Rz. 3
Abs. 1 regelt die an sich selbstverständliche Zusammenarbeit zwischen allen Beteiligten des örtlichen Arbeitsmarktes. Damit wird das gemeinsame Ziel von Bundes-, Landes- und Kommunalpolitik betont, Arbeitslose bzw. Arbeitsuchende (wieder) in das Erwerbsleben zu integrieren. In § 18 wird dies auf die örtliche, handelnde Ebene delegiert. Nach allgemeinem Verständnis geht die Vorschrift weit über einen Programmsatz hinaus. Damit wird Zusammenarbeit konkret, sie erschöpft sich nicht in mehr oder weniger politischen, in Interessen gebundenen gemeinsamen Verlautbarungen relevanter Behörden und Einrichtungen, etwa des DGB, der Arbeitgeberverbände oder Ministerien. Es sollen Netzwerke gebildet werden, in denen sich die Beteiligten mit ihren speziellen Kompetenzen einbringen können. Im Fokus steht die gemeinsame Durchführung von Maßnahmen insbesondere für sozial benachteiligte und individuell beeinträchtigte junge Menschen sowie zur Beseitigung von Hilfebedürftigkeit in Fällen notwendiger Einbeziehung der gesamten Bedarfsgemeinschaft. Nach der Aufhebung des BVG durch das SGB XIV zum 1.1.2024 wurden die Träger nach dem BVG aus der Aufzählung in Abs. 1 Satz 1 gestrichen. Die Agenturen für Arbeit und die kommunalen Träger werden durch die Regelung verpflichtet, die Zusammenarbeit liegt nicht in ihrem Ermessen. Zugleich haben sie einen Anspruch auf Zusammenarbeit gegenüber allen Beteiligten des örtlichen Ausbildungs- und Arbeitsmarktes, z. B. auch gegenüber dem Träger der Sozialhilfe, sie kann jedoch gegenüber den übrigen Stellen und Einrichtungen nicht erzwungen werden. Die Vorschrift wird durch die nach § 44b gebildeten Jobcenter der gemeinsamen Einrichtungen bzw. durch die Jobcenter der zugelassenen kommunalen Träger umgesetzt. Eine bestimmte Form der Zusammenarbeit kann aus Abs. 1 von keiner der beteiligten Stellen verlangt werden.
Rz. 4
Die Verpflichtung zur Zusammenarbeit erfasst alle Beteiligten am Geschehen auf dem örtlichen Arbeitsmarkt, gleich, von welcher Bedeutung ihre Aktivitäten oder Möglichkeiten auch sein mögen. Insofern hat jede Stelle über die Zusammenarbeit mit jeder anderen Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Letztlich bleibt die Zusammenarbeit trotz objektiver Verpflichtung freiwillig. Abs. 1 stellt die Basis für Netzwerke her. Abs. 1 enthält keine Ziele und keine inhaltlichen Vorgaben für die Zusammenarbeit. Das Spektrum von Möglichkeiten, Arbeitsplätze oder Arbeitsgelegenheiten, Ausbildungsmöglichkeiten oder integrationsvorbereitende Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit zu erschließen, erfährt keine Grenzen. Neben den klassischen Zielen können gerade in Bezug auf das tendenziell schwierigere Klientel nach dem SGB II durch Zusammenarbeit Potenziale freigelegt werden, die den Arbeitsuchenden zu gute kommen, z. B. durch kreative neue Maßnahmen, die verschiedene Aspekte der Arbeitsmarktpolitik neu verknüpfen, aber auch durch althergebrachte Formen von Aktivitäten wie z. B. ehrenamtliche Tätigkeiten. Hierfür gibt Abs. 2 Anhaltspunkte.
Rz. 5
Das Kooperationsgebot ist weiter reichend als die zur Zusammenarbeit von Leistungsträgern verpflichtende Regelung des § 86 SGB X. Vorrangiges Ziel ist eine am weitesten gehende Realisierung der sozialen Rechte (vgl. in diesem Zusammenhang auch § 17 SGB I).
Rz. 5a
Zu den Trägern der kommunalen Selbstverwaltung gehören auch die aus Landkreisen und kreisfreien Gemeinden gebildeten Bezirke in Bayern (Hahn, in: jurisPK-SGB II, § 18 Rz. 16).
Rz. 6
Träger der freien Wohlfahrtspflege sind privatrechtliche Vereinigungen. Sie betreiben seit 1954 nicht gewerbsmäßige Arbeitsvermittlung und sind schon dadurch in das Geschehen der Grundsicherung für Arbeitsuchende eingebunden. Träger der freien Wohlfahrtspflege sind z. B. das Deutsche Rote Kreuz (DRK), die Arbeiterwohlfahrt, der Caritas-Verband, der Paritätische Wohlfahrtsverband oder das Diakonische Werk, aber auch andere nicht zu den Spitzenverbänden gehörende Träger.
Rz. 7
Die Vertreter der Arbeitnehmer und Arbeitgeber sowie die Kammern und berufsständischen Organisationen sind die Verbände der unmittelbar am Arbeitsmarkt Beteiligten. Erfasst werden bewusst alle Gewerkschaften, aber auch die Arbeitgeberverbände, gleich, ob sie das Handwerk, die Industrie oder andere Wirtschaftszweige vertreten. Weitere Beteiligte können z. B. einzelne Arbeitgeber selbst oder örtliche Arbeitsloseninitiativen sein. Auch die politischen Parteien insgesamt sind gefragt.
Rz. 7a
Die Ausdehnung der Stellen und Einrichtungen in Abs. 1 erfasst hauptsächlich solche, die mit der Flüchtlingsproblematik oder mit dem Übergang von der Schule in das Berufsleben in Zusammenhang stehen.
Rz. 8
Ziele der Zusammenarbeit sind nach Abs. 2 Satz 1 gemeinsame Maßnahmen aller Beteiligten sozusagen als Erfolgsgarant. Aber auch die gleichmäßige Durchführung von Maßnahmen kann dazu beitragen, Spitzenbelastungen abzufangen oder arbeitsmarktbelebte Konjunkturabschnitte im Zyklus zu nutzen (Abs. 2 Satz 1 Nr. 1).
Rz. 9
Prävention vor Leistungsmissbrauch und Aufd...