Rz. 7

Die von vornherein festgelegte Höhe des Zuschuss-Wintergeldes auf 1,03 EUR je Ausfallstunde stellt eine besonders verwaltungspraktikable Regelung dar, unter der die Zielsetzung der Leistung, witterungsbedingte Entgeltminderungen zu verringern, leiden muss. Der Zuschuss ändert sich nicht dadurch, dass dem Arbeiter eine Winterausfallgeld-Vorausleistung in Höhe des WAG oder geringfügig unterhalb des vollen ausgefallenen Arbeitsentgelts für witterungsbedingte Ausfallstunden zusteht. Insoweit wäre es gerechter und wegen der Umlagefinanzierung auch vertretbar, das Zuschuss-Wintergeld so zu bemessen, dass der betroffene Arbeitnehmer zusammen mit der Vorausleistung einen Mindestprozentsatz des ausgefallenen Arbeitsentgeltes erreicht.

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