Rz. 2
Mit der Vorschrift werden die für die Auszubildenden, die nach § 7 Abs. 5 keinen Anspruch auf Bürgergeld haben und bei denen die Rückausnahmen des § 7 Abs. 6 nicht angewendet werden können, möglichen Leistungen systematisch zusammengefasst. Insoweit stellt die Vorschrift auch eine Ergänzung zu § 7 Abs. 6 dar. Damit wird die Ausbildungsförderung auch durch Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende verfestigt. Die Leistungen sind im SGB II systemfremd angelegt, sie gehören in die Gesetzgebung zur Ausbildungsförderung. Daran hat sich auch nach dem Rechtsvereinfachungspaket zum SGB II, das im Wesentlichen am 1.8.2016 in Kraft getreten ist, mit der teilweisen Überführung von Auszubildenden aus einem Ausschluss- in ein Nachrangsystem nichts geändert. Die Vorschrift berücksichtigt im Übrigen die zum Teil realitätsferne Bemessung der Ausbildungsförderung. § 7 Abs. 5 gilt nicht für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit (§§ 16ff.). Ebenso können Auszubildende als erwerbsfähige Personen Bedarfsgemeinschaften mit weiteren Personen bilden, die dadurch ihrerseits nicht von den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgeschlossen sind. Diese müssen dadurch nicht an die Sozialhilfe verwiesen werden.
Rz. 3
Auszubildende haben nach Maßgabe des § 7 Abs. 5 keinen Anspruch auf Bürgergeld (seit dem 1.1.2023, bis 31.12.2022: Alg II, Sozialgeld) und Leistungen für Bildung und Teilhabe. Dabei wird davon ausgegangen, dass Auszubildende stattdessen einen Anspruch auf vorrangige Ausbildungsförderung haben. In bestimmten Fällen ist es jedoch nach der Gesetzesbegründung zur Sicherung des Lebensunterhalts und der Ausbildung erforderlich, an Auszubildende ergänzende Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu erbringen. Dabei sollen Auszubildende nicht besser oder schlechter als Personen gestellt werden, die grundsätzlich einen Anspruch auf Bürgergeld haben. Deshalb werden Leistungen an Auszubildende wie beim Bürgergeld an die anderen Leistungsberechtigten nur erbracht, soweit die Auszubildenden die Bedarfe nicht durch zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen (§§ 11 bis 11b, § 12) decken können (Abs. 1 Satz 1). Abs. 1 Satz 2 stellt klar, dass die Leistungen an Auszubildende nicht als Bürgergeld gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 gelten. Damit wird sichergestellt, dass durch die Leistungen keine Sozialversicherungspflicht eintritt. Das Leistungsspektrum enthalten die Abs. 2 und 3 als Zuschuss bzw. Darlehen.
Rz. 4
Nach bisheriger ständiger Rechtsprechung des BSG zu § 7 Abs. 5 sowie des BVerwG zum früheren § 26 BSHG bestand der Leistungsausschluss für Auszubildende nur für sog. ausbildungsgeprägte Bedarfe. Dazu gehören insbesondere die Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt sowie die Bedarfe für Unterkunft und Heizung. In Abs. 2 wird der Anspruch Auszubildender auf Mehrbedarfe zum Lebensunterhalt seit dem 1.1.2011 erstmalig gesetzlich geregelt. Der Anspruch soll außerdem auch für Leistungen nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 (Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt) gelten. Ein Anspruch besteht nach der Gesetzesbegründung nicht auf den Mehrbedarf nach § 21 Abs. 4, da dieser nur erbracht wird, wenn gleichzeitig ein Anspruch auf Teilhabeleistungen nach § 33 SGB IX besteht. Dieser Mehrbedarf sei somit ausbildungsgeprägt und gelte als mit der Ausbildungsförderung gedeckt. Soweit behinderte erwerbsfähige Auszubildende ausbildungsgeprägte Mehrbedarfe haben, würden diese durch andere, besondere Teilhabeleistungen gedeckt.
Rz. 5
Abs. 3 a. F. ist mit Wirkung zum 1.8.2016 aufgehoben worden, weil der bis zum 31.7.2016 anspruchsberechtigte Personenkreis durch die Neuregelung des § 7 Abs. 6 seit dem 1.8.2016 bisher Alg II und nunmehr Bürgergeld erhalten kann. Durch den Bezug dieser Leistung kommt der Gesetzesbegründung zufolge grundsätzlich auch die Anwendung von § 22 Abs. 8 in Betracht, weshalb Abs. 5, für den bis dahin ein Anspruch auf den Zuschuss nach Abs. 3 Voraussetzung war, ebenfalls entfallen konnte und zeitgleich aufgehoben wurde.
Rz. 6
Abs. 3 in der seit dem 18.2016 maßgebenden Fassung entspricht weitgehend dem früheren Abs. 4, wurde jedoch an die neue Konzeption der Leistungen an Auszubildende angepasst. Abs. 3 Satz 1 n. F. ist an den früheren § 7 Abs. 5 Satz 2 angelehnt. Die für das Darlehen bei besonderer Härte berücksichtigungsfähigen Bedarfe werden ausdrücklich genannt (Regelbedarfe, Bedarfe für Unterkunft und Heizung und notwendige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung). Die Voraussetzung einer besonderen Härte wurde aus dem früheren Abs. 4 übernommen. Durch die Einfügung des Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 7 in die bei besonderer Härte möglichen Leistungen hat der Gesetzgeber eine Regelungslücke schließen wollen. Der ausbildungsgeprägte Bedarf nach § 21 Abs. 7 ist nicht in Abs. 2 aufgeführt, weshalb nach der Gesetzesbegründung eine Anerkennung des Bedarfes erforderlichenfalls im Rahmen der Härtefallleistungen erfolgen muss. Mit Abs. 3 Satz 2 wird eine Anspruchsgrundlage für Fälle gescha...