0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende v. 20.7.2006 (BGBl. I S. 1706) zum 1.8.2006 in das SGB II eingefügt worden. Sie ist im Zusammenhang mit der Neuorganisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht verändert worden. Durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24.3.2011 (BGBl. I S. 453) ist die Vorschrift jedoch mit Wirkung zum 1.4.2011 neu gefasst worden. Dadurch wurde sie zugleich geschlechtsneutral ausformuliert.
Die Vorschrift wurde durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung – sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (9. SGB II-ÄndG) v. 26.7.2016 (BGBl. I S. 1824) mit Wirkung zum 1.8.2016 von § 34b in § 34c umbenannt und zugleich geändert.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift stellt eine dem § 114 SGB XII für die Sozialhilfe geltende vergleichbare Regelung für die Grundsicherung für Arbeitsuchende dar. Sie setzt einen eigenständigen Anspruch der Grundsicherungsstelle – Jobcenter nach § 6d als gemeinsame Einrichtung der Träger Agentur für Arbeit und kreisfreie Stadt bzw. Landkreis nach § 44b oder zugelassener kommunaler Träger nach § 6a – gegen einen Dritten voraus. Wenn der Fall nicht vom Anspruchsübergang nach § 33 erfasst wird, wie Ansprüche gegen Leistungsträger, oder § 33 nachrangig ist wie bei gesetzlichen Forderungsübergängen nach den §§ 115, 116 SGB X, eröffnet die Regelung eine Ausdehnung des Erstattungsanspruchs der Grundsicherungsstelle zur finanziellen Entlastung der Grundsicherung für Arbeitsuchende.
Rz. 2a
§ 34c regelt ein praktisches Problem, das die Rentenversicherungsträger durch ihre Erstattungspraxis aufgeworfen haben. Leistungen nach dem SGB II erhalten neben dem anspruchsberechtigten erwerbsfähigen Leistungsempfänger selbst nach § 7 Abs. 2 auch die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen. Jede Person der Bedarfsgemeinschaft gilt dabei im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft als(anteilig) hilfebedürftig (vgl. § 9 Abs. 2). Aufgrund des daraus resultierenden individuellen Anspruchs jedes Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft ist jedes Mitglied auch Schuldner von etwaigen Erstattungsforderungen. Ein Erstattungsanspruch eines nachrangig verpflichteten Leistungsträgers – bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende das Jobcenter gemäß § 44b als gemeinsame Einrichtung der Agentur für Arbeit und des kommunalen Trägers mit Wahrnehmungszuständigkeit ohne eigene Trägerschaft und die nach § 6a zugelassenen kommunalen Träger – gemäß § 104 SGB X setzt aber grundsätzlich voraus, dass zwischen dem Leistungsberechtigten auf die nachrangige Leistung und dem auf die vorrangige Leistung Personenidentität besteht. So hat es auch das BSG in seinem Urteil v. 8.8.1990 (11 RAr 79/88) entschieden. § 104 Abs. 2 SGB X enthält eine Sonderregelung nur für einen begrenzten Umfang an Fällen (der Berechtigte hat wegen des Angehörigen, an den die zu erstattenden Leistungen erbracht wurden, in der eigenen Person einen Anspruch gegenüber einem vorrangigen Leistungsträger, vgl. BSG, a. a. O.).
Rz. 2b
Erstattungsansprüche des Jobcenters bzw. des zugelassenen kommunalen Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende bestanden vor Einfügung des vormaligen § 34a (seinerzeit für die Arbeitsgemeinschaften als Vorgänger der Jobcenter) nur insoweit, als dieselbe Person Leistungen nach dem SGB II und die vorrangige Leistung bezogen hat. Leistungen nach dem SGB II für die anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft konnten nicht erstattet werden. Dieses Defizit hebt § 34c auf. Damit wird im Ergebnis der Zustand hergestellt, der auch bei rechtzeitiger Leistung bestanden hätte. § 34c erstreckt den Ersatzanspruch auf die an den exakt definierten Personenkreis erbrachten Leistungen.
Rz. 2c
Durch die mit Wirkung zum 1.8.2016 vorgenommene Änderung ist sichergestellt, dass alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 in die Berechnung der Höhe von Ersatzansprüchen einzubeziehen sind. Die Gesetzesbegründung verweist darauf, dass dies auch schon bei der Fassung beabsichtigt war, die für Zeit bis zum 31.7.2016 gegolten hat.
2 Rechtspraxis
2.1 Betroffene Ersatzansprüche
Rz. 3
§ 34c setzt voraus, dass ein Leistungsberechtigter, der Leistungen nach dem SGB II bezieht, einen Anspruch auf eine andere Leistung hat, deren Zuerkennung dazu führt, dass der für die andere Leistung zuständige Träger die nach dem SGB II erbrachten Leistungen zu erstatten hat. § 34b fingiert Aufwendungen für weitere Personen der Bedarfsgemeinschaft als Aufwendungen zugunsten des gegenüber einem Dritten Leistungsberechtigten.
Rz. 4
§ 34c setzt nicht voraus, dass jeweils die gesamten Leistungen zu erstatten sind. Welche Leistungen an die leistungsberechtigten Jobcenter und zugelassenen kommunalen Träger zu erstatten sind, richtet sich nach dem dafür maßgeblichen Recht. § 34c ist allerdings nicht anzuwenden, wenn Ansprüche (vorrangig) nach § 33 verfolgt werden.
Rz. 5
Die grundsät...