Rz. 8
Abs. 1 betrifft als Übergangsregelung maximal den Zeitraum vom 31.10.2012 bis zum 5.6.2014. Dieser Zeitraum ist abgelaufen. Das ist der Zeitraum von der Rechtsprechung des BSG bis zur 3. Beratung des maßgebenden Gesetzentwurfs im Deutschen Bundestag. Erstattungsansprüche nach § 40a entfallen, soweit der zur Erstattung verpflichtete Sozialleistungsträger bereits in Unkenntnis des Bestehens der Erstattungspflicht an die leistungsberechtigte Person geleistet hat.
Rz. 9
In den anderen Fällen besteht ein Erstattungsanspruch der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende unter den Voraussetzungen des § 104 SGB X. Die Leistungsberechtigten können nach den Annahmen des Gesetzgebers nicht darauf vertrauen, dass sie Doppelleistungen durch mehrere Sozialleistungsträger behalten dürfen. Ein Vertrauen der Leistungsberechtigten auf eine andere Rechtslage als durch die §§ 40a, 79 Abs. 1 geregelt, sei nicht schutzwürdig, weil die Leistungsberechtigten von Vornherein hätten erkennen können, dass kein Anspruch auf doppelte Leistungen für denselben Zeitraum bestehen könne. Schutzwürdiges Vertrauen könne insoweit nicht entstanden sein. Doppelleistungen der Sozialleistungsträger an Leistungsberechtigte seien zudem vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt gewesen und auch sachlich ungerechtfertigt. Hierbei sei besonders zu berücksichtigen, dass ein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende als steuerfinanzierte Leistungen nur bei Vorliegen der entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen bestehe. Hierzu gehörten als grundlegende Voraussetzung die Erwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit des Leistungsberechtigten. Bei rückwirkender Gewährung einer Erwerbsminderungsrente fehle es sowohl an der erstgenannten Voraussetzung und in Höhe der rückwirkend erbrachten Leistung hätte auch keine Hilfebedürftigkeit vorgelegen, wenn der zuständige Sozialleistungsträger seine Leistung rechtzeitig erbracht hätte.
Rz. 10
Für die Zeit ab dem 6.6.2014 gilt hingegen die allg. Erstattungsregel, wie sie in § 40a niedergelegt ist. Die Zeit ab dem 6.6.2014 wird von der Übergangsregelung des § 79 nicht mehr erfasst. Es ist davon auszugehen, dass die Rentenversicherungsträger grundsätzlich keine Einwände mehr gegen Erstattungsansprüche der Jobcenter für ihre Träger erheben werden.
Rz. 11
Nicht ohne Bedeutung ist, dass § 40a rückwirkend am 1.1.2009 in Kraft getreten ist. Denn auch in der Vergangenheit (Zeitraum vor dem 31.10.2012) hatten die Rentenversicherungsträger die Ersatzansprüche der Jobcenter befriedigt.
Mit § 40a regelt der Gesetzgeber einen Erstattungsanspruch zu Gunsten der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Die Norm betrifft Fälle, in denen einem Leistungsberechtigten nach dem SGB II, der tatsächlich Leistungen bezogen hat, für denselben Zeitraum eine andere Sozialleistung zuerkannt wird, etwa aufgrund voller Erwerbsminderung oder der rentenversicherungsträger eine Altersrente rückwirkend zuerkennt. Die Regelung bezweckt, Doppelleistungen zu vermeiden und nachrangig verpflichtete Leistungsträger so zu stellen, als sei die Leistung durch den vorrangig verpflichteten Leistungsträger rechtzeitig erbracht worden. Deshalb ist die Vorschrift mit Wirkung für die Vergangenheit in Kraft gesetzt worden. Der Gesetzgeber hat hierfür den 1.1.2009 gewählt, weil er davon ausgegangen ist, dass für Zeiträume vor dem 1.1.2009 wechselseitige Ansprüche der Beteiligten in der Regel verjährt sind.
Rz. 12
In Bezug auf den verbleibenden Zeitraum vom 1.1.2009 bis zum 31.10.2012 ist bekannt, dass die Rentenversicherungsträger bis zum Sommer 2013 die Erstattungsansprüche der Jobcenter für die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende erfüllt haben. In Bezug auf andere Sozialleistungsträger liegen Informationen über etwaige Nichterfüllung von Erstattungsansprüchen nicht vor. Soweit insoweit Leistungsverfahren bei den Rentenversicherungsträgern oder anderen Sozialleistungsträgern offen sind, gilt § 40a uneingeschränkt. Erstattungsansprüche bestehen unter den Voraussetzungen des § 104 SGB X.
Rz. 13
Soweit Erstattungsverfahren für Zeiträume vom 1.1.2009 bis 30.10.2012 erledigt worden sind, haben die Rentenversicherungsträger Erstattungsansprüche bei rückwirkender Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung aus medizinischen Gründen sowie bei rückwirkender Bewilligung einer Altersvollrente nach § 103 SGB X anerkannt und abgewickelt. Erstattungsverfahren aufgrund der Zuerkennung von Arbeitsmarktrenten wegen voller Erwerbsminderung, von Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung, von Hinterbliebenenrente und Altersteilrente wurden hingegen an § 104 SGB X gemessen. Bei einem Zusammentreffen mit Leistungen der Arbeitsförderung bzw. der gesetzlichen Krankenversicherung wurden verfügbare Erstattungsbeträge aus Rentennachzahlungen wegen voller Erwerbsminderung aus medizinischen Gründen und Altersvollrenten nach § 106 Abs. 2 Satz 1 SGB X anteilig aufgeteilt.
Rz. 14
Nach den Entscheidungen des BSG v. 31.10.2012, B 13 R 11/11 R, und B 13 R 9/12 R, besteht ...