Rz. 25
Abs. 3 Satz 3 (bis 31.12.2020: Satz 4) ermöglicht Darlehen in entsprechender Anwendung des § 24 Abs. 4 Satz 1, um zu Beginn der Ausbildung die erste Zeit bis zur Auszahlung der Ausbildungsvergütung bzw. von Förderleistungen zu überbrücken. Dabei darf die Zeit, für die ein Darlehen bestimmt wird, über den Tag der ersten Zahlung der Förderleistung hinausreichen, wenn die Ausbildung nicht zu Beginn eines Kalendermonats, sondern im Verlauf eines Monats aufgenommen wurde. Auf den Grund für die fehlende Leistung zur Ausbildungsförderung kommt es nicht an. Das gilt auch, soweit allein Bearbeitungsrückstände beim Leistungsträger dafür verantwortlich sind.
Rz. 26
Diese Vorschrift stellt den Lebensunterhalt des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und seiner Bedarfsgemeinschaft sicher, wenn voraussichtlich Einnahmen anfallen, die jedoch zu Beginn des Monats noch nicht zur Verfügung stehen. Es geht darum, einerseits zu verhindern, dass keine Leistungszahlungen im Hinblick auf Einnahmen im laufenden Monat erfolgen und die Leistungsberechtigten bis zum Zufluss ohne entsprechende Mittel zum Lebensunterhalt bleiben, andererseits aber auch nicht zur vollen Leistungszahlung als Zuschuss zu verpflichten, obwohl die Leistungsempfänger dieser ganz offensichtlich nicht oder nicht mehr in voller Höhe bedürfen. Die Regelung vermeidet in vielen Fällen ein kompliziertes und aufwändiges Verwaltungsverfahren zur Feststellung der Erstattungspflicht der Leistungsempfänger gegenüber der vergleichsweise schlichten Forderung der Darlehensrückzahlung.
Rz. 27
§ 24 Abs. 4 Satz 1 stellt auf den Bedarfszeitraum ab, unter dem grundsätzlich der Kalendermonat zu verstehen ist. Einkommen, das dem Leistungsberechtigten im Bedarfszeitraum zufließt, wird grundsätzlich auch in diesem Bedarfszeitraum berücksichtigt. Das bedeutet, dass dieses Einkommen auf den Bedarf angerechnet wird, den Auszahlungsbetrag also mindert. Dies geschieht regelmäßig bei der Höhe nach gleichbleibenden Einkommen durch einen festen Anrechnungsbetrag, ohne dass die Grundsicherungsstelle im Einzelfall beim Auszubildenden zuvor nachfragen könnte, ob das Einkommen auch weiterhin zufließen wird, oder nachträglich nachfragen könnte, ob das Einkommen tatsächlich zugeflossen ist. Der Höhe nach schwankendes, also (noch) nicht konkret bestimmbares Einkommen bildet zwar die Ausnahme bei Auszubildenden, bleibt aber dennoch nicht unberücksichtigt, sondern wird in vorläufiger Höhe berücksichtigt; in regelmäßigen Abständen wird dann eine Spitzabrechnung vorgenommen. Die Vorschrift erlaubt aber auch die Betrachtung von Zeitmonaten der Ausbildung. Ein Darlehen ist deshalb nicht nur eingeschränkt möglich, wenn die Ausbildung im Verlauf eines Monats begonnen hat. Das Gesetz beschränkt die Leistungsgewährung ausdrücklich nicht auf die Zeit des ersten Kalendermonats der Ausbildung. Daher kommen auch Zeitmonate in Betracht, die in den zweiten Kalendermonat hineinreichen.
Rz. 28
Ist ein Sachverhalt nach § 24 Abs. 4 Satz 1 zu bewerten, weil der Leistungsberechtigte eine Ausbildung aufgenommen hat und noch kein Lohn oder Gewinn zugeflossen ist, kommt die Zahlung einer Eingliederungsleistung nicht in Betracht, ihr Fehlen wird häufig gerade Ursache für das (vorläufig ersetzende) Darlehen sein.
Rz. 29
Die Regelung ist als Kann-Vorschrift konzipiert und räumt den Jobcentern damit einen Entscheidungsspielraum ein, der nach pflichtgemäßem Ermessen auszufüllen ist. Damit soll gewährleistet werden, dass Entscheidungen nach § 24 Abs. 3 Satz 1 nicht schematisch getroffen werden, sondern unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalles darüber befunden wird, ob aus Gründen der Zweckmäßigkeit Leistungen nur noch als Darlehen gewährt werden sollen. Erfasst werden nur Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Dem Jobcenter wird regelmäßig kein Ermessensspielraum zuzugestehen sein, wenn Hilfebedürftigkeit nachgewiesen ist und Alternativen zur Überbrückung nicht bestehen.
Rz. 30
Voraussetzung für einen Anwendungsbereich der Regelung ist die Kenntnis des Jobcenters davon, dass im laufenden Monat voraussichtlich Einnahmen anfallen werden. Die Leistungsberechtigten sind zur Anzeige eines solchen regelmäßig aber nicht mehr spekulativen Umstandes verpflichtet, wenn sie in den Genuss eines Darlehens kommen wollen. Anfallende Einnahmen ändern die maßgebenden Verhältnisse erst mit ihrem Zufluss. Es obliegt dem Jobcenter in Fällen des Abs. 3 Satz 4 nicht, von Amts wegen zu ermitteln, wann und in welcher Höhe voraussichtlich Einnahmen zufließen werden. Diese Information muss der Auszubildende beitragen.
Rz. 31
Die Grundsicherungsstelle benötigt die Kenntnis über voraussichtlich anfallende Einnahmen so rechtzeitig, dass sie die erforderlichen Verwaltungsschritte einleiten kann, um Abs. 3 Satz 4 umzusetzen. Aufgrund der Fälligkeit der Leistungen zu Monatsbeginn für den laufenden Monat (§ 42 Abs. 1) und der zu berücksichtigenden Dauer für die Überweisung wird es notwendig sein, die erforderlichen Fakten eini...