0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24.3.2011 (BGBl. I S. 453) ist die Vorschrift mit Wirkung zum 1.4.2011 durch Neufassung des Zweiten Abschnittes des Dritten Kapitels neu in das SGB II eingefügt worden. § 27 in der bis zum 31.12.2010 maßgebenden Fassung als Ermächtigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, eine Rechtsverordnung zur Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zu erlassen, war nicht mehr erforderlich, nachdem mit demselben Gesetz die Rechtsgrundlagen für kommunale Satzungen zur Angemessenheit geschaffen wurden (§§ 22a ff.). Die darüber hinaus in § 27 a. F. enthaltenen Ermächtigungen waren bis zum 31.1.2010 nicht genutzt worden, insoweit waren auch keine Rechtsverordnungen des BMAS beabsichtigt. Abs. 3 wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 geändert.
Durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung – sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (9. SGB II-ÄndG) v. 26.7.2016 (BGBl. I S. 1824) wurden mit Wirkung zum 1.8.2016 Abs. 1 geändert, die Abs. 3 und 5 aufgehoben sowie der frühere Abs. 4 als neuer Abs. 3 neu gefasst.
Mit Wirkung zum 1.1.2021 wurde Abs. 3 durch das Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze v. 9.12.2020 (BGBl. I S. 2855) geändert.
Durch das Zwölfte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) v. 16.12.2022 (BGBl. I S. 2328) wurde Abs. 1 mit Wirkung zum 1.1.2023 hinsichtlich der Begrifflichkeit des Bürgergeldes geändert.
1 Allgemeines
Rz. 2
Mit der Vorschrift werden die für die Auszubildenden, die nach § 7 Abs. 5 keinen Anspruch auf Bürgergeld haben und bei denen die Rückausnahmen des § 7 Abs. 6 nicht angewendet werden können, möglichen Leistungen systematisch zusammengefasst. Insoweit stellt die Vorschrift auch eine Ergänzung zu § 7 Abs. 6 dar. Damit wird die Ausbildungsförderung auch durch Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende verfestigt. Die Leistungen sind im SGB II systemfremd angelegt, sie gehören in die Gesetzgebung zur Ausbildungsförderung. Daran hat sich auch nach dem Rechtsvereinfachungspaket zum SGB II, das im Wesentlichen am 1.8.2016 in Kraft getreten ist, mit der teilweisen Überführung von Auszubildenden aus einem Ausschluss- in ein Nachrangsystem nichts geändert. Die Vorschrift berücksichtigt im Übrigen die zum Teil realitätsferne Bemessung der Ausbildungsförderung. § 7 Abs. 5 gilt nicht für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit (§§ 16ff.). Ebenso können Auszubildende als erwerbsfähige Personen Bedarfsgemeinschaften mit weiteren Personen bilden, die dadurch ihrerseits nicht von den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgeschlossen sind. Diese müssen dadurch nicht an die Sozialhilfe verwiesen werden.
Rz. 3
Auszubildende haben nach Maßgabe des § 7 Abs. 5 keinen Anspruch auf Bürgergeld (seit dem 1.1.2023, bis 31.12.2022: Alg II, Sozialgeld) und Leistungen für Bildung und Teilhabe. Dabei wird davon ausgegangen, dass Auszubildende stattdessen einen Anspruch auf vorrangige Ausbildungsförderung haben. In bestimmten Fällen ist es jedoch nach der Gesetzesbegründung zur Sicherung des Lebensunterhalts und der Ausbildung erforderlich, an Auszubildende ergänzende Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu erbringen. Dabei sollen Auszubildende nicht besser oder schlechter als Personen gestellt werden, die grundsätzlich einen Anspruch auf Bürgergeld haben. Deshalb werden Leistungen an Auszubildende wie beim Bürgergeld an die anderen Leistungsberechtigten nur erbracht, soweit die Auszubildenden die Bedarfe nicht durch zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen (§§ 11 bis 11b, § 12) decken können (Abs. 1 Satz 1). Abs. 1 Satz 2 stellt klar, dass die Leistungen an Auszubildende nicht als Bürgergeld gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 gelten. Damit wird sichergestellt, dass durch die Leistungen keine Sozialversicherungspflicht eintritt. Das Leistungsspektrum enthalten die Abs. 2 und 3 als Zuschuss bzw. Darlehen.
Rz. 4
Nach bisheriger ständiger Rechtsprechung des BSG zu § 7 Abs. 5 sowie des BVerwG zum früheren § 26 BSHG bestand der Leistungsausschluss für Auszubildende nur für sog. ausbildungsgeprägte Bedarfe. Dazu gehören insbesondere die Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt sowie die Bedarfe für Unterkunft und Heizung. In Abs. 2 wird der Anspruch Auszubildender auf Mehrbedarfe zum Lebensunterhalt seit dem 1.1.2011 erstmalig gesetzlich geregelt. Der Anspruch soll außerdem auch für Leistungen nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 (Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt) gelten. Ein Anspruch besteht nach der Gesetzesbegründung nicht auf den Mehrbedarf nach § 21 Abs. 4, da dieser nur erbracht wird, wenn gleichzeitig ein ...