Rz. 38
Abs. 5 enthält Auffangregelungen für Fälle, in denen sich das Soll-Entgelt im Referenzzeitraum nicht hinreichend sicher bestimmen lässt. Die Vorschrift bezweckt, Schwierigkeiten bei der Bemessung mit langwierigen Verwaltungsverfahren und Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, die zudem keine Rechtssicherheit für den Arbeitnehmer und die Agentur für Arbeit vermitteln. § 106 enthält eine gleichartige Regelung für das Kurzarbeitergeld. Unsicherheiten in Bezug auf die hinreichende Bestimmung des Soll-Entgelts können sich insbesondere aus variablen Lohnbestandteilen ergeben, die abhängig vom Arbeitsergebnis gezahlt werden. Dagegen lässt sich aus einem festen Monatsentgelt mit definierter Arbeitszeit oder einem festen Stundenlohn das zu berücksichtigende Arbeitsentgelt hinreichend sicher feststellen.
Rz. 39
Stellt der Arbeitgeber anhand der Hinweise der Bundesagentur für Arbeit fest, dass er das Bruttoarbeitsentgelt im Referenzzeitraum nicht hinreichend sicher als Soll-Entgelt feststellen kann, hat er stattdessen als Soll-Entgelt das Arbeitsentgelt als das maßgebende zu berücksichtigen, das der Arbeitnehmer in den letzten 3 abgerechneten Kalendermonaten vor Beginn des Referenzzeitraumes im Betrieb durchschnittlich erzielt hat, vermindert um Entgelt für Mehrarbeit (Stundenlohn und Mehrarbeitszuschlag). Ein Lohnabrechnungszeitraum ist abgerechnet und das Arbeitsentgelt erzielt, wenn es dem Arbeitnehmer zugeflossen ist oder es aufgrund der erfolgten Abrechnung nur noch des technischen Überweisungsvorganges bedarf, damit der Arbeitnehmer über das Entgelt verfügen kann. Das muss vor Beginn des Referenzzeitraumes der Fall sein. Das Durchschnittsentgelt ergibt sich durch Division des Arbeitsentgeltes durch 3. Relevant ist nur das Entgelt der Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber.
Rz. 40
Ist eine Berechnung des Soll-Entgelts aus der Zeit vor dem Referenzzeitraum nicht möglich, ist das durchschnittliche Soll-Entgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers zugrunde zu legen. Von dieser Regelung werden z. B. Arbeitnehmer erfasst, die erst während dieses Zeitraums die Beschäftigung aufgenommen oder wieder aufgenommen haben. Die Regelung betrifft also keine Feststellungsschwierigkeiten, sondern Tatbestände, die keine Berechnung erlauben, weil es z. B. an relevantem Arbeitsentgelt fehlt. Ist eine Berechnung des Soll-Entgelts nicht möglich, ist das durchschnittliche Soll-Entgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers zugrunde zu legen, der eine vergleichbare Tätigkeit mit vergleichbarer Lohn-/Gehaltseinstufung ausübt.
Rz. 41
Abs. 6 Satz 1 bestimmt (wie beim Kurzarbeitergeld) die Rundung der Soll- und Ist-Entgelte auf den nächsten durch 20 teilbaren EUR-Betrag. Dadurch können sich gegenüber einer genauen weiteren Berechnung durchaus geringe Unterschiede ergeben, wenn ein Berechnungsteil so gerade aufzurunden und der andere so gerade abzurunden ist. Angesichts der heute üblichen technischen Unterstützung lässt sich ein besonderer Vorteil dieser Regelung für den Arbeitgeber oder die Agentur für Arbeit nicht feststellen.
Rz. 42
Die pauschalierten Nettoentgelte sind den Regelungen in § 153 zum Arbeitslosengeld entsprechend zu berechnen (vgl. die Komm. zu § 153). Es werden die Lohnsteuer, der Solidaritätszuschlag und die Sozialversicherungspauschale berücksichtigt. Freibeträge und Pauschalen, die nicht jedem Arbeitnehmer zustehen, sind nicht zu berücksichtigen. § 153 gilt jedoch nicht für die zu berücksichtigende Lohnsteuerklasse. Es ist die Lohnsteuerklasse zugrunde zu legen, die im Referenzzeitraum zuletzt galt. Ob diese individuell zweckmäßig ist oder nicht, ist unerheblich. Auf die zu Beginn des Kalenderjahres geltende andere Lohnsteuerklasse kommt es ebenso wenig an wie auf die Zweckmäßigkeit etwa durchgeführter Lohnsteuerklassenwechsel.
Rz. 43
Abs. 6 Satz 3 verpflichtet den Arbeitnehmer zu den erforderlichen Auskünften, die für die Berechnung und Auszahlung des Qualifizierungsgeldes relevant sind (vgl. § 317 zum Kurarbeitergeld). Der Arbeitgeber als insoweit Verpflichteter muss die Auskünfte allerdings verlangen. Erforderlich sind nur die Auskünfte, die unter Verhältnismäßigkeitsaspekten verlangt werden dürfen, weil die Auskunft das den Arbeitnehmer am wenigsten belastende Verfahren darstellt. Das ist insbesondere dann relevant, wenn der Arbeitgeber über die benötigten Daten teilweise schon verfügt, sich diese aber aus Vereinfachungsgründen im Auskunftswege (erneut) beschaffen will.
Rz. 44
Im Ergebnis ist in der Praxis eine bereitgestellte Tabelle zum Kurzarbeitergeld auch für das Qualifizierungsgeld zugrunde zu legen. Sie enthält die rechnerischen Leistungssätze, die sich aufgrund der Berechnung der pauschalisierten Nettoentgelte und unter Berücksichtigung der Leistungssätze (60 %, 67 %) ergeben.
Rz. 45
Zu behinderungsbedingten Mehraufwendungen vgl. die Komm. zu § 82a Abs. 6.