Rz. 28
Abs. 1 Nr. 2 setzt eine Aktivierung und intensive Betreuung des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ohne Eingliederungserfolg während der Dauer der Arbeitslosigkeit bis zum Förderungsbeginn, im Ergebnis mindestens aber über 2 Jahre voraus, auch wenn es sich dabei nicht mehr um eine über das Normalmaß hinausgehende Unterstützung mit vermittlerischen Aktivitäten handeln muss. Als Grundlage können die Kooperationspläne nach § 15 herangezogen werden, in der die einzelnen Schritte dokumentiert werden müssten. Die Frage, ob eine Vereinbarung, die als Verwaltungsakt erlassen wurde, dieser Anforderung Genüge tun kann (vgl. dazu § 15 Abs. 3 Satz 3 a. F.), stellt sich durch Neufassung des § 15 ab 1.7.2023 nicht mehr. Allerdings gilt weiterhin, dass ein Kooperationsplan für die Förderung eines Arbeitsverhältnisses keine Voraussetzung mehr ist.
Rz. 29
Mit der gesetzlichen Formulierung wird im Prinzip auf den gedachten Regelfall abgestellt, für den es dem Jobcenter auferlegt wurde, alle Möglichkeiten zu nutzen, um den Arbeitsuchenden wieder in eine Erwerbstätigkeit zu integrieren. Es muss also keine Intensivbetreuung über einen bestimmten Zeitraum stattgefunden haben. Zwar ist einerseits der Erfolg von Eingliederungsbemühungen von der Mitwirkung des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten abhängig, was dafür spricht, dass Betreuungszeiten auf der Grundlage eines Kooperationsplanes ebenso gelten dürfen wie Zeiten einer Eingliederungsvereinbarung nach § 15 a. F., auch nach § 15 Abs. 3 Satz 3. Ansonsten wären den Grundsicherungsstellen dadurch die Hände gebunden worden, weil der erwerbsfähige Leistungsberechtigte sich insoweit nicht in die Eingliederungsbemühungen eingebracht hätte und damit dafür Sorge tragen konnte, dass seine Langzeitarbeitslosigkeit auf Dauer fortbestanden hat; denn die Bejahung der Förderung setzt ja schon Chancenlosigkeit auf dem Arbeitsmarkt voraus. Die Betreuungszeit soll dazu genutzt werden, den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit den anderen nach § 16 sowie den §§ 16a bis 16d und §§ 16f bis 16k zur Verfügung stehenden arbeitsmarktpolitischen Instrumenten zu integrieren. § 16h dürfte in diesem Zusammenhang nicht von Relevanz sein. Voraussetzung ist, dass der Leistungsberechtigte die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit während der Aktivierungsphase tatsächlich erhält. Nur dann kann das Jobcenter Erfahrungen sammeln, die belegen, dass diese Leistungen zur Eingliederung in Arbeit keine Wirksamkeit entfalten und deshalb der Schluss gerechtfertigt ist, dass der betroffene Leistungsberechtigte nicht i. S. v. § 16e in Erwerbstätigkeit vermittelt werden kann.
Rz. 30
Daraus ergibt sich aber zugleich kein Nachrang des § 16e gegenüber diesen Instrumenten mehr. Aufstockern sind vorrangig Förderleistungen nach dem Recht der Arbeitsförderung zu erbringen. Ab dem 1.1.2017 unterliegen Alg I-Aufstocker gar dem Ausschluss von Leistungen nach § 16e, weil Eingliederungsleistungen nur noch durch die Agenturen für Arbeit nach dem SGB III erbracht werden (vgl. § 5 Abs. 4). Auch im Übrigen dürfen die Leistungen zur Beschäftigungsförderung Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit oder Berufsausbildung oder zur Qualifizierung des Arbeitslosen nicht ersetzen. Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung, Leistungen für behinderte und schwerbehinderte Menschen sowie Maßnahmen der medizinischen, sozialen und beruflichen Rehabilitation hatten 2 Jahre lang Vorrang vor Förderungen nach § 16e. Sie sind schon ganz allgemein gegenüber Leistungen nach dem SGB II vorrangig. Im Anschluss an eine Maßnahme zur medizinischen oder sozialen Rehabilitation (förmliche Beendigung) kommt eine Förderung nach § 16e in Betracht, wenn eine berufliche Rehabilitationsmaßnahme nicht erforderlich ist, aber auch keine erfolgreiche Integration in das Erwerbsleben gelungen ist. Leistungen nach § 16e neben einem Rehabilitationsverfahren sind weiterhin auch nach Inkrafttreten des Teilhabestärkungsgesetzes nicht möglich.
Rz. 31
Die Dokumentation zur Betreuungszeit, insbesondere über die erbrachten Eingliederungsleistungen, kann zur Unterlegung der erfüllten Anforderungen nach Abs. 1 Satz 1 herangezogen werden. Dagegen reicht es nicht aus, die Betreuungszeit lediglich ablaufen zu lassen. Zu den Eingliederungsleistungen gehört auch die intensive Beratung des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten. Dies stellt ein Minimum dar. Zur Begründung der Förderung nach § 16e können die Jobcenter insbesondere auf genutzte Vermittlungsangebote verweisen, die nicht zu einer beruflichen Integration geführt haben und den Einsatz von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit dokumentieren, die nicht zu einer Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt geführt haben.
Rz. 32
Vor einer Verlängerung der Förderung ist keine erneute Phase vorausgehender Betreuung erforderlich.