Rz. 8
Erwerbsfähige Leistungsberechtigte befinden sich der Gesetzesbegründung zufolge häufig in vielfältigen und komplexen Problemlagen, die ihre Beschäftigungsfähigkeit grundlegend beeinträchtigen. Dies können demnach etwa psychosoziale Probleme mit Einschränkungen der Handlungs- und Kommunikationsfähigkeit, Überforderungen in der Alltagsbewältigung, mangelnde soziale Einbettung, Konflikte in der Familie, ein schwieriges sozialräumliches Umfeld, kommunikative Probleme im Umgang mit Behörden, gesundheitliche und psychische Beeinträchtigungen, Sucht, Verschuldung, schwierige Wohnverhältnisse, nachhaltige Entmutigung, belastende familiäre Verpflichtungen wie Pflege von Angehörigen, schlechte Erfahrungen im Arbeitsleben oder Konflikte mit dem Jobcenter sein. Diese nicht abschließend aufgeführten Problemlagen erfordern eine ganzheitliche Betreuung (Coaching), die die jeweilige Lebenssituation insgesamt in den Blick nimmt und dem Ziel eines grundlegenden Aufbaus (und in der Folge Stabilisierung) der Beschäftigungsfähigkeit dient. Damit zeigt die Gesetzesbegründung in großem Umfang Anwendungsfälle auf, ohne dass dies zugleich bedeuten muss, dass sie ein ganzheitliches Coaching erfordern.
Rz. 9
Ein Aufbau der Beschäftigungsfähigkeit bedeutet demzufolge, dass das Coaching mit den betreffenden erwerbsfähigen Leistungsberechtigten an allen Problemlagen arbeitet, die diesem Ziel im Weg stehen. Zugleich eröffnet das Coaching auch die Chance, deren Potenziale stärker wahrzunehmen und zu nutzen. Die Interventions- und Beratungsformen des Coachings ergeben sich aus dem individuellen Bedarf und werden deshalb gesetzlich nicht festgelegt. Aufgabe des Coachings ist u. a., erwerbsfähige Leistungsberechtigte über Leistungen Dritter zu beraten und auf die Inanspruchnahme dieser Leistungen hinzuwirken. Das Coaching umfasst nach diesem Verständnis folglich auch Beratungsaufgaben. Insbesondere steht der Coach den betreffenden Leistungsberechtigten zur Seite und stärkt sie darin, ihre Lebenssituation selbst zu verbessern. Dabei gilt zugleich, dass die Fallverantwortung in jedem Fall beim Jobcenter verbleibt. Da die Schaffung eines Vertrauensverhältnisses beim Coaching nach § 16k eine wesentliche Grundlage des Erfolgs ist, werden erwerbsfähige Leistungsberechtigte nicht mit Rechtsfolgen verbunden zur Teilnahme am Coaching verpflichtet. Soweit die betreffenden erwerbsfähigen Leistungsberechtigten dazu bereit sind, kann das Coaching auch aufsuchend erfolgen. Viele der genannten Problemlagen haben einen familiären oder sozialräumlichen Bezug. Das Coaching im eigenen Lebensumfeld erhöht häufig dessen Wirksamkeit. Die Einbeziehung von familiären oder sozialen Bezugspersonen wird deutlich erleichtert, es entsteht ein ganz unmittelbarer Eindruck vom Lebensumfeld des zu betreuenden Menschen, der sich z. B. in einem Bürogespräch nicht herstellen lässt. Aufsuchendes Coaching kann zudem das Vertrauen in die Integrationszusammenarbeit generell stärken und Ausdruck von Respekt und Gegenübertreten in Augenhöhe sein. Diese Form der Betreuung bleibt aber eine von verschiedenen Optionen.
Rz. 10
In Abgrenzung zu Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 16 i. V. m. § 45 SGB III können durch die ganzheitliche Betreuung nach § 16k individuelle Förderlücken geschlossen und darüber hinausgehende Förderbedarfe gedeckt werden. Für den Bereich der beruflichen Weiterbildungsförderung soll mit der auch für das SGB II geltenden spezialgesetzlichen Regelung des § 84 Abs. 1 Nr. 1 SGB III klargestellt werden, dass auch Kosten einer notwendigen sozialpädagogischen Begleitung, einschließlich eines sog. Coachings, im Rahmen der Lehrgangskostenerstattung übernommen werden können. Die Vorschrift soll insbesondere dazu beitragen, Abbrüche in beruflicher Weiterbildung zu vermeiden und verfolgt daher unabhängig von § 16k ein eigenes Regelungsziel (unter Hinweis auf die Begründung zu § 84 Abs. 1 Nr. 1 SGB III). Jobcenter können das Coaching nach § 16k, wie auch das beschäftigungsbegleitende Coaching nach §§ 16e, 16i an Dritte vergeben oder mit eigenem Personal durchführen.
Rz. 11
Gemäß Abs. 1 Satz 3 gelten Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 und 2 sowie Satz 3 Nr. 1, Abs. 5 und Abs. 6 Satz 1 und 2 aus § 45 SGB III entsprechend. Damit sind die Maßnahmen nach § 16k auch förderungsrechtlich umrissen:
- Die Förderung umfasst die Übernahme der angemessenen Kosten für die Teilnahme, soweit dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist (§ 45 Abs. 1 Satz 4 SGB III).
- Die Dauer der Einzel- oder Gruppenmaßnahmen muss deren Zweck und Inhalt entsprechen (§ 45 Abs. 2 Satz 1).
- Die Agentur für Arbeit kann der oder dem Berechtigten das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung nach Absatz 1 bescheinigen und Maßnahmeziel und -inhalt festlegen (Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein, vgl. Abs. 1 Satz 2). Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein kann zeitlich befristet sowie regional beschränkt werden. Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein berecht...