
Durch das Bürgergeld-Gesetz wurde § 81 mit Wirkung zum 1.1.2023 aufgehoben. Dadurch ist die Befristung des § 16i entfallen, der Soziale Arbeitsmarkt ist damit im SGB II fest verankert worden.
Rz. 2a
Abs. 1 führt die Teilhabeleistung als neue Leistung zur Eingliederung in Arbeit ein. Ziel des Gesetzgebers ist die Förderung von Teilhabe am Arbeitsmarkt. Diese soll gelingen, indem der begünstigte Personenkreis aus den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten Arbeitgebern zugewiesen wird, die mit ihnen sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse begründen, die wiederum mit Zuschüssen zum Arbeitsentgelt gefördert werden. Teilhabechancen sollen dabei sehr arbeitsmarktfernen langzeitarbeitslosen Personen eröffnet werden, die in Abs. 3 näher bestimmt werden.
Die Möglichkeit der Förderung solcher Arbeitsverhältnisse richtet sich nach der Gesetzesbegründung an alle Arbeitgeber unabhängig von Art, Branche, Rechtsform und Region. Ebenso ist unerheblich, ob es sich um erwerbswirtschaftlich tätige, gemeinnützige oder öffentliche Arbeitgeber handelt. Die Kriterien Zusätzlichkeit, Wettbewerbsneutralität und öffentliches Interesse sind demnach keine Fördervoraussetzungen. Dadurch sollen Abgrenzungsschwierigkeiten vermieden und weitere Tätigkeitsfelder für die öffentlich geförderte Beschäftigung eröffnet werden.
Die Arbeitsverhältnisse nach § 16i erhalten einen sozialversicherungspflichtigen Status; jedoch können die Beschäftigungen keine Versicherungspflicht zur Arbeitsförderung begründen, weil sie davon in § 27 Abs. 3 Nr. 5 SGB III ausdrücklich befreit werden. Im Übrigen unterliegen die Arbeitsverhältnisse dem allgemeinen und besonderen Arbeitsrecht. Die Gesetzesbegründung weist darauf hin, dass sowohl Arbeitsverhältnisse in Vollzeit wie auch in Teilzeit begründet werden können.
Rz. 2b
Abs. 2 regelt Höhe und Dauer der Förderung mit dem Lohnkostenzuschuss. Durch die Platzierung an dieser Stelle – wie auch in § 16e neu ...