Rz. 3
Die Vorschrift betrifft zunächst Maßnahmen der ausbildungsbegleitenden Hilfen. Sie unterfallen der Förderungsvorschrift des § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3. Die Regelungen zu den ausbildungsbegleitenden Hilfen enthält das Dritte Kapitel, Dritter Abschnitt, Vierter Unterabschnitt des SGB III (§§ 73 bis 80 SGB III). Durch das Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung wurden Vorschriften zur Regelung der Assistierten Ausbildung (§ 130 a. F.) mit Wirkung zum 29.5.2020 als §§ 74 bis 75a SGB III neu in den Unterabschnitt eingefügt. § 76 SGB III über die außerbetriebliche Berufsausbildung wurde geändert. Außerdem wurden die §§ 77 SGB III (Sonstige Förderungsvoraussetzungen) und 79 SGB III (Leistungen) aufgehoben. Unverändert geblieben sind lediglich die §§ 73 (Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung behinderter und schwerbehinderter Menschen), 78 (Förderungsbedürftige junge Menschen) und 80 SGB III (Anordnungsermächtigung für die Bundesagentur für Arbeit). Von der Übergangsregelung des Satz 1 betroffen sind die §§ 74 (Unterstützung und Förderung der Berufsausbildung), 75 a. F. SGB III (Ausbildungsbegleitende Hilfen), die durch Vorschriften über die Assistierte Ausbildung ersetzt wurden, und die aufgehobenen §§ 77, 79 SGB III a. F.
Rz. 4
Die Übergangsregelung sieht vor, dass diese Vorschriften in a. F. bei Maßnahmen der ausbildungsbegleitenden Hilfen weiterhin anzuwenden sind für
- Maßnahmen, die bis zum 28.2.2021 beginnen und bis zum 30.9.2021 enden,
- Maßnahmen, mit förderungsfähigen ausbildungsbegleitenden Hilfen, die spätestens 6 Monate nach Begründung eines Arbeitsverhältnisses enden (§ 75 Abs. 2 Satz 2 SGB III), und bis zum 28.2.2021 beginnen und bis zum 31.3.2022 enden.
Rz. 5
Die Vorschrift betrifft ferner Maßnahmen der Assistierten Ausbildung. Die Förderung mit Assistierter Ausbildung war bis zum 28.5.2020 befristet als innovativer Ansatz in § 130 SGB III geregelt. Die Förderung unterfiel § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 a. F., weil die Maßnahmen der Assistierten Ausbildung nach § 130 SGB III a. F. dort ausdrücklich aufgeführt waren. Mit Wirkung zum 29.5.2020 ist die Assistierte Ausbildung als arbeitsmarktpolitisches Regelinstrument in das Dritte Kapitel überführt worden. § 130 Abs. 7 SGB III a. F. regelte die entsprechende Anwendung des § 77 SGB III. Die Leistungen an den Träger der Maßnahme umfassten die Maßnahmekosten (§ 130 Abs. 7 Satz 2 SGB III). § 79 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB III waren ebenfalls entsprechend anzuwenden (§ 130 Abs. 7 Satz 3 SGB III). Darin wurde geregelt, dass zu den erstattungsfähigen Maßnahmekosten die angemessenen Aufwendungen für das zur Durchführung der Maßnahme eingesetzte erforderliche Ausbildungs- und Betreuungspersonal, einschließlich dessen regelmäßiger fachlicher Weiterbildung, sowie für das erforderliche Leitungs- und Verwaltungspersonal, und die angemessenen Sach- und Verwaltungskosten gehören. In § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 müssen die Maßnahmen der Assistierten Ausbildung nicht mehr gesondert aufgeführt werden, weil sie nunmehr zu den Regelinstrumenten nach dem Dritten Kapitel, Dritter Abschnitt, Vierter Unterabschnitt des SGB III gehören.
Die Übergangsvorschrift des § 82 bestimmt, dass für die Maßnahmen, die bis zum 30.9.2020 beginnen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung geltenden §§ 130, 77 und 79 SGB III a. F. weiterhin anzuwenden sind.