Rz. 1

Mit dem Job-AQTIV-Gesetz v. 10.12.2001 (BGBl. I S. 3443) ist zum 1.1.2003 der Verlängerungstatbestand der Betreuung und Erziehung eines Kindes in Satz 2 Nr. 3 entfallen.

Mit dem Ersten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2002 (BGBl. I S. 4607) wurde der Wegfall des § 92 zum 1.1.2003 nachvollzogen und § 85 Abs. 2 Satz 3 als Nachfolgeregelung des § 92 Abs. 2 Satz 2 in Bezug genommen.

Satz 2 Nr. 4 wurde zum 1.1.2005 aufgehoben durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848). Der gesamte Siebte Unterabschnitt: Arbeitslosenhilfe (§§ 190 bis 206) ist durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) zum 1.1.2005 außer Kraft gesetzt worden.

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