Rz. 3

§ 34c setzt voraus, dass ein Leistungsberechtigter, der Leistungen nach dem SGB II bezieht, einen Anspruch auf eine andere Leistung hat, deren Zuerkennung dazu führt, dass der für die andere Leistung zuständige Träger die nach dem SGB II erbrachten Leistungen zu erstatten hat. § 34b fingiert Aufwendungen für weitere Personen der Bedarfsgemeinschaft als Aufwendungen zugunsten des gegenüber einem Dritten Leistungsberechtigten.

 

Rz. 4

§ 34c setzt nicht voraus, dass jeweils die gesamten Leistungen zu erstatten sind. Welche Leistungen an die leistungsberechtigten Jobcenter und zugelassenen kommunalen Träger zu erstatten sind, richtet sich nach dem dafür maßgeblichen Recht. § 34c ist allerdings nicht anzuwenden, wenn Ansprüche (vorrangig) nach § 33 verfolgt werden.

 

Rz. 5

Die grundsätzlich erforderliche Personenidentität für Ersatzansprüche wird durch § 34b nicht aufgehoben. Erstattungsansprüche nachrangig verpflichteter Jobcenter und zugelassener kommunaler Träger richten sich grundsätzlich nach § 104 SGB X. Abs. 1 dieser Vorschrift begrenzt Erstattungsansprüche dem Wortlaut nach auf Leistungen, die auf einem Anspruch eines Berechtigten beruhen. Abs. 2 bezieht Angehörige nur insoweit ein, als ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen gegenüber dem vorrangigen Sozialleistungsträger hat oder hatte. Durch die Rechtsprechung ist hervorgehoben worden, dass weder Zweckidentität noch allgemeine Regelungszusammenhänge geeignet sind, das Erfordernis der Personenidentität aufzuheben.

 

Rz. 6

Sonstige gesetzliche Vorschriften, die § 33 vorgehen, sind Erstattungsansprüche gegen Leistungsträger, die von § 33 nicht erfasst werden, insbesondere nach den §§ 102 ff. SGB X. Leistungsträger sind die Körperschaften, Anstalten und weiteren in § 12 SGB I genannten Behörden.

 

Rz. 7

Die §§ 115 und 116 SGB X (insbesondere Ansprüche gegen Arbeitgeber und Schadenersatzpflichtige) gehen § 33 kraft ausdrücklicher Regelung des § 33 Abs. 5 vor. Die gewährten Leistungen auch an den Ehegatten oder Lebenspartner sowie unverheiratete Kinder der Bedarfsgemeinschaft und (nach anderslautender Rechtsprechung des BSG, Urteil v. 5.8.2014, B 11 AL 2/13 R, in Bezug auf Lebensgefährten, die keine Ehepartner sind) seit dem 1.8.2016 alle weiteren Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft muss sich der Berechtigte auf seine Ansprüche z. B. gegen den Arbeitgeber anrechnen lassen (vgl. ArbG Hagen, Urteil v. 18.10.2012, 1 Ca 1543/12, unter Bezugnahme auf BAG, Urteil v. 21.3.2012, 5 AZR 61/11). Das BAG hatte entschieden, dass Grundsicherungsleistungen auch an den Lebenspartner und die unverheirateten Kinder unter 25 Jahren als Aufwendungen für den Hilfebedürftigen selbst gelten und zu einem erweiterten Übergang seines Vergütungsanspruchs nach § 115 SGB X führen.

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