Rz. 2
Die Neufassung der Vorschrift zum 1.1.2019 ist dem obersten Leitziel der Bundesregierung, Vollbeschäftigung in Deutschland zu erreichen, zuzuordnen. Während auf der einen Seite Fachkräfte durch die Betriebe dringend gesucht werden, stehen auf der anderen Seite viele Menschen seit längerer Zeit im Bezug von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II und entfernen sich mit zunehmender Dauer immer weiter vom Arbeitsmarkt. Nur durch Integration wenigstens eines Teils dieses Personenkreises kann es der Bundesregierung gelingen, Vollbeschäftigung zu erreichen. Ohne eine besondere Unterstützung wird der betroffene Personenkreis jedoch auf absehbare Zeit keine realistische Chance darauf haben, wieder oder auch erstmals eine Beschäftigung oder andere Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Deshalb soll ihr wieder eine Perspektive zur Teilhabe am Arbeitsmarkt eröffnet werden.
Dazu ist es nach Auffassung der Bundesregierung zum einen erforderlich, die Beschäftigungsfähigkeit dieser Personen durch intensive Betreuung, individuelle Beratung und wirksame Förderung zu verbessern. Zum anderen sollen den Arbeitslosen aus diesem Personenkreis vermehrt Beschäftigungsoptionen auf dem allgemeinen oder sozialen Arbeitsmarkt angeboten werden. Der Gesetzgeber hat zeitgleich 2 Förderinstrumente geschaffen, eines zur Einführung einer Teilhabe am Arbeitsmarkt durch öffentlich geförderte Beschäftigung für besonders arbeitsmarktferne, langzeitarbeitslose Personen in einem neuen § 16i, im Wesentlichen 5 Jahre Lohnkostenzuschuss für zugewiesene Personen in einem Arbeitsverhältnis in Höhe von 100 % für 2 Jahre, danach jedes Jahr um 10 Prozentpunkte sinkend auf 70 % im 5. Förderjahr. Vorausgesetzt wird insbesondere ein Mindestalter von 25 Jahren sowie mindestens 6 Jahre Bezug von Leistungen zum Lebensunterhalt innerhalb der letzten 7 Jahre.
§ 16e enthält das zweite Förderinstrument durch Weiterentwicklung der bisherigen Förderung von Arbeitsverhältnissen nach § 16e a. F. Der Gesetzgeber sieht einen ganzheitlichen Ansatz darin, auch die Reintegration von Personen mit einer längeren Dauer von Langzeitarbeitslosigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt besser zu unterstützen und zugleich die Möglichkeiten der Förderung mit Lohnkostenzuschüssen gegenüber § 16e a. F. zu erweitern. Dazu hat er auf den bisherigen Erfahrungen mit dem ESF-Bundesprogramm zum Abbau von Langzeitarbeitslosigkeit aufbauend, einen neuen, für die Jobcenter möglichst einfach zu handhabenden erhöhten Lohnkostenzuschuss in § 16e normiert, der – wie das Förderinstrument in § 16i auch, durch ein flankierendes Angebot einer ganzheitlichen beschäftigungsbegleitenden Betreuung unterstützt wird. Die einfache und transparente Ausgestaltung des Instrumentes soll es für Arbeitgeber besonders attraktiv machen, Personen mit einer längeren, mindestens 2-jährigen Dauer von Langzeitarbeitslosigkeit eine Beschäftigungsmöglichkeit zu bieten.
Wie der Eingliederungszuschuss nach § 88 SGB III setzt auch der Lohnkostenzuschuss nach § 16e n. F. darauf, einen finanziellen Anreiz zur Einstellung von Langzeitarbeitslosen zu geben, verzichtet aber auf den Ausgleich einer bestehenden Minderleistung beim Arbeitnehmer. Zusätzlich soll durch die ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung zusätzlich die Beschäftigungsfähigkeit der langzeitarbeitslosen Personen verbessert werden. Insgesamt werden damit die Beschäftigungschancen von Personen mit einer längeren Dauer von Langzeitarbeitslosigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verbessert. Einer weiteren Verfestigung von Langzeitarbeitslosigkeit wird nach der Erwartung des Gesetzgebers vorgebeugt.
Der ursprüngliche Gesetzentwurf wurde durch die Ausschussberatungen noch verändert (vgl. BT-Drs. 19/5588). Entfallen ist dadurch die Nachbeschäftigungspflicht für Arbeitgeber. Den Änderungsantrag haben die Fraktionen der CDU/CSU und SPD damit begründet, dass dadurch die Flexibilität des neuen Förderinstruments gesteigert werde und ein Anreiz für Arbeitgeber erhöht wird, die Förderung in Anspruch zu nehmen, also solche Arbeitsplätze auch bereitzustellen. Durch die Bürgergeld-Gesetzgebung mit Wirkung zum 1.1.2023 bzw. 1.7.2023 ist die Vorschrift nicht verändert worden, jedoch wurde § 16i durch Aufhebung des § 81 entfristet.
Rz. 2a
§ 16e regelt eine institutionelle, personenbezogenen Förderung. Abs. 1 normiert den Grundsatz der Förderung von Arbeitsverhältnissen durch einen Lohnkostenzuschuss und umschreibt die Zielgruppe für das Instrument. Die Leistung zur Eingliederung in Arbeit wird Arbeitgebern für die Beschäftigung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten gewährt. Zielgruppe für die neue Förderung bilden nach Abs. 1 Satz 1 die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die trotz vermittlerischer Unterstützung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 unter Einbeziehung der übrigen Eingliederungsleistungen nach dem SGB II seit mindestens 2 Jahren arbeitslos sind. Diese Mindestdauer der Arbeitslosigkeit richtet sich nach den Vorschriften der Arbeitsförderung, bestimmte Unterbrechungen der...