Rz. 62
Die Leistungen zur Förderung der Eingliederung von Langzeitarbeitslosen in Arbeitsverhältnisse setzen einen Antrag des Arbeitgebers voraus (Abs. 1 Satz 1). Die Erforderlichkeit eines Antrages auf Förderung ergibt sich allerdings bereits aus § 37 Abs. 1. Leistungsbegründendes Ereignis ist die Aufnahme der zu fördernden Beschäftigung, sofern die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Ein verspäteter Antrag führt zur Förderung erst ab Antragstellung (§ 37 Abs. 2). Ein Förderantrag durch den (ggf. an dem Arbeitsverhältnis interessierten) erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist nicht ausreichend. Eine rückwirkende Förderung ist nicht möglich. § 37 Abs. 2 Satz 2 gilt nicht. Allerdings könnte ein Antrag jedenfalls nach der Aufnahme der Beschäftigung darauf hindeuten, dass eine Einstellung auch ohne Förderung vorgenommen würde. Dieser einerseits berechtigten Überlegung stehen andererseits die Vielzahl der Lebenssachverhalte gegenüber, die eine solche späte Antragstellung als plausibel erscheinen lassen.
Rz. 63
Etwas Anderes gilt, wenn die gemeinsame Einrichtung bzw. der zugelassene kommunale Träger den betroffenen Arbeitnehmer vermittelt hat und den Arbeitgeber nicht von der Möglichkeit der Inanspruchnahme der Leistungen zur Eingliederung von Langzeitarbeitslosen unterrichtet hat (Beratungsmangel). Hier greift der Gedanke des § 324 Abs. 1 Satz 2 SGB III. In diesen Fällen wird allerdings stets bereits eine konkludente Antragstellung durch den Arbeitgeber vorliegen und vom Jobcenter akzeptiert werden.
Rz. 64
Leistungen zur Förderung der Eingliederung von Langzeitarbeitslosen können formlos beantragt werden. Auf Verlangen des Jobcenters ist die Antragstellung formal und unabhängig von den bereits eingetretenen Rechtswirkungen auf einem vorgegebenen Vordruck nachzuholen (vgl. § 57).
Rz. 64a
Durch das Onlinezugangsgesetz (OZG) aus 2017 ist u. a. der Bund verpflichtet, alle bisher noch nicht digitalisierten Verwaltungsleistungen über Verwaltungsportale auch digital anzubieten. Auch für den Rechtskreis des SGB II bedeutete dies eine Umsetzung bis 31.12.2022. Das Projekt ELOS bei der Bundesagentur für Arbeit digitalisierte in diesem Zusammenhang 23 Leistungsobjekte aus den Rechtskreisen SGB II und SGB III. Ob eine Verwaltungsleistung gesetzeskonform angeboten wird, wird dabei anhand des vom BMI definierten sog. OZG-Reifegradmodells gemessen. Dieses dient als Maßstab zur Messung des Digitalisierungs-Niveaus von Verwaltungsleistungen. Die Online-Strecken müssen den Reifegrad 3 erreichen, um den Anforderungen des OZG zu entsprechen. Je nach Leistung müssen dabei die folgenden Kriterien erfüllt sein: Leistungsbeschreibung und Portalintegration, Authentifizierung, Anmeldung mit Nutzerkonto, Antragsprozesse, Widerspruchsverfahren online, Upload zusätzlicher Dokumente, digitale Kommunikation, digitaler Bescheid und digitaler Bezahlprozess.
Der eService Förderleistung "Eingliederung von Langzeitarbeitslosen" (§ 16e) steht seit dem 15.12.2022 zur Verfügung und richtet sich an die Arbeitgeber zur Antragstellung nach § 16e. Der eService kann durch die Jobcenter für die Nutzung durch die Arbeitgeber freigeschaltet werden. Zudem können seit dem 15.12.2022 die zugehörigen Bescheide als Zweitschrift online in das Nutzerkonto des Arbeitgebers im Online-Portal der Bundesagentur für Arbeit bereitgestellt werden. Die Antragsstellung zur Förderleistung "Eingliederung von Langzeitarbeitslosen" wird daneben auch weiterhin auf analogem Wege möglich sein. In diesem Fall erfolgt keine digitale Bereitstellung des Antragsdokumentes.
Seit dem 15.12.2022 ist es auch möglich, den Arbeitgebern die Bescheide für "Eingliederung von Langzeitarbeitslosen" auf digitalem Weg zur Verfügung zu stellen. Hierfür müssen die Arbeitgeber im Vorfeld einem Erhalt im Online-Portal zustimmen. Bis zur Umsetzung der digitalen Bekanntgabefiktion (§ 37 Abs. 2a SGB X) durch die Bundesagentur für Arbeit ist die Bekanntgabe der Bescheide im Wege des Postversandes weiterhin erforderlich, um die gesetzlichen Fristen in Gang zu setzen und damit Rechtssicherheit herzustellen. Bis zur Umsetzung der Bekanntgabefiktion handelt es sich um eine Zweitschrift. Das bedeutet, dass die Arbeitgeber den Bescheid weiterhin auch auf dem postalischen Weg erhalten.
Rz. 65
Zuständige Grundsicherungsstelle (Jobcenter nach § 6d) ist diejenige, die für den Wohnort bzw. gewöhnlichen Aufenthaltsort des Arbeitslosen zuständig ist (§ 36), entweder als Jobcenter einer gemeinsamen Einrichtung nach § 44b oder als dasjenige eines zugelassenen kommunalen Trägers nach § 6a. Diese Zuständigkeit ändert sich bei einem Umzug des Arbeitnehmers nicht.
Rz. 66
Änderungen in den maßgebenden Verhältnissen sind sowohl vom Arbeitgeber wie vom Arbeitnehmer anzuzeigen. Das BSG hat zum früheren Beschäftigungszuschuss nach § 16a a. F. entschieden, dass dem Jobcenter eine Rückforderung der Leistung bei Insolvenz des Beschäftigungsgebers und Leistung von Insolvenzgeld statt Arbeitsentgelt nicht gestattet ist (BSG, Urteil v. 17.3.20...