Rz. 2
Die Vorschrift regelt als neues Instrument zur Eingliederung in Arbeit, dass zum Aufbau der Beschäftigungsfähigkeit von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten von der Agentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung oder einem durch diese beauftragten Dritten eine erforderliche ganzheitliche Betreuung erbracht werden kann (Abs. 1 Satz 1). Die Vorschrift ist im Zuge der Ausschussberatungen noch einmal neu gefasst worden.
Für eine erfolgreiche Durchführung der ganzheitlichen Betreuung (Coaching) ist der Aufbau eines Vertrauensverhältnisses zum erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nach der Ausschussbegründung von zentraler Bedeutung. Deshalb soll bei Vorliegen entsprechender individueller Voraussetzungen die freie Wahl eines geeigneten Angebots mithilfe eines Gutscheins ermöglicht werden. Zudem sollen auch Rahmenverträge ermöglicht werden. Das Coaching kann demnach auch aufsuchend erfolgen. Dadurch kommen sowohl Beschäftigte des Jobcenters wie auch Träger nach Auswahl des Leistungsberechtigten oder aus Vergabemaßnahmen in Betracht. Ein Coaching nach § 16k kann auch zur Heranführung an eine Ausbildung oder ausbildungsbegleitend für junge Menschen organisiert werden.
Rz. 2a
Das entscheidende Element ist der Aufbau von Beschäftigungsfähigkeit. Dieses Ziel soll durch Arbeit unmittelbar mit und an den betroffenen Menschen erreicht werden. Deshalb räumt schon Abs. 1 Satz 1 die Möglichkeit ein, die ganzheitliche Betreuung für das Coaching einzusetzen. Damit wird eine menschennahe Betreuung sichergestellt.
Rz. 2b
Das Coaching kann durch das Jobcenter selbst für die Agentur für Arbeit oder für den zugelassenen kommunalen Träger durchgeführt werden. Ebenso können beauftragte Dritte diese Aufgabe wahrnehmen. Damit wird verdeutlicht, dass Maßnahmen nach § 16k personalintensiv durchgeführt werden müssen. Dafür steht nicht jedem Jobcenter eine ausreichende Anzahl an qualifizierten Fachkräften für ein Coaching zur Verfügung. Es liegt daher nahe, fach- und sachkundige Dritte einzubinden.
Rz. 2c
Die ganzheitliche Betreuung ist nach der gesetzlichen Vorgabe auf Fälle zu beschränken, in denen dieses für den Aufbau von Beschäftigungsfähigkeit erforderlich ist. Das bedeutet, dass nach individueller Einschätzung der Integrationsfachkraft des Jobcenters andere, den Leistungsberechtigten auch weniger belastende Maßnahmen aus dem Instrumentenkasten der Eingliederungsförderung nicht die Zielerreichung in Bezug auf den Aufbau von Beschäftigungsfähigkeit erwarten lassen wie das Einzelcoaching. Die Begründung für eine Maßnahme nach § 16k kann auch auf das Erfordernis zurückgreifen, anders als in allgemeiner ausgerichteten Maßnahmen ein besonderes Vertrauensverhältnis zu dem Leistungsberechtigten aufzubauen. Eine Förderung in Maßnahmen nach § 16e bzw. § 16i ist nicht möglich, weil die ganzheitliche Betreuung nach den Vorschriften über die Maßnahmen bereits realisiert ist; es mangelt an der Erforderlichkeit.
Rz. 2d
Abs. 1 Satz 2 öffnet die Verfahrenswege für die Organisation des Coachings. In schlüssiger Weiterführung des Abs. 1 Satz 1 werden auch Rahmenverträge und das Gutscheinverfahren aus der beruflichen Weiterbildung zugelassen. Das Gutscheinverfahren erscheint auf den ersten Blick nicht unbedingt geeignet, um eine qualifizierte Auswahl zu treffen und einen aus Sicht des Leistungsberechtigten vertrauenswürdigen Coach zu gewinnen. Doch wird damit auch die Einbeziehung des Leistungsberechtigten gewährleistet, durch seine Mitwirkung wird er an dieser wichtigen Entscheidung beteiligt und übernimmt Eigenverantwortung.
Rz. 2e
Abs. 1 Satz 3 gewährleistet den förderungsrechtlichen Rahmen und stellt dafür auf bewährte Grundsätze für die Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung ab.
Rz. 2f
Abs. 2 öffnet das ganzheitliche Coaching auch für berufliche Ausbildungen. Es kann für junge Menschen auch zur Heranführung an eine oder zur Begleitung während einer Ausbildung erfolgen. Sofern keine an die Ausbildung unmittelbar anschließende Beschäftigungsaufnahme erfolgt, kann die ganzheitliche Betreuung bis zu 12 Monate nach Ende der Ausbildung fortgeführt werden. Damit steckt der Gesetzgeber einen weiten Rahmen ab und verdeutlicht, dass im Einzelfall das individuelle ganzheitliche Coaching so lange fortgesetzt werden kann, bis mutmaßlich eine dauerhafte Eingliederung in Erwerbstätigkeit erreicht worden ist. Insbesondere soll sichergestellt werden, dass nach einer beruflichen Ausbildung der betreute Mensch nicht sich selbst überlassen bleibt, wenn er nicht unmittelbar in eine im Idealfall ausbildungsgerechte Beschäftigung einmünden kann. Der Erweiterungszeitraum entspricht dem Zeitraum in § 74 Abs. 3 Satz 3 SGB III.
Rz. 2g
Die ganzheitliche Betreuung kann nach Maßgabe des § 16g über die 12 Monate hinaus nach der Ausbildung nach Abs. 2 einzelfallbezogen für weitere 3 Monate auch dann fortgesetzt werden, wenn die Hilfebedürftigkeit durch die Beschäftigungsaufnahme beendet wird (vgl. § 16g Abs. 2). Nach der Ausschussbegründung ergibt sich die Möglic...